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Opernkoproduktion

BMFBMF-010221/0499-IV/4/200525.7.20052005

EAS 2626

Schließt ein österreichisches Theater mit einem französischen Theater eine Koproduktionsvereinbarung betreffend die Oper X dergestalt ab, dass die Kreation der Oper sowie die gesamte Produktion (Bühnenbild, Kostüme, Proben etc) durch das französische Theater in Frankreich erfolgt und dieses französische Theater sodann vom österreichischen Vertragspartner unter dem Titel "Lizenzgebühr" ein Entgelt für die Verwendung dieser Produktion im österreichischen Theater erhält, dann werden diese Zahlungen gemäß Artikel 12 DBA-Frankreich in Österreich von der Besteuerung zu entlasten sein. Auf der Grundlage der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) ist eine Steuerfreistellung an der Quelle möglich.

Da anzunehmen ist, dass die Höhe der Lizenzgebühr nur die vom französischen Theater geschaffenen Urheberrechte abgilt, wird eine Mitwirkung durch das österreichische Theater am Aufbau der Produktionsrechte lediglich lizenzgebührensenkend wirken und daher einer abkommenskonformen Steuerfreistellung in Österreich nicht hinderlich sein.

Wird bei der Kreation der Oper Y eine Koproduktionsvereinbarung in der Weise abgeschlossen, dass hiedurch eine "société en participation" (stille Gesellschaft) gebildet wird, wirken sonach beide Vertragspartner an der Produktion so intensiv mit, dass keiner dem anderen Urheberrechtsabgeltungen zu leisten hat, dann dürfte in diesem Zusammenhang kein abkommensrechtliches Besteuerungsproblem auftreten. Selbst wenn argumentiert werden sollte, dass es sich bei der stillen Gesellschaft nach französischem Recht um eine "unechte stille Gesellschaft" mit Betriebstätten in Frankreich handeln sollte, wäre es überspitzt und daher nicht sachgerecht, die aus der Opernaufführung in Österreich vom österreichischen Theater erzielten Gewinne teilweise einer bloß der Aufführungsvorbereitung dienenden französischen Betriebstätte zuzurechnen und in Österreich von der Besteuerung freizustellen.

25. Juli 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005

Schlagworte:

Koproduktion, Opernproduktion, Theater

Stichworte