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Steuerfreiheit für eine Pension des Internationalen Währungsfonds

BMFBMF-010221/0221-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2593

Verlegt eine Angestellte des Internationalen Währungsfonds nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz nach Österreich, so wird die IWF-Pension in Österreich von der Besteuerung freigestellt. Denn nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen sind alle Pensionen, die vom UN-Joint Staff Pension Fund an ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen ausgezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hiefür erachtet das Bundesministerium für Finanzen in Art. V Abschn. 18 lit. b des Übereinkommens vom 13. Feber 1946, BGBl. Nr. 126/1957, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art. VI Abschn. 19 lit. b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, für gegeben (EAS 735). Abschnitt 9 lit. b des Übereinkommens vom 30. April 1976 über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 189/1978 und 152/1993, enthält eine ähnlich formulierte Bestimmung, derzufolge nicht nur die Gehälter, sondern auch alle anderen Bezüge, zu denen auch Pensionsleistungen gerechnet werden, steuerfrei zu stellen sind.

Mit der Wohnsitznahme in Österreich tritt die pensionierte IWF-Angestellte in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht ein und wird damit im Sinn der von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich "ansässig". Dies hat zur Folge, dass gemäß Artikel 11 des österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Mai 1996 und gemäß Artikel 11 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000 amerikanische und deutsche Zinsen von der Quellenbesteuerung zu entlasten sind. Diese Zinsen unterliegen der Besteuerung in Österreich, wobei die Steuerpflicht - soweit kein Kapitalertragsteuerabzug durch österreichische Banken erfolgt - im Veranlagungsweg wahrzunehmen ist.

24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 Abschnitt 18 lit. b Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Art. 6 Abschnitt 19 lit. b Einräumung von Privilegien und Immunitäten - Anlage (Übereinkommen), BGBl. Nr. 248/1950
Art. 11 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

IWF-Pension, Ansässigkeit, Zinsen

Verweise:

Art. 9 Abschnitt 9 lit. b Internationaler Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949
EAS 735

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