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Reziprozitätsverhältnisse gemäß § 94a EStG

BMFBMF-010221/0119-IV/4/200524.3.20052005

EAS 2573

Gemäß § 94a EStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004 sind Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften an ihre ausländischen Muttergesellschaften bei bloß 10%iger Beteiligung nur dann von der Kapitalertragsbesteuerung freizustellen, wenn diesbezüglich Gegenseitigkeit besteht. Um in solchen Fällen die Steuerbefreiung einer ausländischen Muttergesellschaft zukommen zu lassen, bedarf es aber keines förmlichen Gegenseitigkeitsverhältnisses. Tatsächliche Gegenseitigkeit genügt. Wenn daher Ungarn in seiner Steuerrechtsordnung ebenfalls - wenn auch unter Gegenseitigkeitsvorbehalt - eine Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen an österreichische Muttergesellschaften ab mindestens 10%iger Beteiligung vorsieht und diese - im Hinblick auf die korrespondierende Rechtslage in Österreich - auch tatsächlich vollzieht, ist die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Ungarn damit hergestellt.

24. März 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Reziprozitätsherstellung gem. § 94a EStG, Gegenseitigkeit gem. § 94a EStG

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