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Überschreitung der Baustellenfrist

BMFBMF-010221/0130-IV/4/200525.2.20052005

EAS 2583

Hat ein österreichisches Unternehmen von einem spanischen Unternehmen den Auftrag für die Errichtung und Montage einer Glasfassade übernommen, wobei im Vertrag ein Baubeginn im Mai 2003 und eine Fertigstellung im November 2003 vorgesehen war, dann wäre bei Einhaltung dieser Montagefrist keine spanische Betriebstätte entstanden. Konnte das österreichische Unternehmen wegen mangelhafter Vorleistungen des spanischen Auftraggebers allerdings erst im April 2004 mit den Bauarbeiten beginnen, dann wird die Bauausführungsfrist erst mit dem tatsächlichen Baubeginn (und nicht mit dem vertraglich vereinbarten Baubeginn) in Lauf gesetzt. Allerdings zählen auch vorbereitende Arbeiten, wie die Einrichtung eines Bauplanungsbüros, als tatsächlicher Baubeginn (Z 19 OECD-Kommentar zu Art. 5 OECD-MA). Die Montage beginnt jedoch nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist (BFH 21.4.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694).

Wird solcherart ein Baubeginn am 13. April 2004 angenommen, und gelingt es nicht das Bauvorhaben spätestens am 12. April 2005 zu Ende zu bringen, dann kann der spanischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Bestand einer Betriebstätte als gegeben annimmt. Spanien wäre mit einer solchen Beurteilung auch dann im Recht, wenn die Fertigstellung aus Gründen verzögert wird, die nicht von dem österreichischen Bauunternehmen zu vertreten sind, weil der Auftraggeber zusätzliche Leistungen in Auftrag gibt und sich zudem weitere Entscheidungen über den Bauablauf noch vorbehält, oder weil zwei Lieferanten mangelhafte Produkte geliefert haben und daher noch zusätzliche Tests beizubringen sind.

25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967

Schlagworte:

Baustellenfrist

Verweise:

OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen, Art. 5 Z 19
BFH 21.04.1999, I R 99/97, BStBl II 1999, 694
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

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