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Verlustvortrag eines italienischen Kommanditisten

BMFBMF-010221/0121-IV/4/200525.2.20052005

EAS 2575

Hat ein in Italien ansässiger Gesellschafter einer österreichischen KG im Jahr 2001 einen Verlust von 100.000 erlitten, ist dieser Verlust auf den im Jahr 2002 in Höhe von 150.000 erzielten KG-Gewinnanteil zur Gänze vortragsfähig, wenn hierdurch keine Verlustdoppelverwertung eintritt. Wurden im Jahr 2001 italienische positive Einkünfte von 30.000 erzielt und sind diese - wegen Ausgleiches mit dem Österreich-Verlust - im Jahr 2001 in Italien unbesteuert geblieben, so hindert das nicht den österreichischen Verlustvortrag im Jahr 2002 geltend zu machen, vorausgesetzt, dass der KG-Gewinnanteil des Jahres 2002 ungekürzt um den österreichischen Verlustvortrag in die italienische Besteuerungsgrundlage einbezogen worden ist. Rechtsgrundlage für dieses Beurteilungsergebnis ist Artikel 24 Abs. 2 DBA-Italien (Betriebstättendiskriminierungsverbot).

25. Februar 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Betriebstättendiskriminierungsverbot, Verlustdoppelverwertung in Anrechnungs-DBA

Stichworte