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Kapitalertrag einer Nullkuponanleihe nach Ansässigkeitswechsel

BMFBMF-010221/0314-IV/4/20045.1.20052005

EAS 2550

Im Geltungsbereich des Artikels 11 der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen wird nach der geltenden Verwaltungspraxis auf das Zuflussprinzip und nicht auf das Kausalitätsprinzip abgestellt (siehe EAS 2305 und EAS 2480). Diese Verwaltungspraxis hat sich zwar bei der Ertragsbesteuerung von Kapitalanlagen entwickelt, die einen laufenden Ertrag abwerfen. Es sind derzeit aber keine Erfordernisse erkennbar, diese Grundsätze bei der Besteuerung des Ertrages von Nullkuponanleihen aufzugeben, zumal auch bei Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften nach wie vor nicht darauf abgestellt wird, ob die Ausschüttung aus einer langjährig thesaurierten oder aus der laufenden Gewinnerzielung stammt.

5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Nullkuponanleihen, Zuflussprinzip, Kausalitätsprinzip

Verweise:

Art. 11 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 2305
EAS 2480

Stichworte