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Entlastung der Autorenhonorare von der Abzugsbesteuerung

BMFBMF-010221/0309-IV/4/20045.1.20052005

EAS 2557

 

Ein österreichischer Buchverlag, der jährlich an eine Reihe von ausländischen Autoren so genannte "Autorenhonorare" auszahlt, gilt damit deren Urheberrechte an den literarischen Werken ab und hat folglich nach § 99 EStG einen Steuerabzug von 20% vorzunehmen. Jene Doppelbesteuerungsabkommen, die dem OECD-Musterabkommen folgen, sehen aber eine Entlastungsverpflichtung Österreichs von dieser Abzugssteuer vor.

Der österreichische Buchverlag hat die Wahl, ob er hierzu das Quellenentlastungssystem anwendet und in unmittelbarer Anwendung des jeweiligen Abkommens die Auszahlung abzugsfrei vornimmt oder ob er sich für das Rückzahlungssystem entscheidet (EAS 1356, EAS 1876).

Wählt der Verlag das Quellenentlastungssystem, dann trägt er die Verantwortung, dass die Abkommensvoraussetzungen für die Unterlassung des Steuerabzuges erfüllt sind und dass er dies auch dokumentieren kann; wichtigstes Dokumentationserfordernis hierfür ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Autors (AÖF Nr. 31/1986).

Wählt der Verlag das Rückzahlungssystem, dann müssten vom ausländischen Autor Rückzahlungsanträge an das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart gerichtet werden (Formular ZS-RD1 deutsche Fassung, und ZS-RE1 englische Fassung unter Verwendung des Beiblattes B für Lizenzgebühren; siehe den Durchführungserlass: AÖF Nr. 63/2002); die Vordrucke können von der BMF-Homepage (www.bmf.gv.at ) heruntergeladen werden.

Es ist aber derzeit eine komplette Neuordnung des Entlastungsverfahrens bei den österreichischen Abzugssteuern in Planung, die demnächst im Wege einer DBA-Entlastungsverordnung kundgemacht werden soll.

5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ansässigkeitsbescheinigung, Autorenhonorare, Rückzahlungsantrag

Verweise:

§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 1356
EAS 1876

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