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Gewinntransfer aus Malta über eine österreichische Holdinggesellschaft nach Italien

BMFO 31/2-IV/4/983.11.19981998

EAS 1356

Gründet eine italienische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Holdinggesellschaft, die eine Direktbeteiligung an einer operativen maltesischen Kapitalgesellschaft hält, dann stehen der österreichischen Gesellschaft die Vorteile des zwischen Österreich und Malta abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens zu. Die aus Malta bezogenen Gewinnausschüttungen sind sowohl nach inländischem Recht (§ 10 Abs. 2 KStG 1988) wie auch nach DBA-Recht (Art. 23 Abs. 3 DBA-Malta) von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Die nach Italien weiterausgeschütteten Gewinne sind gemäß § 94a EStG 1988 von der inländischen Kapitalertragsbesteuerung freizustellen.

Dies gilt auch dann, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung der österreichischen Holdinggesellschaft in Italien befindet. In einem solchen Fall ist zwar die österreichische Holdinggesellschaft nach dem DBA-Österreich/Italien nicht in Österreich, sondern in Italien ansässig; da die Holdinggesellschaft aber infolge ihres inländischen Sitzes gemäß § 1 KStG 1988 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, gehen hiedurch die Voraussetzungen für die inländische Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 Abs. 1 des zwischen Österreich und Malta bestehenden Abkommens nicht verloren. Der Umstand, dass sich aus dem Abkommensverhältnis zu Italien eine Beschränkung der Steuerpflicht auf die Inlandseinkünfte ergibt, ist unerheblich, da dieser Umstand im Verhältnis zu Malta nach dem Abkommenswortlaut nur bei natürlichen Personen den Verlust der Ansässigkeit zur Folge hat.

Was die Folgegewinnausschüttung von Österreich nach Italien anlangt, so geht § 94a EStG 1988 lediglich von dem Erfordernis aus, dass die ausschüttende Gesellschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sein muss; eine Ansässigkeit im Sinn der DBAs mit einem anderen EU-Staat wird nicht gefordert. Wie § 94a EStG 1988 auszulegen ist, wenn sich die Geschäftsleitung einer inländischen Gesellschaft in einem DBA-Staat außerhalb des EG-Gemeinschaftsgebietes befindet, ist hier nicht zu entscheiden. Da die österreichische Holdinggesellschaft in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist somit auch dann, wenn ihre Geschäftsleitung in Italien gelegen ist, die Gewinnausschüttung an die italienische Muttergesellschaft von der österreichischen Kapitalertragsbesteuerung zu entlasten.

In Fällen dieser Art werden zur Zeit zwar üblicherweise keine besonderen Anfragen ausländischer Steuerverwaltungen gestellt; doch ist die italienische Steuerverwaltung sowohl nach dem DBA-Österreich/Italien wie auch nach der EG-Amtshilferichtlinie berechtigt, nähere Information über die tatsächlichen Funktionen der österreichischen Holdinggesellschaft anzufordern.

3. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 23 Abs. 3 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
§ 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 4 Abs. 1 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979

Schlagworte:

Direktbeteiligungen, operativ tätige Gesellschaften, internationale Schachtelbegünstigung, Ort der Geschäftsleitung, Folgegewinnausschüttungen

Verweise:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

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