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FinanzOnline: Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern

BMF50 0501/9-IV/0430.4.20042004FinanzOnline: Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern

Das Bundesministerium für Finanzen hat in mehreren Erlässen zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit FINANZOnline Stellung genommen und dabei auch in teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen BMF 15.01.2003, 66 1002/1-VI/6/03, APKZ O250, bis Ende April 2004 befristete Vereinfachungsregelungen getroffen. Diese Vereinfachungsregelungen haben sich bewährt und sollen daher bis auf weiteres weitergeführt werden. Außerdem ist es sinnvoll, die Regelungen in einem einheitlichen Erlass zusammenzufassen.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002

Schlagworte:

persönlich, beglaubigte Spezialvollmacht

Verweise:

BMF 27.02.2003, 50 0501/1-IV/03
BMF 04.06.2003, 50 0501/4-IV/03
BMF 15.01.2003, 66 1002/1-VI/6/03
BMF 11.03.2004, 62 3000/3-VI/2/04
BMF 14.05.2009, BMF-010213/0005-V/2/2009
BMF 16.11.2009, BMF-010213/0009-V/2/2009
BMF 24.02.2015, BMF-220400/0004-V/8/2015

1. Anmeldung von Unternehmern - grundsätzlich:

Grundsätzlich muss sich der Unternehmer (natürliche Personen mit U- und/oder A-Signal, juristische Personen und Personengesellschaften) persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 AVOG) anmelden. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht erfolgen (§ 18 FOnV 2002). Der Antragsteller hat die Möglichkeit zu entscheiden, ob TID, BENID und Start-PIN entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die Subjektadresse zugestellt wird.

Zur Vereinfachung dieser Vorgehensweise bestehen auf Grund der bisherigen Erfahrungen keine Bedenken, wenn abweichend davon wie folgt vorgegangen wird:

2. Anmeldung von "inländischen" Unternehmern:

(1) Für die gegenüber dem unter 1. dargestellten Grundsatz vereinfachte Anmeldung von "inländischen" Unternehmern ist es nicht erforderlich, die vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht beglaubigen zu lassen, wenn statt dessen die Zugangskennungen mit RSa-Brief an den antragstellenden Unternehmer zugestellt werden. Diese vereinfachte Anmeldung selbst kann durch einen Wirtschaftstreuhänder (bzw. durch dessen Mitarbeiter) oder durch einen Prokuristen des anzumeldenden Unternehmers erfolgen.

In diesem Sinn bestehen keine Bedenken, wenn wie folgt vorgegangen wird:

(2) Bei Gesellschaften mit Sitz im Inland kann die Anmeldung zu FINANZOnline dann Probleme bereiten, wenn alle organschaftlichen Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) keinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn der DBA) im Inland haben. In diesem Fall bestehen keine Bedenken, analog zu dieser Vereinfachungsregelung - im Bezug auf die Anmeldung durch den Prokuristen mit folgender Besonderheit - vorzugehen:

3. Anmeldung von "ausländischen" Unternehmern:

(1) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Identifizierung von Unternehmern, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber weder Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, noch beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland sind, kann die Anmeldung wie bei "inländischen" Unternehmern durch einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen (daher insbesondere ohne Beglaubigung der Unterschrift des anzumeldenden ausländischen Unternehmers). Der Wirtschaftstreuhänder kann dafür unmittelbar vom ausländischen Unternehmer oder mittelbar durch Subvollmacht (zB von einem ausländischen "Berufskollegen") bevollmächtigt sein.

(2) Darüber hinaus besteht für "ausländische" Unternehmer die Möglichkeit des Vorgehens nach den Regeln des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968. Erteilt daher in anderen als den in (1) angesprochenen Fällen ein "ausländischer Unternehmer" eine Spezialvollmacht zur Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so kann die nach § 18 FOnV 2002 erforderliche Beglaubigung nach dem in diesem Übereinkommen für das jeweilige Land vorgesehenen Verfahren erfolgen (in der Regel: Beglaubigung nach nationalem ausländischen Recht und "Überbeglaubigung" in Form der so genannten "Apostille"). Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Form der Beglaubigung nicht nur für die Erteilung der Spezialvollmacht, sondern auch für eine postalische Anmeldung des "ausländischen Unternehmers" selbst angewendet wird, wobei

(3) Im Übrigen steht für "ausländische" Unternehmer jedenfalls die Möglichkeit der persönlichen Anmeldung bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis offen.

30. April 2004
Für den Bundesminister:
Dr. Nolz

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002

Schlagworte:

persönlich, beglaubigte Spezialvollmacht

Verweise:

BMF 27.02.2003, 50 0501/1-IV/03
BMF 04.06.2003, 50 0501/4-IV/03
BMF 15.01.2003, 66 1002/1-VI/6/03
BMF 11.03.2004, 62 3000/3-VI/2/04
BMF 14.05.2009, BMF-010213/0005-V/2/2009
BMF 16.11.2009, BMF-010213/0009-V/2/2009
BMF 24.02.2015, BMF-220400/0004-V/8/2015

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