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FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern

BMFBMF-220400/0004-V/8/201524.2.20152015FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern

Die Anmeldung von Unternehmen zu FinanzOnline ist im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 2004, 50 0501/9-IV/04 („Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern“), näher geregelt und soll nun aktualisiert werden. Neu gefasst wird Teil 3 (Anmeldung von „ausländischen" Unternehmern).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zustellung Ausland, Auslandszustellung, Zugangsdaten FinanzOnline, Anmeldung FinanzOnline

Verweise:

§ 13 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968
BMF 30.04.2004, 50 0501/9-IV/04

1. Anmeldung von Unternehmern - grundsätzlich

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer können sich online, schriftlich oder persönlich bei einem Finanzamt anmelden. Die Anmeldung von juristischen Personen und Personengesellschaften muss persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 AVOG 2010) erfolgen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Anmeldung von einer Bevollmächtigten/einem Bevollmächtigten mit beglaubigter Spezialvollmacht (§ 3 Abs. 1 FOnV 2006) durchgeführt wird. Die anzumeldende Unternehmerin/der anzumeldende Unternehmer kann entscheiden, ob die Zugangskennungen (Teilnehmer-Identifikation - TID, Benutzer-Identifikation - BENID und persönliche Identifikationsnummer - Start-PIN) entweder persönlich übergeben oder mit RSa-Brief an die angegebene Adresse zugestellt wird.

Zur Vereinfachung dieser Vorgehensweise bestehen auf Grund der bisherigen Erfahrungen keine Bedenken, wenn abweichend davon wie folgt vorgegangen wird:

2. Anmeldung von "inländischen" Unternehmern

(1) Für die gegenüber dem unter Erstens dargestellten Grundsatzes vereinfachte Anmeldung von "inländischen" Unternehmern ist es nicht erforderlich, die von der Unternehmerin/vom Unternehmer zu erteilende Spezialvollmacht beglaubigen zu lassen, wenn stattdessen die Zugangskennungen mit RSa-Brief an die Antragstellerin/den Antragsteller zugestellt werden. Diese vereinfachte Anmeldung selbst kann durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei (bzw. durch deren Mitarbeiter) oder durch eine Prokuristin/einen Prokuristen der anzumeldenden Unternehmerin/des anzumeldenden Unternehmers erfolgen.

In diesem Sinn bestehen keine Bedenken, wenn wie folgt vorgegangen wird:

(2) Bei Gesellschaften mit Sitz im Inland kann die Anmeldung zu FinanzOnline dann Probleme bereiten, wenn alle organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) keinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn der DBA) im Inland haben. In diesem Fall bestehen keine Bedenken, analog zu dieser Vereinfachungsregelung - in Bezug auf die Anmeldung durch die Prokuristin/den Prokuristen mit folgender Besonderheit - vorzugehen:

3. Anmeldung von "ausländischen" Unternehmern

(1) Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Identifizierung von Unternehmerinnen/Unternehmern, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber weder Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, noch beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland sind, haben auch diese ihre Anmeldung persönlich bei einem Finanzamt vorzunehmen. Eine Anmeldung wie bei "inländischen" Unternehmern durch eine Wirtschaftstreuhandkanzlei mit anschließender Zusendung der Zugangskennungen in das Ausland kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

(2) Darüber hinaus besteht für "ausländische" Unternehmerinnen/Unternehmer die Möglichkeit des Vorgehens nach den Regeln des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968. Erteilt daher in anderen als den in (1) angesprochenen Fällen eine "ausländische" Unternehmerin/ein "ausländischer Unternehmer" eine Spezialvollmacht zur Anmeldung durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten, so kann die nach § 3 FOnV 2006 erforderliche Beglaubigung nach dem in diesem Übereinkommen für das jeweilige Land vorgesehenen Verfahren erfolgen (in der Regel: Beglaubigung nach nationalem ausländischen Recht und "Überbeglaubigung" in Form der so genannten "Apostille"). Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Form der Beglaubigung nicht nur für die Erteilung der Spezialvollmacht, sondern auch für eine postalische Anmeldung der "ausländischen Unternehmerin"/des "ausländischen Unternehmers" selbst angewendet wird, wobei

(3) Im Übrigen steht für "ausländische" Unternehmerinnen/Unternehmer jedenfalls die Möglichkeit der persönlichen Anmeldung bei einem beliebigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis offen.

Dieser Erlass ersetzt den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 2004, 50 0501/9-IV/04, "Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern".

Bundesministerium für Finanzen, 24. Februar 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Zustellung Ausland, Auslandszustellung, Zugangsdaten FinanzOnline, Anmeldung FinanzOnline

Verweise:

§ 13 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 3 Abs. 1 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 2 Z 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968
BMF 30.04.2004, 50 0501/9-IV/04

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