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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005

BMF010203/90-IV/7/041.1.20052005Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsleistungen, Regelbedarfsätze

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2005 heranzuziehen.

Altersgruppe

Betrag

bis 3 Jahre

160 Euro

bis 6 Jahre

204 Euro

bis 10 Jahre

264 Euro

bis 15 Jahre

302 Euro

bis 19 Jahre

355 Euro

bis 28 Jahre

447 Euro

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2004

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Unterhaltsleistungen, Regelbedarfsätze

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