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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

2. § 2 EStG 1988 (Rz 7605ff EStR 2000)

Ausländische Verluste

Sachverhalt:

Bei der Veranlagung 2001 wurden die negativen Einkünfte aus einer Vermietung in Deutschland mit den positiven inländischen Einkünften ausgeglichen. Im Jahr 2002 wurde in Deutschland ein Überschuss erwirtschaftet. Das FA beabsichtigt, den im Jahr 2002 erwirtschafteten ausländischen Überschuss zu spalten; ein Teil des Überschusses wird in Höhe des im Jahr 2001 berücksichtigten Verlustes als positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht, die Differenz auf den im Jahr 2002 in Deutschland erwirtschafteten Überschuss wird bei der Kennzahl 440 in Ansatz gebracht. In Deutschland wird der Überschuss nicht besteuert, da er durch Verlustvorträge aus den Vorjahren abgedeckt ist. Der Steuerberater vertritt die Ansicht, dass auch die inländische Finanzbehörde die Verlustvorträge aus den Vorjahren noch zu berücksichtigen hätte, obwohl die in den Vorjahren erzielten deutschen Verluste bereits im Wege des negativen Progressionsvorbehaltes ihren Niederschlag fanden.

Fragestellung:

Ist die beabsichtigte Vorgangsweise des Finanzamtes richtig?

Nach der Systematik des VwGH-Erkenntnisses vom 25.9.2001, 99/14/0217, hat eine Nachversteuerung dann zu erfolgen, wenn der in Österreich ausgeglichene ausländische Verlust im Ausland im Wege eines Verlustvortrages verwertet wird. Wann das der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des ausländischen Rechts. Sollten im Verlustvortrag vorrangig zu berücksichtigende (ältere) Verluste vorliegen, die im Inland (weil sie vor Ergehen des VwGH-Erkenntnisses angefallen sind) nicht ausgeglichen worden sind, so sind diese zwar nicht nachzuversteuern, dürfen aber für die Frage, ob eine (Doppel)Verwertung des inländischen Verlustes erfolgt ist (und damit eine Nachversteuerung zu erfolgen hat), nicht ausgeblendet werden. Die Nachversteuerung hat vielmehr in jenem Jahr zu erfolgen, in dem der jeweilige konkrete, im Inland verwertete Verlust nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts dort im Wege des Verlustvortrages verwertet wird. Findet im gegenständlichen Fall im Jahr 2002 nicht der Verlust des Jahres 2001 im ausländischen Verlustvortrag Berücksichtigung, sondern ein älterer vortragsfähiger Verlust, ist im Ausland nicht der Verlust des Jahres 2001 verwertet worden, sodass eine Nachversteuerung im Inland nicht zu erfolgen hat. Damit verschiebt sich lediglich die Nachversteuerung auf jenes Jahr, in dem der im Inland (hier: im Jahr 2001) ausgeglichene Verlust entsprechend den Vorschriften des ausländischen Steuerrechts verwertet wird.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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