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Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

BMF010203/105-IV/6/0419.11.20042004Protokoll über die Bundeseinkommensteuertagung 2004

Zur Erzielung einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise fand im Juni 2004 die jährliche so genannte Bundeseinkommensteuertagung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen Einkommensteuer behandelt werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

8. § 18 Abs. 6 EStG 1988 (Rz 4502ff)

Verlustabzug im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften

Sachverhalt:

Beispiel 1: Folgende Einkünfte und Sonderausgaben liegen vor (Angabe in €):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

- 21.811,76 (Kennzahl 330)

Progressionserhöhende Einkünfte:

59.267,00 (Kennzahl 440)

Versicherungen:

1.430,83 (Kennzahl 455)

Kirchenbeitrag:

75,00 (Kennzahl 458)

Verlustabzug:

79.275,74 (Kennzahl 462)

Beispiel 2: Folgende Einkünfte und Sonderausgaben liegen vor (Angaben in €):

Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

100.000 (Kennzahl 330)

Progressionserhöhende Einkünfte:

100.000 (Kennzahl 440)

Verlustabzug:

120.000 (Kennzahl 462)

Fragestellung:

Wie hoch ist der Verlustabzug, wie erfolgt die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes?

Bei Vorhandensein von Progressionseinkünften werden die steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Steuersatz versteuert, der sich unter (Mit)Berücksichtigung der Progressionseinkünfte ergibt. Bei Vorhandensein ausländischer Progressionseinkünfte hat stets zunächst die Ermittlung des (inländischen) Einkommens zu erfolgen, wobei gegebenenfalls ein Verlustvortrag im Rahmen des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen ist. In weiterer Folge sind zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die ausländischen Progressionseinkünften hinzuzurechnen. Schematisch dargestellt bedeutet dies:

1. Ermittlung des inländischen Einkommens: Verlustvortrag wird nur vom inländischen Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.

2. Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes: Hinzurechnung der ausländischen Progressionseinkünfte zum inländischen Einkommen.

Im Beispiel 1 ist daher die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wie folgt zu ermitteln:

Inl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- 21.811,76

Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)

- 21.811,76

Sonderausgaben

0

Einkommen

- 21.811,76

Ausl. Progressionseinkünfte

59.267,00

Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz

37.455,24

Da die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte negativ sind, ist weder ein Verlustabzug zu berücksichtigen, noch ergibt sich eine Einkommensteuerschuld.

Im Beispiel 2 ist daher die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wie folgt zu ermitteln:

Inl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

100.000,00

Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)

100.000,00

Sonderausgabenpauschale

0,00

Verlustvortrag (max. 75% des GdE)

75.000,00

Einkommen

25.000,00

Ausl. Progressionseinkünfte

100.000,00

Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz

125.000,00

Weitere 45.000 des Verlustvortrages bleiben vortragsfähig.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Einkommensteuerprotokoll

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