Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |
8. § 18 Abs. 6 EStG 1988 (Rz 4502ff)
Verlustabzug im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften
Sachverhalt:
Beispiel 1: Folgende Einkünfte und Sonderausgaben liegen vor (Angabe in €):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | - 21.811,76 (Kennzahl 330) |
Progressionserhöhende Einkünfte: | 59.267,00 (Kennzahl 440) |
Versicherungen: | 1.430,83 (Kennzahl 455) |
Kirchenbeitrag: | 75,00 (Kennzahl 458) |
Verlustabzug: | 79.275,74 (Kennzahl 462) |
Beispiel 2: Folgende Einkünfte und Sonderausgaben liegen vor (Angaben in €):
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 100.000 (Kennzahl 330) |
Progressionserhöhende Einkünfte: | 100.000 (Kennzahl 440) |
Verlustabzug: | 120.000 (Kennzahl 462) |
Fragestellung:
Wie hoch ist der Verlustabzug, wie erfolgt die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes?
Bei Vorhandensein von Progressionseinkünften werden die steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Steuersatz versteuert, der sich unter (Mit)Berücksichtigung der Progressionseinkünfte ergibt. Bei Vorhandensein ausländischer Progressionseinkünfte hat stets zunächst die Ermittlung des (inländischen) Einkommens zu erfolgen, wobei gegebenenfalls ein Verlustvortrag im Rahmen des § 2 Abs. 2b EStG 1988 zu berücksichtigen ist. In weiterer Folge sind zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes die ausländischen Progressionseinkünften hinzuzurechnen. Schematisch dargestellt bedeutet dies:
1. Ermittlung des inländischen Einkommens: Verlustvortrag wird nur vom inländischen Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.
2. Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes: Hinzurechnung der ausländischen Progressionseinkünfte zum inländischen Einkommen.
Im Beispiel 1 ist daher die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wie folgt zu ermitteln:
Inl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb | - 21.811,76 |
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) | - 21.811,76 |
Sonderausgaben | 0 |
Einkommen | - 21.811,76 |
Ausl. Progressionseinkünfte | 59.267,00 |
Bemessungsgrundlage für Durchschnittssteuersatz | 37.455,24 |
Da die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte negativ sind, ist weder ein Verlustabzug zu berücksichtigen, noch ergibt sich eine Einkommensteuerschuld.
Im Beispiel 2 ist daher die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wie folgt zu ermitteln:
Inl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 100.000,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) | 100.000,00 |
Sonderausgabenpauschale | 0,00 |
Verlustvortrag (max. 75% des GdE) | 75.000,00 |
Einkommen | 25.000,00 |
Ausl. Progressionseinkünfte | 100.000,00 |
Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz | 125.000,00 |
Weitere 45.000 des Verlustvortrages bleiben vortragsfähig.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |