Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |
3. § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Rz 671 EStR 2000)
Darlehenskonvertierung im betrieblichen Bereich - Tilgungszeitpunkt
Sachverhalt:
Ein § 4-Abs.-3-Ermittler hat einen nicht revolvierend ausnützbaren Fremdwährungskredit, ausnutzbar in Schweizer Franken im Gegenwert von höchstens ATS 2.300.000.-- aufgenommen. Laut Kreditvertrag ist der Kreditnehmer berechtigt, den Kredit in anderen frei konvertierbaren Währungen auszunützen, wobei rechtzeitig (2 Wochen vor dem jeweiligen Roll-Over-Termin) ein schriftlicher Antrag zu stellen ist. Durch eine solche Konvertierung wird laut Kreditvertrag keine Verfügung über die neuen Kreditmittel eingeräumt, sondern es entsteht lediglich die Verpflichtung, die Kreditschuld in der konvertierten Währung rückzuführen. Laut Kreditvertrag entsteht durch die Konvertierung kein neues Schuldverhältnis und es gelten die vereinbarten Sicherheiten auch für die Forderung in der jeweiligen Währung unverändert weiter.
Fragestellung:
Gilt die Konvertierung eines Fremdwährungskredites, wobei keine neue Fremdwährungs-schuld eingegangen wird, als Tilgung dieses Fremdwährungskredites und gelten daraus entstehende Kursgewinne bzw. Kursverluste als im Konvertierungszeitpunkt zu- bzw. abgeflossen?
Die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens führt im betrieblichen Bereich beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner und beim Bilanzierer zum gleichen steuerlichen Ergebnis. Die Konvertierung stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitstausch dar, das heißt, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (zB in Yen) wird unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (zB SFR) getilgt. Dabei entstehende Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) sind stets im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert; Tauschvorgänge führen (allgemein) zur Gewinnrealisierung. Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, somit in gleicher Weise auch für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner (vgl Rz 671 EStR 2000, wonach Kursgewinne/Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsdarlehen beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Zeitpunkt und im Ausmaß der Tilgung zu berücksichtigen sind).
Die für den außerbetrieblichen in Rz 6624a EStR 2000 vertretene Auffassung ist auf den betrieblichen Bereich nicht übertragbar.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |