Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |
11. § 21 EStG 1988 (Rz 4231, 4233 EStR 2000)
Buschenschank: Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft zu Gewerbebetrieb
Sachverhalt:
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt mit einem Einheitswert in Höhe von € 15.000,-- verarbeitet und vermarktet sämtliche Produkte aus der eigenen Land- und Forstwirtschaft selbst. Urprodukte der eigenen Land- und Forstwirtschaft sind Schweine, Rinder, Getreide und Obst. Durch die nachfolgende Be- und Verarbeitung werden Speck, Salami, Würste, Käse, Brot, Süßmost und Most erzeugt. Diese Produkte werden sowohl Ab-Hof (bzw. am Bauernmarkt) als auch in der eigenen Buschenschenke mit folgenden Umsatzzuordnungen verkauft:
Im Jahr 2002:
Einnahmen aus Ab-Hof-Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten € 22.000,--
Einnahmen aus Buschenschank € 37.000,--*)
*) davon: Einnahmen aus be- und verarbeiteten Produkten € 30.000,-- und Einnahmen aus Most und Süßmost € 7.000,--
Im Jahr 2003:
Einnahmen aus Ab-Hof-Verkauf von be- und verarbeiteten Produkten € 30.000,--
Einnahmen aus Buschenschank € 29.000,--*)
*) davon: Einnahmen aus be- und verarbeiten Produkten € 22.000,-- und Einnahmen aus Most und Süßmost € 7.000,--
Fragestellung:
Inwieweit ist das VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2003, Zl 99/14/0228, welches offensichtlich zu den Rz 4231 und Rz 4233 EStR 2000 in Widerspruch steht, anwendbar?
Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.9.2003, Zl 99/14/0228, können keine über den Einzelfall hinausgehenden Schlussfolgerungen gezogen werden. Dies bedeutet, dass die in Rz 4231 EStR 2000 vertretene Rechtsauffassung, wonach der Buschenschank unmittelbarer Bestandteil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes ist und die Einnahmen daraus nicht in die Grenze von 24.200 € einzubeziehen sind, weiterhin aufrecht bleibt.
Die Einkünfte aus dem Buschenschank sind daher sowohl 2002 als auch 2003 im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung (§ 6 LuF PauschVO) zu erfassen.
Hingegen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Be- und/oder Verarbeitung eines Urproduktes zur Land- und Forstwirtschaft, dass diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung steht. Diese liegt vor,
- wenn der Einkaufswert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus diesem Nebenbetrieb nicht überschreitet und
- wenn die Einnahmen aus der Be- und/oder Verarbeitung für sich alleine oder gemeinsam mit den Einnahmen aus einem allfälligen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb 24.200 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschreiten (vgl. Rz 4216 EStR 2000).
Für den Anfragefall bedeutet dies, dass im Jahr 2002 die Einkünfte aus dem Ab-Hof-Verkauf (bzw Bauernmarkt) als landwirtschaftliche Einkünfte nach § 6 LuF PauschVO 2001, BGBl II Nr. 54/2001 idF 416/2001, zu erfassen sind.
Im Jahr 2003 hingegen sind die Einkünfte aus dem Verkauf der be- und/oder verarbeiteten Produkte ab Hof (bzw Bauernmarkt) wegen Überschreitung der 24.200 €-Grenze als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen, während die Einkünfte aus dem Buschenschank weiterhin im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung (§ 6 LuF PauschVO) zu erfassen sind.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Einkommensteuerprotokoll |