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Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 23a, 24 Abs. 2 ErbStG 1955, §§ 10, 11ff GrEStG 1987, §§ 10, 10a KVG 1934

BMF10 0101/2-IV/10/0430.6.20042004Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 23a, 24 Abs. 2 ErbStG 1955, §§ 10, 11ff GrEStG 1987, §§ 10, 10a KVG 1934

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 23a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 24 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 29 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 31 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 13 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Parteienvertreter, Selbstberechnung, Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer, Gesellschaftsteuer, elektronische Übermittlung, Anmeldung, Abgabenerklärung, FINANZOnline-VO 2002, Bevollmächtigter, Vollmacht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt-Gesellschaften, Notare, Notar-Partnerschaften, Wirtschaftstreuhänder, selbständiger Buchhalter, Selbstberechnungsverfahren, Übermittlungssteuernummer, Steuernummer, Grundbuch, Eintragungsgebühr, Schenkungsvertrag auf den Todesfall, Frist, Erfassung, Vermerk, Urkunde, Ordnungsbegriff, Anmeldungszeitraum, Urkundenarchiv, Zugriffscode, Abschrift, Einzahlung, Nachforderung, Selbstberechnungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unrichtigkeit, Bemessungsgrundlage, elektronische Abgabenerklärung, elektronische Anmeldung

Verweise:

BMF 08.02.2010, BMF-010206/0026-VI/5/2010

Die geltende Rechtslage ermöglicht bestimmten Parteienvertretern die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer und Gesellschaftsteuer sowie die elektronische Übermittlung von Anmeldungen (Schenkungssteuer) und Abgabenerklärungen (Grunderwerbsteuer und Gesellschaftsteuer). Diese Richtlinie regelt die Vorgangsweise dabei. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden.

1. Allgemeines

1.1. Rechtsgrundlagen

1.1.1 Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1994 wurde in § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) die Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter ermöglicht.

1.1.2 Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 (Steuerreformgesetz 2000) wurde in § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) die Selbstberechnung der Schenkungssteuer durch Parteienvertreter ermöglicht.

1.1.3 Rechtsgrundlage für die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer durch Parteienvertreter sind die Regelungen des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999 eingefügten § 10a Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG).

1.1.4 Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001 wurde - falls keine Selbstberechnung vorgenommen wird - weiters festgelegt, dass die Übermittlung der Abgabenerklärung gemäß § 10 GrEStG 1987, § 24 Abs. 2 ErbStG 1955 sowie § 10 KVG durch befugte Parteienvertreter elektronisch zu erfolgen hat, sofern dies dem befugten Parteienvertreter auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist.

1.1.5 Die Verordnung (FINANZOnline-VO 2002) vom 31.1.2002, BGBl. II Nr. 46/2002, regelt die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form.

2. Selbstberechnung

2.1 Begriff des Parteienvertreters

Die Selbstberechnung der Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Gesellschaftsteuer darf nur durch Parteienvertreter durchgeführt werden; es ist nicht erforderlich, dass der Parteienvertreter an dem der Steuer unterliegenden Vorgang (zB bei der Errichtung der Vertragsurkunde) mitgewirkt hat. Der Parteienvertreter darf jedoch nicht von der Befugnis zur Selbstberechnung ausgeschlossen sein (Aberkennung mit Bescheid gemäß §§ 23a Abs. 8 ErbStG 1955, 11 Abs. 2 GrEStG 1987, 10a Abs. 9 KVG). Die Selbstberechnung nimmt der Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners vor. Eine schriftliche Vollmacht ist hiefür nicht erforderlich.

Befugte Parteienvertreter sind:

2.1.1 Für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer:

2.1.2 Für die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer:

2.2 Teilnahme am Verfahren und Zuständigkeit

2.2.1 Anmeldung zum Selbstberechnungsverfahren

Der befugte Parteienvertreter, der am Selbstberechnungsverfahren teilnehmen möchte, muss sich beim Verfahren FINANZOnline anmelden.

Nähere Informationen zur Anmeldung unter 'http://www.bmf.gv.at '

2.2.2 Übermittlungssteuernummer

Im Zuge der Anmeldung zu FINANZOnline wird dem befugten Parteienvertreter für die Übermittlung und Verrechnung der selbstberechneten Abgabenarten eine bundesweit einheitliche Übermittlungssteuernummer vergeben.

Auf diese Steuernummer sind die selbstberechnete Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer sowie die Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch und die selbstberechnete Gesellschaftsteuer abzuführen.

2.3 Gegenstand der Selbstberechnung

2.3.1 Die Selbstberechnung ist in folgenden Fällen zulässig:

Es steht den Steuerschuldnern und dem Parteienvertreter bei jedem einzelnen der Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer oder der Gesellschaftsteuer unterliegenden Rechtsvorgang frei, ob sie von der Selbstberechnung Gebrauch machen wollen, oder diesen Vorgang beim Finanzamt anzeigen bzw. anmelden (§§ 22 ErbStG 1955, 10 GrEStG 1987, 10 KVG 1934).

2.3.2 Eine Selbstberechnung ist nicht zulässig bei:

Da Schenkungsverträge auf den Todesfall gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 Erwerbe von Todes wegen sind und somit der Erbschaftssteuer unterliegen, ist die Übermittlung einer elektronischen Abgabenerklärung oder die Durchführung einer Selbstberechnung nicht zulässig. Hat sich der Übernehmer eines Grundstückes in einem derartigen Vertrag zur Erbringung einer Gegenleistung verpflichtet, so entsteht dafür die Grunderwerbsteuerschuld mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. Die Abgabenerklärung ist in diesem Fall gemäß § 10 GrEStG 1987 elektronisch zu übermitteln. Eine Selbstberechnung ist deshalb nicht zulässig, weil für den unentgeltlichen Teil die Abgabenschuld erst mit dem Tod des Übergebers entsteht und dieser Teil der Erbschaftssteuer unterliegt.

Darüber hinaus ist eine Selbstberechnung unzulässig, wenn die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Selbstberechnung nicht eindeutig feststeht (zB bei Bauherrnmodellen); eine vorläufige Selbstberechnung sehen die Gesetze nämlich nicht vor.

2.4 Zeitliche Beschränkung für die Vornahme der Selbstberechnung

2.4.1 Grunderwerbsteuer

Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer ist nur innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 für die Vorlage der Abgabenerklärung zulässig. Das ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats.

2.4.2 Schenkungssteuer

Die Selbstberechnung der Schenkungssteuer ist nur innerhalb der im § 22 Abs. 1 ErbStG 1955 für die Anmeldung vorgesehenen Frist zulässig. Das ist binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des die Steuerschuld auslösenden Vorganges.

2.4.3 Gesellschaftsteuer

Die Selbstberechnung der Gesellschaftsteuer ist nur innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 KVG für die Vorlage der Abgabenerklärung, das ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats zulässig. Die Selbstberechnung ist auch bereits vor Entstehen der Gesellschaftsteuerschuld zulässig. In diesem Fall ist der Selbstberechnung die voraussichtliche Höhe der Abgabe, das ist der Abgabenbetrag, der sich im Fall des Entstehens der Abgabenschuld ergibt, zugrunde zu legen.

2.5. Erfassung der Daten des Rechtsvorganges

Im FINANZOnline-Verfahren sind vom befugten Parteienvertreter die Daten zum Geschäftsfall zu erfassen. Das sind:

2.6 Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung auf der Urkunde

Ist über den der Selbstberechnung unterzogenen Vorgang eine Urkunde errichtet worden, so ist auf dieser Urkunde ein Vermerk über den Umstand der Selbstberechnung sowie der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff , unter der der Rechtsvorgang erfasst wurde, anzubringen.

Beinhaltet eine Urkunde mehrere steuerbare Vorgänge, die im Selbstberechnungsverfahren gesondert erfasst werden müssen (mehrere Erfassungsnummern), dann müssen alle Ordnungsbegriffe auf der Urkunde vermerkt werden.

Gehören zu einem steuerbaren Vorgang, für den eine Erfassungsnummer vergeben wird, mehrere Urkunden, muss der Ordnungsbegriff auf jeder dieser zusammengehörenden Urkunden vermerkt werden.

Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) der Urkunde(n) sieben Jahre aufzubewahren.

2.7 Elektronische Anmeldung der Selbstberechnung, Anmeldungszeitraum (§§ 23a Abs. 2 ErbStG 1955, 13 GrEStG 1987, 10a Abs. 2 KVG)

Parteienvertreter haben für Rechtsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Anmeldung über die selbstberechneten Rechtsvorgänge beim zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Ist über einen selbstberechneten Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen.

Der Parteienvertreter hat eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift) jeder Anmeldung sieben Jahre aufzubewahren. § 132 BAO ist anzuwenden.

Keine Anmeldung ist einzureichen, wenn in einem Kalendermonat keine Selbstberechnung vorgenommen wurde.

Im Zuge der elektronischen Anmeldung werden die einzelnen Abgabenbeträge der Anmeldung auf der Übermittlungssteuernummer des Parteienvertreters verbucht.

Urkunden über selbstberechnete Geschäftsfälle sind an das Finanzamt nur über Anforderung zu übermitteln.

2.8 Entrichtung der selbstberechneten Abgaben und der gerichtlichen Eintragungsgebühr

Die selbstberechneten Abgaben sind spätestens am Fälligkeitstag (15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats) zu entrichten.

Die Einzahlung der selbstberechneten Abgaben sowie der gerichtlichen Eintragungsgebühr hat auf die Übermittlungssteuernummer (Pkt 2.2.2) des Parteienvertreters zu erfolgen. Bei der Einzahlung ist der Anmeldungszeitraum (Pkt 2.7) und der Gesamtbetrag der in diesem Anmeldungszeitraum selbstberechneten Abgaben und der gerichtlichen Eintragungsgebühr anzugeben.

Wird die Steuer unrichtig berechnet, so hat das Finanzamt gemäß § 201 BAO einen Bescheid zu erlassen; ergibt sich dabei eine Nachforderung, so hat diese den ursprünglichen Fälligkeitstag.

Der Parteienvertreter haftet nur für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

2.9 Selbstberechnungserklärung

Ist die Steuer für einen Rechtsvorgang selbstberechnet worden, ist der Parteienvertreter befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht bzw. Firmenbuchgericht zu erklären, dass eine Selbstberechnung vorgenommen wurde und dass die Steuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz für die Eintragung in das Grundbuch abgeführt werden.

Die Selbstberechnungserklärung wird automationsunterstützt erstellt und in die Databox des FINANZOnline -Teilnehmers übermittelt.

Die Selbstberechnungserklärung kann vor der Anmeldung (Pkt 2.7) und vor Zahlung der Steuer und der gerichtlichen Eintragungsgebühr (Pkt 2.8) beim Grundbuchsgericht bzw. beim Firmenbuchgericht vorgelegt werden, es muss jedoch zuvor die Selbstberechnung tatsächlich erfolgt sein.

Von einer Selbstberechnungserklärung darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn für den Rechtsvorgang die Steuer zunächst selbstberechnet wurde, dieser aber in der Folge beim Finanzamt angezeigt bzw. angemeldet wird.

Wurde die Selbstberechnungserklärung bereits verwendet, darf die Selbstberechnung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Parteienvertreter der gegenüber einem Grundbuchsgericht oder Firmenbuchgericht erklärt, dass er eine Selbstberechnung vorgenommen hat, haftet für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer (§ 23a Abs. 7 ErbStG 1955, § 13 Abs. 4 GrEStG 1987, § 10a Abs. 8 KVG).

Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 Abs. 1 bzw. 2 BAO.

Die Selbstberechnungserklärung muss auch dann dem Grundbuchsgericht bzw. Firmenbuchgericht vorgelegt werden, wenn keine Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Gesellschaftsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

2.10 Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage

Stellt sich nachträglich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung, von der eine gerichtliche Eintragungsgebühr abhängig ist, oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den richtigen Betrag der Eintragungsgebühr mitzuteilen.

Dies gilt auch dann, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

3. Elektronische Abgabenerklärung bzw. elektronische Anmeldung

3.1 Wird für einen der Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer oder Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgang von der Möglichkeit der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht, so ist dieser Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen bzw. anzumelden. Hat bei dem Vorgang ein Parteienvertreter (Pkt 2.1) mitgewirkt, so hat die Anzeige mittels elektronischer Abgabenerklärung bzw. die Anmeldung über FINANZOnline zu erfolgen, sofern dies dem Parteienvertreter aufgrund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Zur Teilnahme an FINANZOnline siehe Pkt 2.2.1.

Ist dies dem Parteienvertreter aufgrund seiner technischen Voraussetzungen nicht zumutbar, so ist die Abgabenerklärung oder Anmeldung auf einem amtlich aufgelegten Vordruck vorzunehmen.

3.2 Die Abgabenerklärung für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang ist, wenn keine Selbstberechnung durchgeführt wird, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Kalendermonats beim Finanzamt vorzulegen. Sind Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen.

Die Abgabenerklärung für einen der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgang ist, wenn keine Selbstberechnung durchgeführt wird, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt vorzulegen. Dies gilt auch für Rechtsvorgänge, die von der Besteuerung ausgenommen sind.

Der Schenkungssteuer unterliegende Vorgänge sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des die Steuerschuld auslösenden Vorgangs beim Finanzamt anzumelden.

3.3 Die Erfassung der Daten und die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung bzw. Anmeldung erfolgt wie bei der elektronischen Selbstberechnung im Verfahren FINANZOnline (Pkt 2.5)

3.4 Ist über den Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, so ist auf dieser der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff, unter welchem der Rechtsvorgang erfasst wurde, anzubringen. Die Bestimmungen über den Vermerk über die Selbstberechnung auf Urkunden (Pkt 2.6) gelten sinngemäß.

Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden lesend zuzugreifen.

Solange die technischen Voraussetzungen für einen lesenden Zugriff auf die über den Rechtsvorgang errichtete Urkunde durch die Abgabenbehörden nicht gegeben sind oder die Urkunde nicht in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung empfohlen, gleichzeitig mit der elektronischen Abgabenerklärung bzw. Anmeldung eine Kopie oder Abschrift der Urkunde an das Finanzamt zu übermitteln.

4. Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten die Erlässe des

außer Kraft.

30. Juni 2004 Für den Bundesminister: Dr Glega

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Organisation

betroffene Normen:

§ 23a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 24 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 11 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 10a KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 22 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 29 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 30 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 31 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 13 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Parteienvertreter, Selbstberechnung, Grunderwerbsteuer, Schenkungssteuer, Gesellschaftsteuer, elektronische Übermittlung, Anmeldung, Abgabenerklärung, FINANZOnline-VO 2002, Bevollmächtigter, Vollmacht, Rechtsanwälte, Rechtsanwalt-Gesellschaften, Notare, Notar-Partnerschaften, Wirtschaftstreuhänder, selbständiger Buchhalter, Selbstberechnungsverfahren, Übermittlungssteuernummer, Steuernummer, Grundbuch, Eintragungsgebühr, Schenkungsvertrag auf den Todesfall, Frist, Erfassung, Vermerk, Urkunde, Ordnungsbegriff, Anmeldungszeitraum, Urkundenarchiv, Zugriffscode, Abschrift, Einzahlung, Nachforderung, Selbstberechnungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unrichtigkeit, Bemessungsgrundlage, elektronische Abgabenerklärung, elektronische Anmeldung

Verweise:

BMF 08.02.2010, BMF-010206/0026-VI/5/2010

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