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§ 22 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1999

Bezugszeitraum: Abs. 1 ab 1. 1. 2000 § 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999 Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

III. TEIL.

Veranlagung und Einhebung.

1. Steuererklärung.

§ 22.

(1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12057825

alte Dokumentnummer

N3199960300L

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