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Über Zwischen-KEG gehaltene Auslandsbeteiligung

BMF04 0101/17-IV/4/0420.4.20042004

EAS 2447

Bis einschließlich der Veranlagung 2003 steht für eine Auslandsgewinnausschüttung keine "Schachtelbefreiung" zu, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden ausländischen Gesellschaft von der inländischen Muttergesellschaft nicht "unmittelbar" gehalten wird. Keine unmittelbare, sondern eine bloß mittelbare Beteiligungshaltung liegt bei Zwischenschaltung einer betrieblich tätigen Personengesellschaft vor. Nur dann, wenn diese Personengesellschaft bloß vermögensverwaltend tätig ist und daher weder eine betriebliche Tätigkeit entfaltet noch eigenes Betriebsvermögen besitzt, wird die Beteiligung unmittelbar dem Betriebsvermögen der Muttergesellschaft zugerechnet und daher unmittelbar von ihr gehalten, sodass die Schachtelbefreiung für die Gewinnausschüttung nicht versagt wird (Rz 559 KSt-RL).

Hält eine Gesellschaft mehrere Mitunternehmeranteile oder daneben auch Kapitalanteile, spricht dies im Allgemeinen für das Vorliegen einer vermögensverwaltenden und damit nicht operativen Gesellschaft (BMF-Einzelerledigung v. 13.9.2002, GES 1/2002, 46). Hält daher eine inländische GmbH über 61,5% der Anteile einer inländischen KEG, die ihrerseits 55% an der ausschüttenden ausländischen Kapitalgesellschaft hält (ergibt durchgerechnet einen 33,8%igen Anteil für die Mutter-GmbH) und hält diese KEG, als deren Unternehmensgegenstand "Unternehmensbeteiligungen" angegebenen wird, neben der Beteiligung an der ausländischen Kapitalgesellschaft mehrere Anteile an operativ tätigen Kommanditgesellschaften im Inland, dann wird nach der geltenden Verwaltungspraxis vermögensverwaltender Charakter der KEG anzunehmen sein. Sollte die KEG zusätzlich dazu benutzt werden, um eine "Durchfakturierung" von Managementleistungen der Mutter-GmbH an die ausländische Kapitalgesellschaft vorzunehmen, so geht durch diese Manipulation die vermögensverwaltende Eigenschaft nicht verloren; vor allem dann nicht, wenn die KEG über kein eigenes Personal und keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt.

Angesichts der offenkundigen "Briefkasteneigenschaft" der Personengesellschaft erscheint die unmittelbare Vermögens- und Einkünftezurechnung an die Mutter-GmbH auch aus dieser Perspektive jedenfalls sachgerecht. Allerdings hat dies zur Folge, dass die für den Erwerb der Auslandsbeteiligung von der KEG aufgenommenen Fremdmittel ebenfalls der Muttergesellschaft zuzurechnen sind (eine vermögensverwaltende KEG hat steuerlich weder aktives noch passives Betriebsvermögen), sodass der hierauf entfallende Zinsenaufwand von rund 6 Mio ATS gemäß § 12 Abs. 2 KStG die steuerliche Abzugsfähigkeit verliert; und zwar auch dann, wenn bislang keine Ausschüttungen von der ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommen worden sind.

Der Umstand, dass die KEG ab 2002 eine Handelstätigkeit aufgenommen hat, vermag keine Rückwirkung auf den Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 zu entfalten.

20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Internationale Schachtelbefreiung, zwischengeschaltete Personengesellschaft, Abgrenzung Vermögensverwaltung, Fremdfinanzierung einer Auslandsbeteiligung

Stichworte