EAS 2444
Hat eine britische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Holdinggesellschaft errichtet, die einen beherrschenden Anteil an einer kroatischen Kapitalgesellschaft hält, dann unterliegt die von der kroatischen Gesellschaft an die österreichische Holdinggesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Kroatien keiner kroatischen Quellenbesteuerung und in den Händen der empfangenden österreichischen Holdinggesellschaft auf Grund des internationalen Schachtelprivilegs keiner Körperschaftsbesteuerung. Werden in der Folge die aus den kroatischen Gewinnausschüttungen lukrierten Gewinne der österreichischen Holdinggesellschaft an die britische Muttergesellschaft weitergeschüttet, dann unterbleibt auf der Grundlage von § 94a EStG die Kapitalertragsteuerabzugspflicht. Artikel 10 Abs. 9 DBA-Großbritannien ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da diese Bestimmung nur das Verbot der sogenannten "exterritorialen Dividendenbesteuerung" ausspricht, die im vorliegenden Fall aber kein Thema ist.
Der Umstand, dass die in Kroatien ausgeschütteten Gewinne in den Händen der kroatischen (operativ tätigen) Tochtergesellschaft auf Grund einer kroatischen Gründungsförderung unbesteuert geblieben sind, führt nicht zum Methodenwechsel und damit zum Verlust der Steuerbefreiung für die österreichische Holdinggesellschaft, da die ausschüttende Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünfte, sondern Einkünfte aus betrieblicher Aktivtätigkeit erzielt hat
20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001 |
Schlagworte: | Holdinggesellschaft, steuerfreie Auslandstochtergesellschaft |
Verweise: | § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |