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Fremdübliche Weiterverrechnung von Geschäftsführeraufwendungen

BMFP 8/1-IV/4/0415.3.20042004

EAS 2435

Wird ein in Österreich ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen Kapitalgesellschaft auch mit der Verantwortung für eine deutsche Konzerngesellschaft betraut, wobei etwa je 50% der Arbeitszeit auf die beiden Gesellschaften entfallen, dann wird sich als Methode für den Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises, den die deutsche Gesellschaft ihrer österreichischen Konzerngesellschaft für die Zurverfügungstellung des Geschäftsführers zu bezahlen hat, in erster Linie die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Nach dieser Methode muss die deutsche Gesellschaft jedenfalls alle Kosten abgelten, die der österreichischen Gesellschaft aus dieser Übernahme der Leitungsfunktion für die deutsche Gesellschaft erwachsen.

Ist das Sachverhaltsbild in diesem Zusammenhang so zu sehen, dass der Geschäftsführer zu 50% an die deutsche Gesellschaft verliehen wird und dass er aus diesem Grund seinem Arbeitgeber (der österreichischen Kapitalgesellschaft) nur mehr die Hälfte seiner Arbeitszeit widmet, dann werden in der Regel 50% aller Kosten des Arbeitgebers, die Grundlage für die Berechnung des fremdüblichen Preises für die Dienstnehmerüberlassung bilden. Wird ausschließlich vom österreichischen Arbeitgeber nach wie vor eine Abfertigungsrückstellung und eine Pensionsrückstellung dotiert, so wird auch dieser Aufwand als Kostenfaktor in die Preisberechnung einzubeziehen sein. Ob im konkreten Fall besondere Gegebenheiten vorliegen, die einen abweichenden Fremdpreis rechtfertigen könnten (z.B. keine Vollauslastung des Geschäftsführers in der österreichischen Kapitalgesellschaft), kann als reine Sachverhaltsfrage nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beurteilt werden.

15. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Geschäftsführervergütung, Pensionsrückstellung, Abfertigungsrückstellung

Stichworte