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Deutsche Vorruhestandsbezüge

BMFR 121/1-IV/4/0415.3.20042004

EAS 2430

In einem Verständigungsverfahren aus dem Jahr 1987 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass von deutschen Arbeitgebern an in Österreich ansässige ehemalige Arbeitnehmer ausbezahlte Vorruhestandsbezüge, obgleich eine Rückverrechnung mit deutschen Sozialversicherungsträgern erfolgt, nicht unter Artikel 10 des DBA-1954 (öffentliche Bezüge, einschl. Sozialversicherungspensionen) sondern unter Artikel 9 Abs. 4 (private Ruhegehälter) fallen und folglich in Österreich zu besteuern sind (EAS.47). In dem im September 2000 paraphierten Entwurf eines Anwendungsschreiben zum DBA-2000 ist die seinerzeitige Beurteilung aufrecht erhalten und daher eine Zuordnung zu Artikel 18 DBA-2000 (Ruhegehälter) vorgenommen worden.

Bezieht daher ein ehemals als Dienstnehmer angestelltes Vorstandsmitglied einer deutschen Kapitalgesellschaft nach seinem Zuzug nach Österreich derartige Vorruhestandsbezüge, dann steht daran Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht zu. Nach den in EAS.1342 dargelegten Überlegungen - die ebenfalls in den paraphierten Entwurf des Anwendungsschreibens Eingang gefunden haben - hängt die Einstufung eines Vorruhestandsbezuges als Ruhegehalt nicht davon ab, dass sich der Steuerpflichtige jeglicher weiterer Erwerbstätigkeit enthält. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine andere deutsche Kapitalgesellschaft bewirkt daher keine Änderung in der Zuteilung der Besteuerungsrechte an den gleichzeitig bezogenen Vorruhestandsbezügen.

15. März 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Vorruhestandsbezüge

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