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Bauabnahme und Dauer der zur Baubetriebstätte führenden Bauausführungstätigkeiten

BMFSt 176/1-IV/4/035.1.20042004

EAS 2407

Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im Allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt (EAS 1025; EAS 1259). Rechtsakte sind bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungszeit weder hinsichtlich des Beginnes (EAS 341, EAS 1865) noch hinsichtlich des Endes von Relevanz.

Wohl kann im Zweifel davon auszugehen sein, dass mit der Abnahme der Bauarbeiten die Bautätigkeit beendet worden ist. Ist es aber so, dass die Installationstätigkeiten einer österreichischen Elektroinstallationsfirma bei einer Gebäudeerrichtung in München nachweisbar am 1. Mai 2002 aufgenommen und am 11. April 2003 beendet worden sind (Nachweis durch die als korrekt anerkannten Bautagesberichte), dann kann der Umstand, dass die Abnahme erst am 13. Juni 2003 stattgefunden hat, nicht zum Entstehen einer deutschen Baubetriebstätte führen. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht dergestalt interpretiert werden, dass es in das Belieben des Auftraggebers der Bauarbeiten gestellt wird, durch eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber zu entscheiden, ob das Besteuerungsrecht an Montagegewinnen von Österreich oder von Deutschland wahrzunehmen ist (siehe auch EAS 1773 betreffend die Verzögerung einer Montageabnahme in Spanien).

05. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Schlagworte:

Bauausführung, Montagetätigkeiten, Installationsarbeiten, Gebäudeerrichtung, Baubetriebstätte, Bauabnahme, Montageabnahme

Verweise:

EAS 341
EAS 1025
EAS 1259
EAS 1773
EAS 1865

Stichworte