vorheriges Dokument
nächstes Dokument

DBA-Freistellungsverpflichtung bei Nichtbesteuerung im Quellenstaat

BMF04 4382/2-IV/4/0315.1.20042004

EAS 2408

Verlegt ein in Russland ansässiger Investor, der Anteile an russischen Gesellschaften hält und diese auch leitend betreut, seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann erlangt Österreich damit das Recht, vom Territorialprinzip abgehend auch in Russland erwirtschaftete Einkünfte zu besteuern; und zwar insoweit als das DBA-Russland die Besteuerungsrechte dem Ansässigkeitsstaat zuweist.

Soweit die russischen Einkünfte aus Aktivtätigkeiten stammen, gilt bei der Abkommensanwendung nicht das Zufluss-, sondern das Kausalitätsprinzip. Das Abkommen steht daher einer Besteuerung von Einkünften entgegen, die durch Aktivitäten in Russland vor der inländischen Ansässigkeitsbegründung geschaffen worden sind. Und zwar auch dann, wenn diese Einkünfte sich in Forderungen niedergeschlagen haben, die erst nach der Ansässigkeitsverlagerung in das Inland fällig werden. Das Besteuerungsrecht daran steht Russland zu.

Auch wenn Russland sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, berechtigt dies Österreich nicht, steuerlich auf diese vor Ansässigkeitsbegründung erwirtschafteten Einkünfte zuzugreifen.

Allerdings ist es in solchen Fällen unerlässlich, über ausreichende Dokumentation zu verfügen; diese Dokumentation muss geeignet sein, im Rahmen einer finanzbehördlichen Prüfung einen einwandfreien Nachweis zu erbringen, dass das Abkommen Österreich tatsächlich das Besteuerungsrecht an den nach Ansässigkeitsbegründung zufließenden Einkünften entzieht.

Sollten in einem solchen Fall Zweifel offen bleiben, etwa weil die Ehegattin bereits zur Zeit der Einkünfteerzielung in Österreich gelebt hat und daher die erst spätere Ansässigkeitsbegründung in Frage steht, oder weil die Frage im Dunkeln bleibt, welche Aktivitäten zu welcher Zeit die Einkünfte tatsächlich hervorgebracht haben, dann ist nicht auszuschließen, dass - bei Fehlen eines Besteuerungsnachweises in Russland - seitens des örtlich zuständigen Finanzamtes die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Russland veranlasst wird. Die reine Nachweisproblematik muss daher mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden und kann nicht im EAS-Weg gelöst werden.

15. Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 10/2003

Schlagworte:

Wohnsitzverlegung, Territorialprinzip, Kausalitätsprinzip, Zuflussprinzip, subject-to-tax-Klausel, Ansässigkeitsverlagerung, Ansässigkeitsbegründung, Beweisvorsorgepflicht, Verständigungsverfahren

Stichworte