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In Österreich ansässiger ausländischer Sportler mit Förderzuwendungen des Heimatstaates

BMFG 911/1-IV/4/0416.8.20042004

EAS 2503

Erhält ein in Österreich ansässig gewordener Sportler von seinem Heimatstaat Zuwendungen dafür, dass er an internationalen Sportwettkämpfen unter der Nationalität des Heimatstaates teilnimmt, wobei hierfür keine vertraglichen Abmachungen eingegangen worden sind, dann muss angenommen werden, dass diese Zuwendungen Betriebseinnahmen aus der - aus steuerlicher Sicht als Gewerbetrieb einzustufenden - sportlichen Betätigung bilden. Das mit dem Heimatstaat bestehende und in den wesentlichen Belangen OECD-konforme Doppelbesteuerungsabkommen nimmt diese Zuwendungen gemäß Artikel 7 von der Steuerpflicht im Heimatstaat aus.

Der Heimatstaat wird sich diesfalls nicht auf Artikel 19 des Abkommens berufen können, da hierfür ein Dienstverhältnis zum Heimatstaat erforderlich wäre; die steuerliche Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft des Sportlers würde voraussetzen, dass der Sportler seine Arbeitskraft dem Heimatstaat schuldet und dass daher diesem die für einen Arbeitgeber typische Weisungsbefugnis gegeben ist. Dass im vorstehend beschriebenen Fall solche Gegebenheiten ohne vertragliche Abmachungen vorliegen könnten, wird nicht vermutet.

Nimmt der - selbständig tätige - Sportler an Auslandswettkämpfen in Ländern teil, mit denen ein auf der Befreiungsmethode beruhendes Doppelbesteuerungsabkommen (mit einem dem Artikel 17 OECD-Musterabkommen entsprechenden Artikel) besteht, oder im Verhältnis zu denen sich aus der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, ein Freistellungsanspruch ergibt, wäre eine Zuordnung der Zuwendungen zu den freizustellenden Wettkampfvergütungen nur insoweit gerechtfertigt, als diese als Sonderprämien für einen bei dem betreffenden Wettkampf errungenen Erfolg gewährt werden. Die allgemein zur Deckung des Lebensunterhaltes und der laufenden beruflichen Aufwendungen geleisteten Zuwendungen des ausländischen Staates weisen aber nicht jenen erforderlichen individuellen Zusammenhang mit den einzelnen Wettkämpfen auf, dass ihre Freistellung gerechtfertigt werden könnte.

Sollte das Training nicht in Österreich, sondern im Heimatstaat ausgeübt werden, dann wäre zu klären, ob die Trainingsstätten als Betriebstätte des Sportlers zu werten sind. Allerdings müsste aus Sicht des BMF selbst bei Vorhandensein einer ausschließlich dem Sportler zur Verfügung stehenden Trainingseinrichtung die Ansicht vertreten werden, dass das bloße Training, also die bloße Beschaffung der die Einkünfte hervorbringenden Leistungsstärke - ähnlich wie bei einem Handelsunternehmen der Wareneinkauf, also die Beschaffung der die Einkünfte des Handelsunternehmens hervorbringenden Produkte - als Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen anzusehen ist. Selbst wenn die Trainingseinrichtungen als Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO aufzufassen wären, könnte diesfalls keine DBA-Betriebstätte entstehen.

16. August 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 19 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 23 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Art. 5 Abs. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002

Schlagworte:

Sportler, Förderungen, vertragslose Zuwendungen, Betriebseinnahmen, Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit, Arbeitnehmereigenschaft, Weisungsbefugnis, Befreiungsmethode, Wettkampfvergütungen, Erfolgsprämien, Trainingseinrichtungen, Betriebstätte, Hilfstätigkeit

Stichworte