Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
Schlagworte: | elektronische UVA |
Verweise: | Art. 22 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1 |
1 Anmeldung
Eine gesonderte "Anmeldung zur UVA-Einreichung" ist nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt eine Anmeldung zu FINANZOnline nach dem in der FOnV 2002 vorgesehenen Verfahren, in dem dann - unter anderem - auch die elektronische Einreichung der UVA durchgeführt wird.
2 Zuständiges Finanzamt
Entsprechend dem eben Gesagten bestehen keine Bedenken, die Anmeldung zu FINANZOnline nicht nur bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sondern bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis vorzunehmen (§ 18 FOnV 2002).
3 "Ausländische Unternehmer"
(1) Nach Artikel 22 der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG [1] in der Fassung der Richtlinie 2002/38/EG [2] müssen die Mitgliedsstaaten allen (Umsatz)Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Einreichung gewisser (Steuer)Erklärungen auf elektronischem Weg ermöglichen und können dazu auch verpflichten. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 10/2003 sind auch "ausländische" Unternehmer zur elektronischen Übermittlung der Voranmeldung verpflichtet. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards bei der Identifizierung von Unternehmern, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber weder Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, noch beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland sind, kommt die mit Erlass des BM Finanzen vom 27. Februar 2003, 50 0501/1-IV/03[3] getroffene Regelung befristet bis Ende April 2004 sinngemäß zur Anwendung. Dabei sind die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) betreffend den/die solcherart angemeldeten "ausländischen" Unternehmer auszudrucken aber nicht auszuhändigen, sondern an die im Antragsformular angegebene ausländische Adresse (des antragstellenden Unternehmers) zuzusenden, wobei jedoch an Stelle der Zustellart "RSa" der "Internationale Rückschein" (rotes Formular "ADVICE of receipt / of delivery / of payment / of entry" der Österreichischen Post AG) zu verwenden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass das zu verwendende Kuvert keinen Einblick auf die inliegenden Zugangskennungen erlaubt.
(2) Darüber hinaus besteht für "ausländische" Unternehmer die Möglichkeit des Vorgehens nach den Regeln des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968. Erteilt daher in anderen als den in (1) angesprochenen Fällen ein "ausländischer Unternehmer" eine Spezialvollmacht zur Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so kann die nach § 18 FOnV 2002 erforderliche Beglaubigung nach dem in diesem Übereinkommen für das jeweilige Land vorgesehenen Verfahren erfolgen (in der Regel: Beglaubigung nach nationalem ausländischen Recht und "Überbeglaubigung" in Form der so genannten "Apostille"). Es bestehen keine Bedenken, wenn diese Form der Beglaubigung nicht nur für die Erteilung der Spezialvollmacht, sondern auch für eine postalische Anmeldung des "ausländischen Unternehmers" selbst angewendet wird, wobei
- die Anmeldung durch das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (idR Graz Stadt) erfolgt, und
- die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) wie in (1) beschrieben im Ausland zugestellt werden.
(3) Im Übrigen steht für "ausländische" Unternehmer jedenfalls die Möglichkeit der persönlichen Anmeldung bei irgend einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis offen (siehe "2 Zuständiges Finanzamt").
4 "Ausländische Geschäftsführer"
Bei Gesellschaften mit Sitz im Inland kann die Anmeldung zu FINANZOnline dann Probleme bereiten, wenn alle organschaftlichen Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) keinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd DBA) im Inland haben. In diesem Fall bestehen keine Bedenken, analog zur Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder mit einer Anmeldung durch Prokuristen wie folgt vorzugehen:
- Der "ausländische" organschaftliche Vertreter füllt das Anmeldeformular aus, wobei er seine ausländische Adresse angibt. Das Finanzamt kann die Angaben zB durch Einsichtnahme in AIS und/oder ins Firmenbuch überprüfen.
- Der "ausländische" organschaftliche Vertreter stellt eine Spezialvollmacht an den im Firmenbuch eingetragenen Prokuristen, der im Inland an einer Abgabestelle (§ 4 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF), insb. an der inländischen Betriebsstätte, erreichbar ist, aus und der Prokurist nimmt die Anmeldung vor. Die Zugangskennungen (TID, BenID, Start-Pin) werden wie in "3 'Ausländische Unternehmer', (1)" beschrieben im Ausland zugestellt. Eine Aushändigung der Zugangskennungen an den Prokuristen darf dann erfolgen, wenn der "ausländische" organschaftliche Vertreter dies auf der Spezialvollmacht vermerkt hat.
Wird an Stelle des Prokuristen ein Wirtschaftstreuhänder mit der Spezialvollmacht tätig, so erfolgt die Zustellung der Zugangskennungen an den Prokuristen mit RSa im Inland oder wie in "3 'Ausländische Unternehmer', (1)" beschrieben im Ausland.
5 UVA-Durchschrift
Zufolge § 21 Abs. 1 UStG 1994 sind von den Voranmeldungen Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen, die zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994 gehören. Dieser Verpflichtung kann gemäß § 131 Abs. 3 BAO durch Speichern der elektronisch übermittelten UVA-Daten entsprochen werden.
6 UVA-Übermittlung durch Selbständige Buchhalter
Selbständige Buchhalter können im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges (§ 2 Abs. 2 Z 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz) für ihre Klienten Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Über FINANZOnline macht dies der selbständige Buchhalter in seiner Eigenschaft als Teilnehmer nach § 16 FOnV 2002 entsprechend seinem Berechtigungsprofil (Übersicht gemäß § 7 FOnV 2002).
7 Verlängerung der Anwendung des Erlasses vom 27. Februar 2003
Der Erlass des BM Finanzen vom 27. Februar 2003, 50 0501/1-IV/03[4] wird dahingehend geändert, dass die ursprünglich mit Ende Mai 2003 befristete vereinfachte Vorgangsweise bis Ende April 2004 verlängert wird.
6. Mai 2003 Für den Bundesminister: Dr. Nolz
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
[1] Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977, CELEX 31977L0388
[2] Richtlinie des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, ABl. Nr. L 128 vom 15.05.2002, CELEX 32002L0038
[3] FinanzOnline: zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder
[4] FinanzOnline: zeitlich befristete Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder
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betroffene Normen: | FOnV 2002, FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 |
Schlagworte: | elektronische UVA |
Verweise: | Art. 22 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1 |