Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Voranmeldungen
Auf Grund des § 21 Abs 1 letzter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2003 wird verordnet:
§ 1
§ 1.
Die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung hat über FinanzOnline zu erfolgen.
§ 2
§ 2.
Die Bestimmungen des § 1 Abs 3 bis Abs 5 sowie der §§ 2, 4 (ausgenommen die Ausschlussgründe gemäß § 9), 6, 7 Abs 2 und Abs 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46 in der Fassung BGBl. II Nr. 448/2002 sind für die Übermittlung der Daten der Umsatzsteuervoranmeldung sinngemäß anzuwenden.
§ 3
§ 3.
Teilnahmeberechtigt an der automationsunterstützten Datenübertragung sind Unternehmer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs 8 UStG 1994 sowie die im § 3 der FinanzOnline-Verordnung 2002 genannten Vertreter.
§ 4
§ 4.
Die Anmeldung zur automationsunterstützten Datenübertragung erfolgt, sofern der Unternehmer noch nicht Teilnehmer von FinanzOnline ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
§ 5
§ 5.
Die Verordnung ist erstmals auf die Übermittlung von Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 anzuwenden.
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