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Verluste österreichischer Gesellschaften eines US-Konzerns mit Kommunikationsaktivitäten in Osteuropa und Asien

BMFI 214/1-IV/4/0331.3.20032003

EAS 2258

Wird im Zuge einer Betriebsprüfung bei zwei inländischen Gesellschaften eines US-Konzerns aufgedeckt, dass einerseits hohe Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Auslandsumsätzen lukriert, andererseits aber hohe Verluste erklärt wurden, und zwar ungeachtet einer Dienstleistungsvereinbarung mit der US-Konzernspitze, derzufolge eine Funktionsabgeltung nach der Kostenaufschlagsmethode hätte erfolgen sollen, dann liegt der dringende Verdacht nahe, dass die konzerninternen Geschäftsbeziehungen unter Verletzung des Fremdverhaltensgrundsatzes abgewickelt worden sind.

Nach Ziffer 5.4 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze (AÖF Nr. 114/1996) ist zu verlangen, dass der Steuerpflichtige (das ist im vorliegenden Fall sonach die inländische Konzerngesellschaft) über schriftliche Unterlagen verfügt, die als Nachweis für seine Bemühungen zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes dienen können; hierzu gehören auch Angaben über die Grundlagen der Verrechnungspreisfestsetzung, die hiebei berücksichtigten Faktoren, sowie die gewählte Methode.

Beruft sich die inländische Gesellschaft in diesem Zusammenhang auf die zwischen ihr und der US-Konzernspitze abgeschlossene Servicevereinbarung, in der eine Kostenabgeltung nach der Kostenaufschlagsmethode vereinbart worden ist, dann wird zumindest zu erwarten sein, dass diese Vereinbarung auch eingehalten wird; in diesem Fall liegt aber die Vermutung nahe, dass es dann nicht zu den inländischen Verlusten hätte kommen dürfen.

Sollte seitens des Konzerns die Auffassung vertreten werden, dass die seitens der Betriebsprüfung beabsichtigten Korrekturmaßnahmen nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 9 des DBA-USA stehen, dann steht es der US-Gesellschaft frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen, damit die gegenständliche Frage international abgeklärt wird. Der Abschluss des Betriebsprüfungsverfahrens würde durch ein solches Verständigungsverfahren nicht behindert werden.

31. März 2003
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Verluste, Konzernverrechnungspreise, Fremdvergleichsgrundsatz, Fremdverhaltensgrundsatz, konzerninterne Geschäftsbeziehungen, Funktionsabgeltung, Kostenaufschlagsmethode, cost-plus-Methode, OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, Servicevereinbarung, Kostenabgeltung, Beweisvorsorgepflicht, Verständigungsverfahren

Verweise:

BMF 08.07.1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996

Stichworte