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Österreichisches Flugpersonal einer deutschen Fluggesellschaft

BMF04 1482/39-IV/4/032.4.20032003

EAS 2265

Mit dem Wirksamwerden des neuen DBA-Deutschland am 1. Jänner 2003 trat für das Bordpersonal von Flugzeugen, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, insoweit eine Änderung ein, als nun das Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen jenem Staat zugewiesen ist, in dem sich die Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet (Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland 2000).

Ab 1. Jänner 2003 wechselt daher das Besteuerungsrecht bei den in Österreich ansässigen Piloten und Stewardessen nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland 2000 von Österreich nach Deutschland.

Da das DBA-Deutschland keine "subject-to-tax-Klausel" enthält, ist in Österreich auch dann Steuerfreistellung zu gewähren, wenn Deutschland sein innerstaatliches Recht so auslegen sollte, dass bei den in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Österreichern für die außerhalb Deutschlands erbrachten Arbeitsleistungen keine Steuerpflicht geltend gemacht werden kann.

Angemerkt wird allerdings, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht nur im österreichischen, sondern auch im deutschem Recht ein "Verwertungstatbestand" vorgesehen ist und dass dieser - zumindest nach österreichischem Verständnis - so ausgelegt wird, dass die Arbeit eines Dienstnehmers in erster Linie vom Arbeitgeber in Deutschland (und nicht von den im Flugzeug beförderten Passagieren im Ausland) verwertet wird. Allerdings kann die Auslegung der deutschen Steuergesetze nicht von Österreich aus beeinflusst werden.

02. April 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 15 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Bordpersonal, Piloten, Stewardessen, Luftfahrtunternehmen, Ort der Geschäftsleitung, subject-to-tax-Klausel, Lohnsteuerabzug, Verwertungstatbestand

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