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Inländische Maßschneider als ständige Vertreter eines schweizerischen Maßkonfektionshauses

BMFS 447/1-IV/4/033.3.20032003

EAS 2246

Ein schweizerisches Unternehmen, das am Inlandsmarkt Maßanzüge über Internet anbietet und solcherart in den inländischen Marktwettbewerb eintritt, muss damit rechnen, dass die Frage der inländischen Steuerpflicht seitens der Abgabenbehörden mit großer Sorgfalt untersucht wird.

Erhalten die österreichischen Kunden über die Homepage des Unternehmens die Adressen von österreichischen Maßschneidern, bei denen in der Folge die Details über den zu erwerbenden Maßanzug festgelegt und in einem vom Kunden zu unterschreibenden Formular aufgenommen werden, dann deutet dies darauf hin, dass diese Maßschneider die Funktionen von "Bestellvertretern" (EAS 1866) ausüben.

Allerdings müsste - damit die inländischen Maßschneider als "Vertreterbetriebstätte" des schweizerischen Unternehmens zu werten sind - noch eines von zwei weiteren Merkmalen hinzutreten. Entweder müssten die Schneider in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem schweizerischen Unternehmen stehen oder sie müssten - als unabhängige Inhaber von Maßschneidereien - den Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit überschreiten.

Ein Abhängigkeitsverhältnis würde vermutlich dann nicht bestehen, wenn das schweizerische Unternehmen nicht der einzige Auftraggeber der jeweiligen inländischen Maßschneiderei ist (siehe auch Abs. 38.1 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA).

Allerdings könnte der andere Fall einer betriebstättenbegründenden Aktivität vorliegen, dass nämlich die Schneider außerhalb des Rahmens der eigenen Geschäftstätigkeit handeln. Dies wird dann gegeben sein, wenn diese Aktivitäten wirtschaftlich nicht so sehr dem Unternehmensgegenstand der eigenen Maßschneiderei zuzurechnen sind, sondern viel eher zur unternehmerischen Aktivitätssphäre des schweizerischen Unternehmens zählen (Abs. 38.8 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA).

Obgleich im geschilderten Fall der Bestand inländischer Vertreterbetriebstätten vermutet wird, kann eine abschließende Entscheidung wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der Angelegenheit nicht im ministeriellen Auskunftsdienst getroffen werden, sondern muss der Entscheidung durch das oder die zuständigen Finanzämter vorbehalten bleiben.

Sollte eine Vorwegabklärung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung angestrebt werden, könnte dies durchaus im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel 25 DBA-Schweiz geschehen, das allerdings im Ansässigkeitsstaat des betroffenen Unternehmens (in der Schweiz) beantragt werden müsste.

03. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Schneiderarbeiten, Internetdienste, Internetvertrieb, ständiger Vertreter, Maßkonfektionshaus, Bestellvertreter, betriebstättenbegründende Tätigkeiten

Verweise:

Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
EAS 1866

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