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KESt auf deutschen Lebensversicherungssummen

BMFB 294/1-IV/4/033.3.20032003

EAS 2247

Werden von in Österreich ansässigen Personen Versicherungsverträge mit deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen und unterliegen die in den Versicherungsauszahlungen enthaltenen Sparanteile dem 25-prozentigen deutschen Kapitalertragsteuerabzug, so ist die deutsche Steuerberechtigung durch Artikel 11 Abs. 2 DBA-Deutschland-1954 gegeben. Wenn diese Sparanteile auch nach österreichischem Recht der Besteuerung unterliegen (dies ist in den Fällen der "Kurzläufer" gemäß § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 der Fall), ergibt sich aus Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens die Verpflichtung, die deutsche KESt auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen (EAS 389).

Scheitert diese Anrechnung der deutschen Steuer bei einer in Österreich ansässigen Versicherungsnehmerin, weil der Versicherungsschutz durch eine fremdfinanzierte Einmalprämie erlangt wurde und die Finanzierungskosten höher sind als die Differenz zwischen der Auszahlung der Versicherung und der Einmalprämie (und weil daher keine österreichische Einkommensteuer anfällt, auf die die deutsche KESt angerechnet werden könnte), dann bewirkt dies jedenfalls keine internationale Doppelbesteuerung. Denn die Einkünfte werden nur von einem Staat, nämlich nur von Deutschland, besteuert. Der bloße Umstand, dass Deutschland bei einer Auszahlung der deutschen Versicherungsleistung im Jahr 2003 wegen des Wirksamkeitsbeginnes des DBA-Deutschland-2000 ab diesem Jahr auf die Kapitalertragsteuerbelastung verzichten muss, kann nicht rechtfertigen, dass Österreich auf der Grundlage von § 48 BAO ausgleichend im Jahr 2001 eine "Vollanrechnung" gewährt und damit auf österreichische Steuern verzichtet, die von ganz anderen in Österreich zu besteuernden Einkünften der Versicherungsnehmerin zu erheben sind.

03. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Kapitalertragsteueranrechnung, Lebensversicherungssumme, Kurzläufer, kurzfristige Lebensversicherungen, Anrechnung, Einmalprämie, Versicherungsleistung

Verweise:

EAS 389

Stichworte