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Änderung der UStR 2000 (Umsatzsteuerrichtlinien 2000) 1. Berichtigung des Inhaltsverzeichnisses 2. Euro-Umstellung, Berichtigung von Fehlern sowie Klarstellungen, Ergänzung der Rz 2967 (Übernahme aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2001)

BMF09 4501/6-IV/9/0221.2.20022002Änderung der UStR 2000 (Umsatzsteuerrichtlinien 2000) 1. Berichtigung des Inhaltsverzeichnisses 2. Euro-Umstellung, Berichtigung von Fehlern sowie Klarstellungen, Ergänzung der Rz 2967 (Übernahme aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2001)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

UStR 2000, laufende Wartung, Wartungserlass, Euroumstellung

Änderung der UStR 2000 (Umsatzsteuerrichtlinien 2000)

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 werden an die Euro-Umstellung angepasst. Dies wird zum Anlass genommen, Berichtigungen von Fehlern sowie Klarstellungen vorzunehmen und das Inhaltsverzeichnis zu ergänzen. Ebenso wird die Rz 2967 an die Aussage im Umsatzsteuerprotokoll 2001 angepasst.

Die Änderungen der UStR 2000 sind - soweit im Text nichts Gegenteiliges vermerkt ist - auf alle offenen Fälle anzuwenden, sofern es sich um Umsätze und sonstige Sachverhalte handelt, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Randzahlen, die aus Anlass der Euro-Umstellung geändert werden, sind in der geänderten Fassung auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.

1 Berichtigung des Inhaltsverzeichnisses

Im Inhaltsverzeichnis treten nach dem Punkt 6.1.23 folgende Punkte:

6.1.23.1 Allgemeines

6.1.23.2 Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts

6.1.23.3 Anwendungsbereich

Im Inhaltsverzeichnis treten nach dem Punkt 6.1.24 folgende Punkte:

6.1.24.1 Begriff Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc

6.1.24.2 Musik- und Gesangsaufführungen durch Gebietskörperschaften

6.1.24.3 Begünstigte Rechtsträger

Im Inhaltsverzeichnis treten nach dem Punkt 6.1.25 folgende Punkte:

6.1.25.1 Allgemeines

6.1.25.2 Begünstigte Rechtsträger

6.1.25.3 Option zur Steuerpflicht

Im Inhaltsverzeichnis lautet der Punkt 6.1.27.3:

6.1.27.3 Ermittlung der 22.000 € - Umsatzgrenze

Im Inhaltsverzeichnis treten nach dem Punkt 14.3.4.2 folgende Punkte:

14.3.5 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller

14.3.6 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler

Im Inhaltsverzeichnis tritt nach dem Punkt 16.1.4 folgender Punkt 16.1.5:

16.1.5 Pfandgeld für Warenumschließungen

2 Euro-Umstellung, Berichtigung von Fehlern sowie Klarstellungen, Ergänzung der Rz 2967 (Übernahme aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2001)

Rz 10 wird geändert (Euro-Umstellung; Klarstellung im Beispiel durch die Einfügung des Satzteiles "an einem anderen Gegenstand; hinsichtlich des Liefergegenstandes siehe Rz 12"). Rz 10 lautet:

Rz 10
Im Sinne des § 1295 ABGB haftet der "Beschädiger" für Vertragsverletzungen und für deliktisches Verhalten. Er hat den aus Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) zugefügten Schaden zu ersetzen. Als Schaden wird jeder Nachteil verstanden, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB). Die Schadensbehebung hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen (= Zurückversetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB). Tatsächlich wird im Regelfall Geldersatz geleistet. Die Schuldform - grober Vorsatz (Absicht) bis leichte Fahrlässigkeit (Versehen) - bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers (§ 1324 ABGB).

Beispiel:

Der Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen; er verursacht einen (Vermögens-)Schaden (an einem anderen Gegenstand; hinsichtlich des Liefergegenstandes siehe Rz 12) bei K in Höhe von 1.500 €.

Beseitigt der Unternehmer M den Schaden selbst, oder lässt er ihn durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem geschädigten Kunden K.

Leistet der Unternehmer M an den geschädigten Kunden K Geldersatz, liegt mangels Gegenleistung echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor.

Behebt der Geschädigte K den Schaden ohne Auftrag des M zunächst selbst, oder lässt er diesen durch einen Dritten beheben, kommt die Reparatur - wirtschaftlich gesehen - ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Schädiger M begründet nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches (VwGH 17.04.1989, 87/15/0083).

Wird der Geschädigte K jedoch im Auftrag des Schädigers M als Reparaturunternehmer gegen Entgelt tätig, wandelt er seine Schadenersatzansprüche in solche aus einem Werkvertrag um. Seine Leistung unterliegt ebenso der USt, wie die Leistung eines Dritten an den Schädiger (VwGH 30.04.1970, 0927/69).

Rz 15 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 15 lautet:

Rz 15
Zahlungen, die ein Vertragsteil (in der Regel der Käufer) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht umsatzsteuerbar. Unbeachtlich ist, ob sie bereits bei Vertragsabschluss - für den Fall der Nichterfüllung - vereinbart werden (Stornogebühren, Reuegelder nach § 909 ABGB und Vertragsstrafen nach § 1336 ABGB), oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.

Beispiel:

Der Autohändler A schließt mit dem Kunden B einen Vertrag über die Lieferung eines Neuwagens ab; Lieferfrist: 2 Monate. Nach Ablauf der Lieferfrist erklärt sich B außer Stande, den abholbereiten Pkw zu bezahlen und zu übernehmen. Der Kunde B wird zur Zahlung einer Entschädigung von 4.000 € verpflichtet.

Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag kommt nicht zustande. Es ist jedoch zu prüfen, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten zu entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des Autohändlers gegenübersteht. Dies ist üblicherweise nicht der Fall; die Entschädigung ist somit nicht umsatzsteuerbar.

Rz 22 wird geändert (Schreibfehler: An die Stelle des Wortes "Augleichsbetrag" tritt das Wort "Ausgleichsbetrag"). Rz 22 lautet:

Rz 22
Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag, Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie

darstellen.

Rz 25 wird geändert (Zitierfehler: Im dritten Beispiel tritt an die Stelle von "92/13/0158" die Zitierung "92/13/0128"). Die Beispiele in der Rz 25 lauten:

Beispiele:

Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen Verein, der Ausstellungsflächen vermietet (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055).

Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26.4.1994, 93/14/0043).

Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine jährlich wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation herausgeben muss (VwGH 30.9.1992, 92/13/0128).

Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der von der Anzahl der Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist (VwGH 4.10.1995, 93/15/0117).

Rz 37 wird geändert (Euro-Umstellung; Schreibfehler: An die Stelle des Wortes "Sacheineinlage" tritt das Wort "Sacheinlage"; redaktionelle Änderung: Bezeichnung des letzten Beispieles als Beispiel 3). Rz 37 lautet:

Rz 37
Beim Einbringen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft kann es sich um nicht steuerbare, um steuerfreie oder um steuerpflichtige Vorgänge handeln.

Die Leistung des Gesellschafters ist nur steuerbar, wenn es sich um eine Sacheinlage handelt, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Sacheinlagen des Gesellschafters aus dem Privatbereich sowie sämtliche Geldeinlagen sind nicht steuerbar.

Die Gegenleistung der Gesellschaft (Gewährung von Gesellschaftsrechten) ist steuerbar, aber entweder nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 unecht steuerbefreit (siehe Rz 766 bis 772).

Beispiel 1:

Der Nichtunternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sacheinlage und erhält dafür 50 % der Gesellschaftsanteile.

Die Sacheinlage des A ist nicht steuerbar.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 steuerfrei.

Beispiel 2:

Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Geldeinlage von 20.000 € im Rahmen seines Unternehmens und erhält dafür 50 % der Gesellschaftsanteile.

Die Geldeinlage des A ist (unabhängig davon, dass sie durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgt) nicht steuerbar.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 steuerfrei.

Beispiel 3:

Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen seines Unternehmens eine Sacheinlage (zB Maschinen) und erhält dafür 50 % der Gesellschaftsanteile.

Die Sacheinlage des A ist, da sie im Rahmen seines Unternehmens erfolgt steuerbar und (in der Regel) steuerpflichtig.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 steuerfrei.

Rz 39 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 39 lautet:

Rz 39
Tritt ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil (ganz oder teilweise) an einen neu eintretenden Gesellschafter ab, dann kommt es zu einem Leistungsaustausch zwischen dem neu eintretenden und dem ausscheidenden Gesellschafter (Geld- oder Sachleistung gegen Gesellschaftsrechte). Die erbrachten Leistungen sind, soweit sie von den Beteiligten im Rahmen ihres Unternehmens bewirkt werden, steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 steuerfrei. Nicht steuerbar ist die Leistung des neu eintretenden Gesellschafters, falls es sich um eine Geldleistung handelt.

Beispiel:

Der Gesellschafter A (Nichtunternehmer) veräußert seinen Kommanditanteil an der X-Kommanditgesellschaft um 100.000 € an den B, der den Anteil im Rahmen seines Unternehmens erwirbt.

Die Leistung des A ist nicht steuerbar, da A nicht Unternehmer ist. Die Gegenleistung des B ist nicht steuerbar, da es sich um die bloße Hingabe von Geld handelt.

Rz 64 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 64 lautet:

Rz 64
Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine können neben dem unternehmerischen einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände von der Körperschaft öffentlichen Rechts oder dem Verein entnommen oder für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet bzw. die Verwendung dieser Gegenstände Dritten gestattet, so liegt insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 vor. Werden mit eingekauften Waren für einen Betrieb auch Mitglieder gratis verköstigt, so muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden. Kein Eigenverbrauch ist anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden.

Beispiel:

Steuerpflichtiges Vereinsfest eines begünstigten Vereines. Bei der Nachkalkulation durch die Betriebsprüfung wird festgestellt, dass

(a) Getränke im Einkaufswert von 700 € brutto von den mithelfenden Vereinsmitgliedern während eines steuerpflichtigen Vereinsfestes konsumiert wurden, bzw.

(b) Getränke im Einkaufswert von 1.200 € brutto nach dem Fest übrig geblieben sind und in den Folgemonaten unentgeltlich an die Funktionäre und Mitarbeiter abgegeben wurden.

Die während des Festes konsumierten Getränke bleiben beim Eigenverbrauch außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze wird um den Eigenverbrauch (b) im Betrag von 1.000 € erhöht.

Rz 272 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 272 lautet:

Rz 272
Betrieb gewerblicher Art: Die unentgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher Art, mit dem Zweck, der Gemeinde Kosten zu ersparen, stellt keinen Betrieb gewerblicher Art dar (VwGH 4.11.1998, 97/13/0133).

Maut-Vignette: Die Duldung der Benützung der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gegen Entgelt stellt eine unternehmerische Tätigkeit des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 dar.

Regenwasser: Eine Kanalisationsanlage stellt unabhängig davon, in wie vielen Kreisen sie geführt wird, einen einheitlichen Betrieb dar. Wenn das Regenwasser aus den im Ortsbereich der Gemeinde gelegenen öffentlichen Straßen und Plätzen in die Kanalisationsanlage geleitet wird, liegt ein Tatbestand für den Eigenverbrauch nicht vor, wenn die Kanalisationsanlage in erster Linie dazu dient, gegen Entgelt Spülwasser und Abfälle zu beseitigen.

Tourismusverbände: Die Werbetätigkeit der Tourismusverbände und Fremdenverkehrsvereine ist unternehmerisch, wenn die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 2.900 € - Grenze übersteigen.

Rz 273 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 273 lautet:

Rz 273
Zwecks gleicher Behandlung von Tourismusverbänden, Fremdenverkehrsvereinen und Tourismusgemeinden sind Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung nur insoweit unternehmerisch, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus zuzuordnen sind und die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 2.900 € - Grenze pro Jahr übersteigen (wobei bei der Ermittlung der 2.900 € - Grenze die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse geltenden Zahlungen aus der Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände bzw. Fremdenverkehrsvereine außer Ansatz bleiben).

Zum unternehmerischen Bereich zählen bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigen demnach:

Vorsteuern im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ortsgestaltung oder Infrastrukturmaßnahmen sind demgegenüber - soweit diese unentgeltlich erfolgen und damit keinem Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994 zuzuordnen sind - ab 1.1.2001 nicht mehr abzugsfähig.

Darunter fallen im Wesentlichen:

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (wirtschaftliche, personelle, finanzielle oder organisatorische Verknüpfung - VwGH 28.10.1997, 93/14/0224).

Hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich eines Tourismusverbandes betreffen (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter), können aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen pauschal 20 % dem nichtunternehmerischen Bereich "Ortsgestaltung und Infrastruktur" und 80 % dem unternehmerischen Bereich "unmittelbare Werbung" zugeordnet werden. Dem jeweiligen Verband bleibt es jedoch unbenommen, die tatsächliche unternehmerische Verwendung der gemischt genutzten Wirtschaftsgüter nachzuweisen, wobei die Aufteilung nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Wirtschaftsgüter sich als eine geeignete Methode anbietet.

Rz 447 wird geändert (sprachliche Änderung: Einfügung der Worte "des Lieferers oder Abnehmers" nach dem Wort "Erfüllungsgehilfe"). Rz 447 lautet:

Rz 447
Unter Beförderung ist ein Gütertransport, den der liefernde Unternehmer, der Abnehmer oder ein unselbstständiger Erfüllungsgehilfe des Lieferers oder Abnehmers mit eigenen, gemieteten oder geliehenen Beförderungsmitteln ausführt, zu verstehen. Der Beginn der Beförderung ist mit dem tatsächlichen Transportbeginn gleichzusetzen und nicht schon mit dessen Vorbereitungshandlungen wie etwa der Bereitstellung der Ware, deren Verpackung oder Verladung.

Pkt. 3a.1 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle von Rz "2010" tritt die Rz "2610"). Pkt. 3a.1 lautet:

3a.1 Zeitpunkt der sonstigen Leistung

Siehe Rz 2608, 2610, 2618 und 2619 bis 2621.

Rz 501 wird geändert (sprachliche Berichtigung: Im vorletzten Satz des Beispiels 4 wird das Wort dessen, durch das Wort "deren" ersetzt). Rz 501 Beispiel 4 lautet:

Beispiel 4:

Der Konsument K, Wien, bringt ein defektes Bügeleisen zum Elektrohändler E, Wien. Dieser repariert es nicht selbst, sondern schickt es vereinbarungsgemäß gegen Kostenersatz zum Hersteller H nach München. Der Hersteller H repariert den Gegenstand, ohne Hauptstoffe beizustellen.

H tätigt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand. Der Ort der Werkleistung liegt gemäß § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Deutschland. Geht man von einer Besorgungsleistung des E aus, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend auf die Leistung des E anzuwenden. E tätigt somit ebenfalls eine Werkleistung, deren Ort ebenfalls in Deutschland liegt. E stellt dem K deutsche USt in Rechnung.

Rz 684 wird geändert (Euro-Umstellung; Berichtigung: Fehlender Beistrich nach dem Klammerausdruck "(und Beifahrer)" wird eingefügt). Rz 684 lautet:

Rz 684
Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, wenn eine Grenze zu einem Drittland überschritten wird, mit nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern tritt an die Stelle des Entgelts für den inländischen Teil der Beförderungsstrecke ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent je Personenkilometer. Für Personenbeförderungen dieser Art ist gemäß § 20 Abs. 4 UStG 1994 die Einzelbesteuerung vorgesehen. Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der inländischen Beförderungsstrecke (tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke). Bei Ermittlung der Zahl der beförderten Personen bleiben der Fahrer (und Beifahrer), Begleitpersonen, die Angestellte des Beförderers sind (zB Reiseleiter, Dolmetscher und Stewardessen), sowie unentgeltlich mitbeförderte Kleinkinder außer Betracht. Dagegen sind Personen, die der Beförderer aus privaten Gründen unentgeltlich mitbefördert (zB Angehörige), mitzuzählen, da insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 vorliegt. Bei Berechnung der Länge der inländischen Beförderungsstrecke sind Bruchteile von Kilometern nach oben aufzurunden.

Rz 708 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 708 lautet:

Rz 708
Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der leistende Unternehmer buchmäßig nachweist, dass die Kosten für die Leistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch bei Leistungen an ausländische Auftraggeber auf diesen Nachweis verzichtet, wenn das Entgelt für die einzelne Leistung weniger als 110 € beträgt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, dass die Kosten für die Leistung Teil der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sind.

Rz 714 wird geändert (sprachliche Berichtigung: Es wird das Wort "um" eingefügt: "... so handelt es sich dabei nicht um eine eigene Leistung .."). Rz 714 lautet:

Rz 714
Verrechnet der Transportunternehmer die Kosten für an ihn ausgegebene CARNET TIR (mit diesem übernimmt ein bürgender Verband die Haftung für bestimmte Abgaben bzw. Zölle, die dem Transportunternehmer vorgeschrieben werden) seinem Auftraggeber weiter, so handelt es sich dabei nicht um eine eigene Leistung des Unternehmers an den Auftraggeber, sondern um einen Teil des Entgelts, das der Transportunternehmer für seine Transportleistung erhält.

Rz 740 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 740 lautet:

Rz 740
Die Staatsbürgerschaft des begünstigten Empfängers ist für die Anwendung der Befreiungsbestimmung ohne Bedeutung. Es kann demnach auch ein österreichischer Botschafter, der in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert ist, Leistungen steuerfrei aus Österreich beziehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Beispiel:

Der österreichische Botschafter in Paris kauft anlässlich eines Winterurlaubes in Österreich eine Schiausrüstung im Wert von 700 € und legt dem Unternehmer eine Bescheinigung vor, dass er zum steuerfreien Bezug dieser Gegenstände berechtigt ist. Die Lieferung kann gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 steuerfrei belassen werden.

Rz 746 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 746 lautet:

Rz 746
Für das einzelne Mitglied ist die Vergütung im Kalenderjahr mit 2.900 € begrenzt. Ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag sind Umsatzsteuerbeträge zu vergüten, die auf den Erwerb eines KFZ, auf die Miete der Privatwohnung und auf den Aufenthalt in Krankenanstalten entfallen. Keinen Anspruch haben Personen, die Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig ansässig sind. Das Entgelt zuzüglich der USt muss mindestens 73 € betragen. Werden mehrere Leistungen in einer Rechnung abgerechnet, so ist das Gesamtentgelt maßgeblich.

Der Antrag auf Vergütung ist durch die ausländische Vertretungsbehörde bzw. durch die internationale Organisation auf dem amtlichen Vordruck beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einzureichen.

Rz 793 wird geändert (sprachliche Berichtigung: Der vorletzte Satz des zweiten Absatzes "Maßgeblich ist die Behandlung des Umsatzes ..." stellt eine Wiederholung dar; Satzumstellung). Rz 793 lautet:

Rz 793
Voraussetzung für die Optionsausübung ist, dass der Unternehmer einen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 grundsätzlich steuerfreien Umsatz tätigt. Frühestens ab diesem Zeitpunkt ist eine Optionsausübung möglich. Die Vereinnahmung einer Anzahlung ist kein Umsatz, sondern das Entgelt für einen zukünftigen Umsatz. Für eine solche Anzahlung kann nicht zur Steuerpflicht optiert werden.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist an keine besondere Form oder Frist gebunden. Der Verzicht (ebenso wie die Rücknahme des Verzichtes) ist bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides möglich. Der Verzicht ist auch im wieder aufgenommenen Verfahren möglich. Maßgeblich ist nicht der offene Ausweis in einer Rechnung oder Gutschrift, sondern die Behandlung als steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt. Stellt der Unternehmer zwar USt in Rechnung, behandelt aber den Umsatz gegenüber dem Finanzamt (Voranmeldung, Steuererklärung) steuerfrei, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994, ausgenommen er berichtigt die Rechnung.

Der Grundstücksumsatz muss im Inland erfolgen. Es kann daher nicht auf die Steuerfreiheit eines im Ausland ausgeführten Umsatzes verzichtet werden, und zwar auch dann nicht, wenn im Ausland dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder steuerpflichtig behandelt werden kann.

Rz 794 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 794 lautet:

Rz 794
Optionsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmer, die Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 ausführen, ausgenommen Kleinunternehmer und pauschalierte Landwirte. Diese müssten, um optieren zu können, zusätzlich auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) bzw. erklären, dass ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden sollen (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).

Beispiel:

Kleinunternehmer K veräußert seine Eigentumswohnung, die er bisher vermietete. Die Vermietungsumsätze lagen unter 22.000 €. Die Eigentumswohnung wird um 150.000 € zuzüglich 20 % USt veräußert.

Das Hilfsgeschäft des K (Veräußerung der Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von 22.000 € außer Ansatz. K muss, um für den Grundstücksumsatz optionsberechtigt zu sein, neben der Behandlung des Umsatzes gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtig zusätzlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (Doppeloption). Die Inrechnungstellung der USt allein würde zu einer Steuerschuld auf Grund der Rechnung führen.

Ob der leistende Unternehmer zur Besteuerung optiert, steht - aus der Sicht der USt - in seinem freien Ermessen.

Rz 941 wird geändert (Redaktionsfehler: Die Zitierung des Dentistengesetzes lautet anstelle von BGBl. Nr. 90/149 richtig BGBl. Nr. 90/1949. Anpassung an die bisherige Rz 964, nunmehr Rz 958: Auch eine OEG kann eine Tätigkeit als Arzt ausüben). Der dritte Punkt und der letzte Satz in der Rz 941 lauten:

Unter die Tätigkeit als Arzt fällt bis 10. 8. 2001 nur die Tätigkeit als Einzelunternehmer, ab 11. 8. 2001 auch die Tätigkeit einer OEG (siehe Rz 958).

Rz 950 wird geändert (sprachliche Änderung: Im letzten Satz des ersten Absatzes tritt an die Stelle des Wortes "werden" das Wort "wird"). Rz 950 lautet:

Rz 950
Betreibt ein Arzt eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957- wie zB Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Gebäranstalten und Entbindungsheime, Sanatorien und selbständige Ambulatorien (wozu Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen, wie zB auch chemisch-diagnostische Laboratorien gehören) -, so liegen keine Umsätze einer Krankenanstalt vor, wenn die Einkünfte aus dieser Krankenanstalt den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 (bzw. § 22 Z 3 EStG 1988 bei Personengesellschaften) zuzurechnen sind. Die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (mit der Folge der unechten Steuerbefreiung) oder zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (mit der Folge des ermäßigten Steuersatzes für Krankenanstalten) hängt davon ab, ob der Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird oder ob der Umsatz als Krankenanstalt im Vordergrund steht.

Der Umsatz als Krankenanstalt wird ua dann im Vordergrund stehen, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die angebotenen und erbrachten Leistungen der jeweiligen Anstalt auch objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden.

Rz 952 wird geändert (Schreibfehler: An die Stelle des Wortes "Verhaltungsstörungen" tritt das Wort "Verhaltensstörungen"). Rz 952 lautet:

Rz 952
Psychotherapeutische Tätigkeit ist im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

Die Rz 958 wird geändert (Anpassung an die bisherige Rz 964, die in die Rz 958 aufgenommen wird). Die Rz 958 lautet:

Rz 958
Gemäß § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes idF 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001 (in Kraft getreten mit 11. 8. 2001), ist die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft zulässig.

Leistungen von offenen Erwerbsgesellschaften, die nicht den Vorschriften des Ärztegesetzes (§ 52a Ärztegesetz) entsprechen, oder von anderen Personengesellschaften sowie Leistungen, die von einer GesmbH erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994.

Die Rz 964 entfällt (der Text wurde in die Rz 958 aufgenommen).

Nach der Überschrift "6.1.23 Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime" wird folgende Subüberschrift eingefügt:

6.1.23.1. Allgemeines

Rz 979 wird geändert (Redaktionsfehler: Im zweiten Absatz treten an die Stelle der Worte "Der ermäßigte Steuersatz kommt ..." die Worte "Die Steuerbefreiung kommt ..."). Rz 979 lautet:

Rz 979
Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen, die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportplätzen, bzw. -einrichtungen in Betracht.

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese Leistungen aus der Steuerbefreiung aus.

Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen sind, kann die gegenständliche Steuerbefreiung keine Anwendung finden. Für diese Umsätze kommt auch nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 in Betracht.

Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt 6.1.25.3.

Rz 988 wird geändert (Euro-Umstellung. Berichtigung eines Zitierfehlers: BGBl. Nr. 21/1995 an Stelle BGBl. I Nr. 21/1995). Rz 988 lautet:

Rz 988
Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, sind die Steuerbefreiungen für Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. sowie die Steuerbefreiung gemäß Z 25, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 925).

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können nur dann zur Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten, Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 2.900 € übersteigen.

Die Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.

Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw. Theater, Museen usw., kann die Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw. Theater, Museen usw. beschränkt werden.

Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 bzw. Z 14 UStG 1994.

Rz 994 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 994 lautet:

Rz 994
Anwendbar ist die Regelung auf Unternehmer, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens 22.000 € betragen.

Die Überschrift 6.1.27.2 und die Rz 995 werden geändert (Euro-Umstellung). Die Überschrift und die Rz 995 lauten:

6.1.27.2 Ermittlung der 22.000 € - Umsatzgrenze

Rz 995
Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nicht von der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057).

Beispiel:

Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 23.860 €, die sich wie folgt zusammensetzen:

Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter iHv 17.400 €,

Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule iHv 3.270 € und

Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung iHv 3.190 €.

Für die Ermittlung der 22.000 € - Umsatzgrenze ist zunächst von der Besteuerung der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene USt herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzhöhe:

Umsätze aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter iHv 14.500 € (Herausrechnung von 20 % USt),

Umsätze aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule iHv 3.270 € (unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung unecht befreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) und

Umsätze aus der Wohnungsvermietung iHv 2.900 € (Herausrechnung von 10 % USt).

Weiters tätigt der Unternehmer noch durch die laufende 40 %ige private Nutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten PCs einen Eigenverbrauch iHv 750 €.

Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze iHv 21.420 €. Die 22.000 € Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Die Umsätze des Unternehmers sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.

Rz 996 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 996 lautet:

Rz 996
Es sind alle Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 - außer Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen - bei der Prüfung, ob die 22.000 € - Grenze überschritten wird, mit einzubeziehen. Dazu gehören auch die Umsätze, die unter die landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen. Im Falle einer Schätzung, können diese Umsätze mit 150 % des Wertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 125 Abs. 1 lit. b BAO) angesetzt werden.

Auch ein unter die unechte Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fallender Unternehmer hat jedenfalls die EUSt (gegebenenfalls Erwerbsteuer) sowie die Steuerbeträge, die sich durch die Anwendung des § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994, § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 und § 16 UStG 1994 ergeben, zu entrichten.

Rz 997 wird geändert (Euro-Umstellung; Anpassung der Jahreszahlen; Ergänzung der Klammer im letzten Satz). Rz 997 lautet:

Rz 997
Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer - unter Beibehaltung der Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 - einmal die 22.000 € - Grenze um 15 % überschreiten. Von der Toleranzgrenze kann neuerlich erst wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Toleranzgrenze Gebrauch gemacht werden (zB Anwendung der Toleranzgrenze im Jahr 2002, neuerliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Toleranzgrenze im Jahr 2007).

Rz 1000 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1000 lautet:

Rz 1000
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des Kalenderjahres die 22.000 € - Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die 25.300 € - Grenze), so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die 22.000 € - (25.300 € -) Grenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung (mit Ausweis der USt), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist möglich.

Rz 1001 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1001 lautet:

Rz 1001
Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerpflicht aus und stellt er Rechnungen mit Ausweis der USt aus und ergibt sich am Ende des Veranlagungszeitraumes, dass die 22.000 € - Grenze nicht überschritten wurde, und gibt der Unternehmer keine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 ab, so kann er die Rechnungen nachträglich berichtigen. Bis zur Berichtigung schuldet der Unternehmer die in den Rechnungen ausgewiesene Steuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994.

Rz 1011 wird geändert (sprachliche Änderung: Anstelle der Worte "Umsätzen" treten die Worte "Umsätze"). Rz 1011 lautet:

Rz 1011
§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 befreit Umsätze von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- und Pensionskassenumsätze tätigen (begünstige Unternehmer). Im ersten und zweiten Fall ist Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten Umsätze verwendet werden (begünstigte Umsätze). Sie kennt folgende Befreiungen:

Bei den im § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung geforderten Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen muss es sich um steuerbare Umsätze handeln.

Rz 1019 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1019 lautet:

Rz 1019
Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim Finanzamt einzureichende Erklärung auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optieren.

Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 hat keine Auswirkung auf die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallenden Umsätze.

Beispiel:

Ein unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallender Landwirt erzielt aus der Vermietung einer Eigentumswohnung im Veranlagungszeitraum Mieteinnahmen iHv 7.500 €. Die unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallenden - allenfalls geschätzten - Einnahmen betragen im Veranlagungszeitraum 11.000 €.

Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bewirkt die Steuerpflicht der Mieteinnahmen. Die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 wird hierdurch nicht berührt.

Rz 1020 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1020 lautet:

Rz 1020
Verzichtserklärungen gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 können bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden.

Beispiel:

Der Unternehmer K erzielt jährliche Umsätze von rund 15.000 €.

Der Umsatzsteuererklärung 2001 legt er eine Verzichtserklärung bei.

a) Noch vor Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2001 erklärt er schriftlich gegenüber seinem Finanzamt, dass er die Verzichtserklärung wieder zurücknimmt.

b) K wird erklärungsgemäß zur USt veranlagt. Er beruft gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 und nimmt dabei die Verzichtserklärung zurück.

In beiden Fällen wurde die Verzichtserklärung wirksam zurückgenommen.

Es tritt weder für 2001 noch für die vier Folgejahre bis einschließlich 2005 eine Bindungswirkung ein. K kann in diesen Jahren die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Rz 1022 wird geändert (Anpassung der Jahreszahlen im Beispiel an die Rz 1020). Rz 1022 lautet:

Rz 1022
Erst nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann gemäß § 6 Abs. 3 dritter und vierter Satz UStG 1994 die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres widerrufen und die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wiederum in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Sachverhalt zunächst wie Beispiel in Abschn. 6.3.2, K gibt in weiterer Folge im Jahr 2003 neuerlich eine Verzichtserklärung ab, die er bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 nicht wieder zurücknimmt.

K ist für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 an seine Erklärung gebunden und hat seine Umsätze zu versteuern. Gibt er bis Ende Jänner 2008 eine Widerrufserklärung ab, so kann er frühestens ab dem Jahr 2008 seine Umsätze wieder steuerfrei behandeln.

Rz 1055 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1055 lautet:

Rz 1055
Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen werden:

Rz 1071 wird geändert:

In der Randzahl 1071 treten an die Stelle der Beträge 1.000 S die Beträge 75 €.

Rz 1083 wird geändert (Redaktionsfehler: Bei der Ausfuhrbescheinigung und der schriftlichen Anmeldung handelt es sich nicht um Versendungsbelege). Rz 1083 lautet:

Rz 1083
Der Ausfuhrnachweis ist bei Versendung des Gegenstandes in das Drittland durch Versendungsbelege zu erbringen. Versendungsbelege sind

Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch führen durch

Rz 1099 wird geändert (Euro-Umstellung, redaktionelle Änderung: An die Stelle des Wortes "Austrittsbestätigung" tritt das Wort "Ausgangsbestätigung"). Rz 1099 lautet:

Rz 1099
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland (durch den Lieferer oder durch den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes erfolgt (zB weil der Gegenstand vom Lieferer befördert wird oder für unternehmerische Zwecke erworben oder nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wurde), ist der Ausfuhrnachweis durch eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr zu führen. Ist eine solche nach zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich (zB es handelt sich um eine Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken, deren Gesamtwert die statistische Wertschwelle von 1.000 € - ab 1. 1. 2002, bis dahin 11.500 S - nicht übersteigt), muss der Ausfuhrnachweis durch eine vom Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung erbracht werden (siehe Rz 1093 bis 1098).

Rz 1223 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle von "16.2.5" tritt "16.2.6"). Rz 1223 lautet:

Rz 1223
Der Begriff "Künstler" im § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 entspricht dem des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988. Für Auslegungsfragen wird daher auf die EStR 2000 Kap. 16.2.6 verwiesen.

Rz 1233 wird geändert (sprachliche Änderung: An die Stelle des Wortes "dem" tritt das Wort "den"). Rz 1233 lautet:

Rz 1233
Unter den Begriff Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen fallen alle im § 1 KStG 1988 angeführten juristischen Personen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Rz 1239 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle der "Vereins-Richtlinien" treten die "Liebhaberei-Richtlinien"). Rz 1239 lautet:

Rz 1239
Bezüglich Liebhabereivermutung bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, siehe Erlass des BM für Finanzen vom 23. Dezember 1997, Z 14 0661/6-IV/14/97, (Liebhaberei-Richtlinien 1997), AÖF Nr. 47/1998.

Rz 1240 wird geändert (Euro-Umstellung; Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle der "Vereins-Richtlinien" treten die "Liebhaberei-Richtlinien"). Rz 1240 lautet:

Rz 1240
Voraussetzung für die Widerlegung der Liebhaberei-Vermutung im Sinne des Punkt 25.2 der Liebhaberei-Richtlinien 1997 ist, dass die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig 2.900 € übersteigen.

Rz 1257 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle von "91/15/0069" tritt "91/15/0133"). Rz 1257 lautet:

Rz 1257
Nicht begünstigt sind hingegen die Zusammenstellung von Balleröffnungen und Schautänzen durch Debütanten (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195), eine "Peep Show" (VwGH 14.10.1991, 91/15/0069, 0070) oder Diavorträge oder Diashows (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und Filmvorführungen (diesbezüglich siehe aber Rz 1286 bis 1289).

Rz 1260 wird geändert (sprachliche Änderungen: Im dritten Absatz tritt an die Stelle des Wortes "dass" das Wort "das" und an die Stelle des Wortes "geprägten" das Wort "geprägtem"). Der dritte Absatz der Rz 1260 lautet:

Rz 1313 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stellung von "§ 10 Abs. 1 Z 12 UStG 1994" tritt "§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994"). Rz 1313 lautet:

Rz 1313
Aufzüge: Fest in Gebäude eingebaute Aufzüge stellen keine Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dar (VwGH 22.6.1987, 87/15/0022, 16.2.1994, 93/13/0266).

Bergbahnen, Seilbahnen, Sessel- und Schilifte: Die Personenbeförderung mit diesen Verkehrsmitteln fällt unter den ermäßigen Steuersatz.

Gas- und Heißluftballonfahrten: Bei Gas- und Heißluftballons handelt es sich nicht um Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994, da sie ihrer Art oder Funktion nach nicht den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz genannten gleichen. Es ist daher der Normalsteuersatz anzuwenden.

Rafting: Beim Rafting (Wildwasserfahrten) steht nicht die Personenbeförderung sondern die (Abenteuer vermittelnde) Sportausübung im Vordergrund. Die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes liegen daher nicht vor (VwGH 30.3.1992, 90/15/0158).

Sommerrodelbahnen: Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen fallen, da es sich nicht um eine Personenbeförderung handelt, nicht unter den ermäßigten Steuersatz (VwGH 23.9.1985, 84/15/0073, 11.9.1987, 86/15/0103).

Rz 1513 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1513 lautet:

Rz 1513
Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG 1994 auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten sowie was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung auch die auf das zusätzliche Entgelt entfallende USt ausweist.

Beispiel:

Werkleistung

60.000 €

zuzüglich Entgelt von dritter Seite

10.000 €

 

70.000 €

zuzüglich 20 % USt

14.000 €

 

84.000 €

abzüglich Zuschuss von dritter Seite

10.000 €

noch zu begleichen

74.000 €

Rz 1518 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1518 lautet:

Rz 1518
Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, so ist bei der Rechnungsausstellung darauf Bedacht zu nehmen.

Beispiel:

Bestell Nr.

Bezeichnung

Menge

Einzelpreis

Steuersatz

Betrag

Steuer

24

Ware A

100 kg

0,60 €

10 %

60 €

6 €

33

Ware B

50 Lt

2,00 €

10 %

100 €

10 €

44

Ware C

40 St

2,50 €

20 %

100 €

20 €

96

Ware D

20 Fl

3,00 €

20 %

60 €

12 €

     

320 €

48 €

 

+ Mehrwertsteuer

 

48 €

 
 

Gesamtrechnungsbetrag

 

368 €

 

Rz 1525 wird geändert (Euro-Umstellung; Bezeichnung der Beispiele mit Beispiel 1 und Beispiel 2). Rz 1525 lautet:

Rz 1525
Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet ("Endrechnung"), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 11 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994). Der Vorschrift ist entsprochen, wenn die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der Endrechnung abgesetzt werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abgesetzt werden.

Beispiel 1:

Absetzung der einzelnen vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden Steuerbeträge:

Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation

Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000

 

Entgelt

USt (20%)

brutto

Endrechnungsbetrag

9,000.000 €

1,800.000 €

10,800.000 €

Abschlagszahlungen

   

5. 6. 2000

-1,500.000 €

-300.000 €

-1,800.000 €

8. 7. 2000

-2,000.000 €

-400.000 €

-2,400.000

3. 8. 2000

-3,000.000 €

-600.000 €

-3,600.000 €

Restforderung

2,500.000 €

500.000 €

3,000.000 €

Beispiel 2:

Absetzung des Gesamtbetrags der vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe:

Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation

Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000

 

Entgelt

USt (20%)

brutto

Endrechnungsbetrag

9,000.000 €

1,800.000 €

10,800.000 €

Abschlagszahlungen

   

5. 6, 8. 7. und

   

20. 8. 2000

-6,500.000 €

-1,300.000 €

-7,800.000 €

Restforderung

2,500.000 €

500.000 €

3,000.000 €

Rz 1529 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1529 lautet:

Rz 1529
Automationsunterstützt erstellte Maut-Rechnungsausdrucke über 150 € enthalten vielfach keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers und werden daher auch ohne diese Angaben gespeichert. Es ist dabei regelmäßig vorgesehen, dass in den Beleg der Leistungsempfänger seinen Namen und seine Anschrift einsetzt. Automationsunterstützt erstellte Rechnungen, die in einer Mautkabine abgegeben werden und alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben, mit Ausnahme der Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, und die der Leistungsempfänger durch Eintragung seines Namens und seiner Anschrift ergänzt, berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Rz 1530 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1530 lautet:

Rz 1530
Der Unternehmer kann sich zur Abrechnung grundsätzlich Dritter bedienen (siehe Rz 1505).

Beispiel:

Die Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, vermittelt am 29. August 2000 die Lieferung von 300 Liter Diesel vom Unternehmer Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, um 270 € (brutto).

Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:

Herbert Stremayer

Tankstelle

3243 St. Leonhard 11

vermittelt für

Treibstoff AG

Heidemariestraße 12

1234 Wien

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Liefertag: 29. August 2000

300 Liter Diesel, netto à

0,75 € =

225 €

+ USt

 

45 €

  

270 €

oder

Herbert Stremayer

Tankstelle

3243 St. Leonhard 11

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Liefertag: 29. August 2000

300 Liter Diesel, netto à

0,75 € =

225 €

+ USt

 

45 €

  

270 €

Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12.

Rz 1532 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1532 lautet:

Rz 1532
Erbringt der Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber eigene Umsätze und wird er daneben zugleich als Vermittler für einen oder mehrere Unternehmer tätig, so kann er die eigenen und fremden Umsätze zusammen auf einem Schriftstück abrechnen. Derartige Schriftstücke sind als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn

Beispiel:

Rechnung der Tankstelle Herbert Stremayer, 3243 St. Leonhard 11, über die Lieferung von Zeitschriften um 6,6 € (USt 10%) und der Vermittlung von 30 Liter Diesel für die Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12, um 22,5 € (USt 20%) an den Unternehmer Robert Grabner, 3243 Thal 1, am 29. August 2000

Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994:

Herbert Stremayer

Tankstelle

3243 St. Leonhard 11

An

Robert Grabner

Steinbruch

3243 Thal 1

Tag der Lieferung: 29. August 2000

Zeitschrift "Motorjournal"

 

6,00 €

USt

 

0,60 €

*) 30 Liter Diesel, netto à

0,75 =

22,50 €

USt

 

4,50 €

  

33,60 €

*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12

Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994:

Herbert Stremayer

Tankstelle

3243 St. Leonhard 11

Tag der Lieferung: 29. August 2000

Zeitschrift "Motorjournal"

 

6,60 € (inklusive 10% USt

*) 30 Liter Diesel, netto à

0,75 =

27,00 € (inklusive 20% USt)

  

33,60 €

*) Die Lieferung erfolgte im Namen und für Rechnung der Treibstoff AG, 1234 Wien, Heidemariestraße 12

Rz 1567 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1567 lautet:

Rz 1567
Die Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich auch für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt und in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe ausgewiesen werden dürfen (§ 11 Abs. 6 UStG 1994).

Rz 1568 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1568 lautet:

Rz 1568
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Unternehmer, die in der Regel Kleinumsätze bewirken (zB Tankstellen, Fremdenverkehrsbetriebe, Beförderungsunternehmer hinsichtlich der Beförderung von Personen), von Rechnungen, deren Gesamtbetrag 75 € nicht übersteigt, keine Durchschriften oder Abschriften anfertigen, soweit sie hiezu nicht nach den Bestimmungen des § 129 BAO verpflichtet sind.

Rz 1621 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1621 lautet:

Rz 1621
Wird in einer Rechnung der Steuerbetrag für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, durch Maschinen (zB Fakturierautomaten, Datenverarbeitungsanlagen) automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der maßgebliche Steuersatz angegeben wird. Dabei kann an Stelle des Steuersatzes eine Kennziffer oder ein Symbol verwendet werden, falls auf der Rechnung eine entsprechende Erläuterung erfolgt. Der angewendete Steuersatz ist in der Erläuterung ausdrücklich anzuführen.

Beispiel:

Ware A

10.000 €

1

Ware B

5.000 €

2

 

15.000 €

 

USt

2.500 €

 

Gesamtrechnungsbetrag

17.500 €

 

1 = 20 % USt

  

2 = 10 % USt

  

Rz 1623 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1623 lautet:

Rz 1623
Geschenkkörbe, die insbesondere von Feinkost- und Delikatessengeschäften geliefert werden, enthalten in der Regel neben Waren, die dem allgemeinen Steuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern sind. In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes lediglich "Geschenkkorb" angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in der Rechnung nicht genannt zu werden. Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, genügt es, den Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an begünstigten und nichtbegünstigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben.

Beispiel:

1 Geschenkkorb

 

Anteil begünstigter Waren (10 % USt)

22 €

Anteil nicht begünstigter Waren (20 % USt)

48 €

Gesamtrechnungsbetrag

70 €

Rz 1625 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1625 lautet:

Rz 1625
Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, auch bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, Entgelt und Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Auch in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Auf Rz 1623 und 1624 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Rz 1626 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1626 lautet:

Rz 1626
Einheitliche Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 150 € entspricht, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Werden jedoch - auch zum selben Zeitpunkt - mehrere Leistungen erbracht, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt wserden, wenn die einzelne Rechnung den maßgeblichen Gesamtbetrag nicht überschreitet.

Rz 1733 wird geändert (Euro-Umstellung; sprachliche Änderung: An die Stelle des Wortes "gilt" tritt das Wort "gelten"). Rz 1733 lautet:

Rz 1733
Der Unternehmer schuldet für einen Umsatz grundsätzlich jenen Steuerbetrag, der sich bei Heranziehung des Entgeltes unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung. Das Gleiche gilt auch für Gutschriften, soweit der Gutschriftempfänger hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages der Gutschrift nicht widerspricht. Rz 1771 bis 1800 gelten sinngemäß.

Beispiel:

Entgelt

2.350 €

+ 20 % USt (fehlerhafte Berechnung)

490 €

Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird

2.840 €

Rz 1734 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1734 lautet:

Rz 1734
Der Unternehmer schuldet 490 € (473,33 € auf Grund des Umsatzes und 16,67 € auf Grund der Inrechnungstellung), obwohl die Steuer (20 % von 2.350 €) nur 470 € beträgt. Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.

Rz 1736 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1736 lautet:

Rz 1736
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen geringeren Steuerbetrag ausgewiesen, als dem Leistungsumfang entspricht, so hat dies keinen Einfluss auf seine tatsächliche Steuerschuld. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der unrichtige Steuerausweis auf einen Rechenfehler zurückzuführen ist oder ob ein zu niedriger Steuersatz angewendet wurde. Das Entgelt - als Basis für die Ermittlung der Steuerschuld - leitet sich aus dem Gesamtbetrag (Bruttobetrag) ab.

Beispiel:

Entgelt

2.000 €

+ 10 % USt (statt richtigerweise 20 %)

200 €

Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird

2.200 €

Rz 1737 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1737 lautet:

Rz 1737
Der Unternehmer schuldet den aus dem Bruttobetrag herausgerechneten Normalsteuersatz von 366,66 € (2.200 € x 0,166666). Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 nur den ausgewiesenen Steuerbetrag (200 €) als Vorsteuer geltend machen.

Rz 1842 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1842 lautet:

Rz 1842
Ist der in der Rechnung (§ 11 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor Umsatzausführung entfällt, so darf nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus geleisteten Zahlung enthalten ist. Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. In diesen Fällen hat daher der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.

Beispiel:

Der Unternehmer hat bereits im März eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand über 10.000 € zuzüglich gesondert ausgewiesener USt von 2.000 €, insgesamt = 12.000 € erhalten. Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 2.400 €. Die Restzahlung von 4.800 € überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.

Der Unternehmer darf für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 400 € als Vorsteuer abziehen. Die in der Restzahlung von 4.800 € enthaltene Vorsteuer von 800 € darf für den Voranmeldungszeitraum Juli (Zeitpunkt der Umsatzausführung) abgezogen werden.

Rz 1921 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1921 lautet:

Rz 1921
Überwiegt der unternehmerisch veranlasste angemessene Teil, steht der volle Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich des unangemessenen Teils liegt Eigenverbrauch vor. Eine vereinfachte Form der sofortigen Aufteilung der Vorsteuer in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil ist nicht zulässig.

Beispiel:

Ein Unternehmer schafft einen Barockschrank an. Nach den ertragsteuerlichen Bestimmungen sind betrieblich genutzte Antiquitäten dem Grunde nach angemessen. Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass nach ertragsteuerlichen Bestimmungen 12.000 € Anschaffungskosten angemessen sind.

a) Anschaffungskosten des Barockschranks in Höhe von 20.000 €: Die Anschaffungskosten sind überwiegend angemessen. Sowohl aus den Anschaffungskosten als auch aus allfälligen Reparaturen steht der volle Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich des nicht angemessenen Teiles (8.000 €; 40 %) ist Eigenverbrauch zu versteuern. Im Fall eines Verkaufs unterliegt der Erlös zu 100 % der USt.

b) Anschaffungskosten in Höhe von 36.000 €: Da die Anschaffungskosten überwiegend unangemessen sind, steht weder aus diesen noch aus allfälligen Reparaturen ein Vorsteuerabzug zu. Der Schrank gilt nicht als für das Unternehmen angeschafft, sodass auch bei einem Verkauf keine USt anfällt.

Rz 1930 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 1930 lautet:

Rz 1930
Die Bestimmung (Überwiegensregel) ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft für eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung gewährt und dies ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Für die auf den angemessenen Teil der Gegenleistung entfallende USt steht der Vorsteuerabzug zu. Für den Mehrbetrag ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, 0068).

Beispiel:

Für eine von einem Gesellschafter an die Gesellschaft gelieferte Maschine (objektiver Wert: 10.000 €) wird aus Gründen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Betrag von 40.000 € plus 20 % USt bezahlt. Der Gesellschaft steht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 20 % von 10.000 € zu. Der Mehrbetrag wurde nicht als Gegenleistung für die Maschine aufgewendet, sondern um (in verdeckter Form) Gewinn auszuschütten.

Rz 1997 wird geändert (Berichtigung eines Zitierfehlers: An die Stelle von "6. 4. 1994" tritt "6. 4. 1995"). Die Rz 1997 lautet:

Rz 1997
Die Vorleistungen müssen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den nicht unecht befreiten Umsätzen aufweisen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen sind auch dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Kernumsätze der Gesellschaft steuerpflichtig sind (EuGH vom 6.4.1995, Rs C-4/94 ). Derselbe Grundgedanke liegt dem Erkenntnis des VwGH vom 29.5.1996, 95/13/0056 zugrunde (kein Vorsteuerabzug für Vorleistungen im Zusammenhang mit der unecht steuerfreien Ausgabe von stillen Beteiligungen).

Rz 2084 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2084 lautet:

Rz 2084
Dieser Betrag ist 1/5 (1/10) des im ersten Jahr tatsächlich vorgenommenen Vorsteuerabzuges gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag stellt die Rückforderung bzw. die zusätzliche Vorsteuer dar.

Beispiel:

Es wird eine Maschine (darauf entfallende Vorsteuer 10.000 €) angeschafft, welche im Jahr der Anschaffung ausschließlich zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet wird. Im nächsten Jahr wie auch in den Folgejahren wird diese Maschine zu 50 % zur Ausführung steuerpflichtiger und zu 50 % zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet. Die zu Gunsten des Unternehmers zu berichtigende Vorsteuer beträgt im zweiten Jahr und in den folgenden drei Jahren 1/5 von 10.000 €, davon 50 %, somit je 1.000 €. Es kommt daher insgesamt zu einer Vorsteuerberichtigung von 4.000 €.

Wäre diese Maschine im Jahr der Anschaffung ausschließlich zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet worden, wäre die Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers wie folgt durchzuführen: Der im Jahr der Änderung zustehende Vorsteuerbetrag beträgt 1.000 € (50 % von 1/5 von 10.000 €). Dieser Betrag ist 1/5 des im Jahr der Anschaffung tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzuges gegenüberzustellen, das sind 2.000 €. Der für vier Jahre zu Lasten des Unternehmers zu berichtigende Vorsteuerabzug beträgt daher jährlich 1.000 €, insgesamt daher 4.000 €.

Rz 2085 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2085 lautet:

Rz 2085
Liegt in der Veräußerung oder Entnahme selbst eine Änderung der Verhältnisse, so ist die Vorsteuerberichtigung für den gesamten restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Voranmeldungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung oder Entnahme erfolgt. Die Berichtigung kann jedoch auch bereits in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraumes erfolgen, in dem die Veräußerung oder Entnahme erfolgt. Die im Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme getätigten laufenden Umsätze sind nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eine Maschine (darauf entfallende Vorsteuer 10.000 €) wird bis zu deren Veräußerung nur zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet. Im Mai des dem Jahr der Anschaffung und Inverwendungnahme folgenden Jahres wird sie steuerpflichtig verkauft. Es kann in der Voranmeldung für Mai eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des Unternehmers im Ausmaß von 8.000 € (4/5 von 10.000 €) vorgenommen werden.

Rz 2121 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2121 lautet:

Rz 2121
Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 (nicht auch nach Abs. 11) unterbleibt, wenn die auf den einzelnen Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 € nicht übersteigt. Maßgebend ist daher die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung angefallene Vorsteuer und nicht der Berichtigungsbetrag oder der tatsächlich als Vorsteuer abgezogene Betrag. Die Vorschrift wirkt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Unternehmers. Nachträgliche Anschaffungskosten, Großreparaturen usw. sind jeweils gesondert zu beurteilen.

Rz 2163 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2163 lautet:

Rz 2163
Die Vorsteuer ist mit 20 % aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Sie beträgt somit 16,67 % des Erwerbspreises.

Beispiel:

Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt von einem Privaten (oder von einem Unternehmer, der für das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keinen Vorsteuerabzug hatte) einen Pkw um 6.000 €. Der angenommene Verkaufspreis an einen Inländer beträgt 7.800 € (davon 300 € USt auf Grund der Berechnung nach § 24 UStG 1994). Liegt nun eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, darf der Händler einen Vorsteuerabzug von 1.000 € (herausgerechnete 20 % aus 6.000 €) geltend machen. Der Nettopreis könnte bei gleichem Gewinn auf 6.500 € sinken.

Rz 2334 wird geändert (schließt derzeit an die Rz 2233 an; Berichtigung eines Schreibfehlers):

Die Randzahl Rz 2334 erhält die Bezeichnung 2234.

Rz 2335 wird geändert (schließt derzeit an die Rz 2334 an; Berichtigung eines Schreibfehlers und Euro-Umstellung).

Rz 2335 erhält die Bezeichnung 2235 und lautet:

Rz 2235
Zusätzlich abziehbar ist die Vorsteuer für die Lieferung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Anschaffungskosten 1.100 € übersteigen. Dies gilt auch für die EUSt, wenn die Anschaffungskosten des eingeführten abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens 1.100 € übersteigen. Die Eigenschaft als Anlagevermögen sowie die Höhe der Anschaffungskosten sind jeweils nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

Rz 2236 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2236 lautet:

Rz 2236
Abziehbar ist weiters die Vorsteuer für sonstige Leistungen bei der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Herstellungskosten 1.100 € übersteigen.

Rz 2237 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2237 lautet:

Rz 2237
In den Verordnungen wird jeweils auch auf den Abzug von Vorsteuern gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 Bezug genommen. Diese Bestimmung lässt den gesonderten Vorsteuerabzug für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu, deren Herstellungskosten 1.100 € übersteigen. Die Vorschrift ist in ganzheitlicher Betrachtung in Wechselbeziehung mit § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 so zu verstehen, dass im Rahmen einer Herstellung eines Anlagegutes auch für Lieferungen anfallende Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, wenn die Einzellieferung bis zu 1.100 € beträgt, die gesamten Herstellungskosten aber über diesem Betrag liegen (zB Ankauf von Baumaterial bis zu 1.100 €, das für die Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens mit Gesamtherstellungskosten von mehr als 1.100 € eingesetzt wird).

Rz 2252 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2252 lautet:

Rz 2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.

Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:

Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.

Rz 2253 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2253 lautet:

Rz 2253
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 €, sind aber die Voraussetzungen gemäß Verordnung des BM Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der Verordnung überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich.

Rz 2383 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2383 lautet:

Rz 2383
Wird ein Skonto in Anspruch genommen, so ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, ob der Skontoabzug vom Gesamtpreis einschließlich USt (Bruttomethode) oder nur vom Entgelt (Nettomethode) vorgenommen wird.

Beispiel:

Es wird ein Gegenstand um 100 € plus 20 € USt, also um insgesamt 120 € geliefert. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen ist ein Skonto von 3% vereinbart.

1. Bruttomethode:

Der Leistungsempfänger zahlt 116,40 € (120 € abzüglich 3,60 € Skonto).

Der Leistende hat das Lieferentgelt auf 97 € (116,40 € x 0,166) und den für die Lieferung geschuldeten Steuerbetrag auf 19,40 € (20% von 97 €) zu berichtigen.

Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug auf 19,40 € zu berichtigen.

2. Nettomethode:

Der Skonto (3%) wird von 100 € berechnet. Der Leistungsempfänger zahlt somit nicht 120 €, sondern 117 €.

Der Leistende hat das Lieferentgelt auf 97,50 € (117 € x 0,166) und den Steuerbetrag auf 19,50 € (20% von 97,50 €) zu berichtigen.

Der Leistungsempfänger hat den Vorsteuerabzug auf 19,50 € zu berichtigen.

Rz 2409 wird geändert (sprachliche Berichtigung: Es werden im zweiten Satz die Worte "des Liefergegenstandes" eingefügt). Rz 2409 lautet:

Rz 2409
Macht der Vorbehaltseigentümer vom Rücktritt Gebrauch, kommt es zur Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung. Die nicht steuerbare Rückgabe des Liefergegenstandes führt zur Berichtigung des seinerzeit vom Gemeinschuldner geltend gemachten Vorsteuerabzuges. Diese Vorsteuerrückforderung ist eine Konkursforderung.

Rz 2463 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2463 lautet:

Rz 2463
Unter die Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz (bis 110.000 €) fallen insbesondere solche, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) oder aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielen.

Rz 2573 wird geändert (Euro-Umstellung; Berichtigung: Einfügung des fehlenden %-Zeichens im ersten Satz). Rz 2573 lautet:

Rz 2573
Die unecht umsatzsteuerfreien Umsätze oder die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% oder mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätze sind aufgrund des Wareneinganges zu ermitteln. Eine Umsatzgruppe (unecht steuerbefreite Umsätze oder Umsätze mit einem ermäßigten Steuersatz oder Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu versteuern) ist rechnerisch zu ermitteln.

Beispiel:

Die Einnahmen eines Trafikanten für einen Voranmeldungszeitraum betragen 56.000 €. Aufgrund des Wareneinganges wurde ermittelt, dass die unecht umsatzsteuerbefreiten Umsätze Brief- und Stempelmarken 10.000 € und die Einnahmen für den Verkauf von Gegenständen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, 22.000 € betragen.

Einnahmen

56.000

  

unecht steuerfreie Umsätze

-10.000

 

10.000

- Umsätze zu 10%

-22.000

: 1,10

20.000

= Umsätze zu 20%

24.000

: 1,20

20.000

Steuerbare Umsätze

  

50.000

Rz 2585 wird geändert (Euro-Umstellung; der Satz "Zum Nachweis, dass er ein ausländischer Abnehmer ist, legt er seinen ungarischen Reispass vor" entfällt). Rz 2585 lautet:

Rz 2585
Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den dazugehörenden Belegen zu führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus.

Beispiel zum Buchnachweis (umsatzsteuerfreie Ausfuhr):

Ein Abnehmer (Nichtunternehmer) aus Ungarn kauft im Inland bei einem Kunstschmied einen geschmiedeten Beleuchtungskörper. Der zivilrechtliche Preis beträgt 2.400 € der Nettopreis (ohne USt) 2.000 €. Der Abnehmer begehrt Umsatzsteuerfreiheit.

Der Unternehmer legt folgende Rechnung

Herbst Franz

12.12.2000

Kunstschmiede

Rechnungsdatum = Lieferdatum

3384 Knetzersdorf 12

 
  

Rechnung Nr. 1212

 

für

 

Georg Meszöly

 

Nyrekasa 12

 
  

1 geschmiedeter sechsarmiger Leuchter

2.400 €

Im Preis sind 400 € USt enthalten.

 

Der Unternehmer fertigt eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Lager Nr. U 34, als Ausfuhrnachweis aus, versieht diese mit der fortlaufenden Nr. 24 und übergibt diese zum Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr durch das Grenzzollamt dem Abnehmer aus dem Drittland. Das Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" soll auch zur Erbringung des Buchnachweises dienen. Der Unternehmer verbucht daher die Rechnung am Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" und vermerkt am Konto die fortlaufende Nr. 24 des Ausfuhrnachweises.

Der Abnehmer lässt die Ausfuhrbescheinigung beim Ausgangszollamt Klingenbach am Tag der Lieferung (=Ausfuhr) abstempeln und sendet diese unmittelbar danach an den Unternehmer zurück. Der Unternehmer legt diese in einem Ordner unter der fortlaufenden Nr. 24 ab.

Fortlaufende Nummer

Rechnungsnummer

 

Ausfuhrnachweis

23

...

 

...

24

...

 

...

25

1212

Buchungstext

24

Aus dem einlangenden Ausfuhrnachweis ist der Tag der Ausfuhr zu entnehmen.

Aus dem so geführten Buchnachweis sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit zu entnehmen: Der Abnehmer hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt, der Gesamtbetrag der Rechnung übersteigt 75 €.

Der Unternehmer hat zu überprüfen, ob die Ausfuhrnachweise rechtzeitig innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Lieferung einlangen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Umsatz für den Zeitpunkt der Lieferung auf steuerpflichtig umzubuchen.

Der Buchnachweis kann auch in Aufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung vorgenommen werden.

Rz 2607 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2607 lautet:

Rz 2607
Anzahlungen sind nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Sie sind auch dann steuerbar, wenn keine Rechnung vorliegt. Anzahlungen - Einzelfälle:

Beispiel:

Endgültiger Hotelpreis 490 €, Anzahlung 50 €. Anzahlung unter 35 % des endgültigen Beherbergungspreises und somit nicht zu versteuern.

Beispiele für keine Anzahlung:

Gutschein einer Handelskette über 100 € für zukünftigen Wareneinkauf. Gutschein eines Reisebüros über 1.000 € für eine noch auszusuchende Reise.

Beispiel für Anzahlung:

Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung.

Rz 2610 wird geändert (Euro-Umstellung; redaktionelle Änderung: Rz 2610/1 wird in die Rz 2610 aufgenommen). Rz 2610 lautet:

Rz 2610
Eine besondere Stellung nehmen Leistungen aus einem Bestandvertrag ein, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Bei derartigen Leistungen ist davon auszugehen, dass sie anteilig in allen Voranmeldungszeiträumen erbracht werden, in denen die Benützung des Bestandobjektes geduldet wird.

Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge), die nicht als Anzahlungen anzusehen sind (siehe Rz 2607 zweiter Pkt), sind nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung, sondern erst nach Maßgabe der Verwohnung zu versteuern. Das Ausmaß der jährlichen Verwohnung richtet sich nach der aufgrund der Wohnrechtsgesetzgebung vorgesehenen jährlichen Abschreibung der Finanzierungsbeiträge.

Durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl I Nr. 36/2000, wurde eine Änderung der jährlichen Abschreibung der Finanzierungsbeiträge nach dem WGG von 2% auf 1% vorgenommen. Weiters wurde für den Fall der Auflösung des Miet- (oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisses ein unbedingter Anspruch des ausscheidenden Mieters auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich Abschreibung gegenüber der Bauvereinigung geschaffen. Umsatzsteuerrechtlich ergeben sich dadurch folgende Auswirkungen:

1. Neumieten

Aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde der jährliche Abschreibungssatz für Miet- (oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisse in Baulichkeiten, die ab 1. Juli 2000 bezogen worden sind, mit 1% festgesetzt (§ 17 Abs. 4 WGG). Eine Aufwertung der Finanzierungsbeiträge für Zwecke des Mieterwechsels hat nicht mehr zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass für solche Mietverhältnisse eine jährliche Verwohnung und somit Versteuerung der Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1% zu erfolgen hat. Im Falle einer Auflösung des Mietverhältnisses hat der ausscheidende Mieter Anspruch auf die von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der jährlichen 1%igen Abschreibung. Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden (§ 17 Abs. 1 und 2 WGG). Die Rückzahlung dieser nicht verwohnten Finanzierungsbeiträge hat - da sie bisher nicht versteuert wurden - keine umsatzsteuerliche Konsequenz. Die vom Neumieter in derselben Höhe bezahlten Finanzierungsbeiträge sind nach Maßgabe der jährlichen 1%igen Verwohnung zu versteuern (1% vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag).

2. Altmieten

Für Mietverhältnisse in Baulichkeiten, die vor dem 1. 7. 2000 bezogen worden sind, ist nach der Wohnrechtsnovelle 2000 wie folgt vorzugehen:

Gemäß § 39 Abs. 27 WGG hat der bisherige Mieter im Falle der Auflösung desMietverhältnisses bis 31. 12. 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der bisher vorgesehenen jährlichen 2%igen Abschreibung zuzüglich eines Aufwertungsbetrages nach § 17 Abs. 4 WGG in der Fassung vor der Wohnrechtsnovelle 2000. Im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses ab 1. 1. 2001 vermindert sich der so ermittelte Betrag um eine jährliche Abschreibung von 1%. Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden.

Die auch buchmäßig von der Bauvereinigung darzustellende Aufwertung hat, solange kein Mieterwechsel stattfindet, keinen Einfluss auf die Ermittlung des jährlich zu versteuernden Anteils des Finanzierungsbeitrages. Da jedoch ab 1. 1. 2001 auch für diese Altmieten eine Umstellung auf die 1%ige Abschreibung des noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages erfolgt, ist auch umsatzsteuerlich auf die jährlich 1%ige Versteuerung des zum 1. 1. 2001 noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages (ohne Aufwertung) umzustellen.

Kommt es zur Auflösung des Mietverhältnisses und Begründung eines Mietverhältnisses mit einem neuen Mieter ist für die Umsatzversteuerung des Finanzierungsbeitrages (nach Maßgabe der Verwohnung) nunmehr von dem vom Neumieter verlangten Betrag (also einschließlich Aufwertung) auszugehen. Der Aufwertungsbetrag ist deshalb in die Besteuerung einzubeziehen, weil dieser Betrag vom Nachfolgemieter an die Bauvereinigung tatsächlich zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 WGG).

Beispiel:

Erstbezug Anfang Jänner 1991, Mieterwechsel Ende Dezember 2010.

Der ursprüngliche Mieter leistete im Jahr des Erstbezuges 1991 einen Finanzierungsbeitrag von 275.206 S (umgerechnet 20.000 €). Zum 1. 1. 2001 waren bereits 55.041,20 S (umgerechnet 4.000 €) verwohnt (2% jährlich); ergibt einen noch nicht verwohnten Wert von 220.164,80 S (umgerechnet 16.000 €) zuzüglich die zum 1. 1. 2001 vorzunehmende Aufwertung von angenommen 41.280,90 S (umgerechnet 3.000 €). Die Bauvereinigung hat in den Jahren 2001 bis 2010 eine Umsatzversteuerung nach Maßgabe der Verwohnung in Höhe von je 1% von 16.000 € vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2011 (also nach dem Mieterwechsel) hat die Bauvereinigung eine Versteuerung von jährlich 1% von 19.000 € für die verbleibende Abschreibungsdauer von 90 Jahren (also bis zum Jahr 2100) vorzunehmen.

Rz 2610/1 (redaktionelle Änderung; siehe Rz 2610):

Rz 2610/1 entfällt.

Rz 2763 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2763 lautet:

Rz 2763
Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 € nicht überstiegen hat. Gibt der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung nicht.

Rz 2766 wird geändert (Anpassung an das BGBl. I Nr. 142/2000). Rz 2766 lautet:

Rz 2766
Rechtslage betreffend Säumniszuschläge, die Abgaben betreffen, für die der Abgabenanspruch spätestens am 31. Dezember 2001 entstanden ist:

Wird die Vorauszahlung nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag entrichtet, so tritt, wenn sie mindestens 10.000 S (726,73 €; § 221 Abs. 2 BAO) beträgt, die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht kraft gesetzlicher Anordnung hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 2 BAO).

Für Säumniszuschläge, die Abgaben betreffen, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht, wird von der Festsetzung Abstand genommen, wenn der Säumniszuschlag betreffend die Vorauszahlung im Einzelfall den Betrag von 50 € nicht erreichen würde (AÖFV Nr. 26/2002).

Rz 2776 wird geändert (Euro-Umstellung: Redaktionelle Änderung: Wegfall der Verweise im letzten Satz). Rz 2776 lautet:

Rz 2776
Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Einen solchen Voranmeldungszeitraum kann ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben, auch durch die rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes wählen.

Rz 2777 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2777 lautet:

Rz 2777
Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die 22.000 € - Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz UStG 1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann der vom übergebenden Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden, wenn der neue Unternehmer die Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.

Rz 2799 wird geändert (Anpassung an das BGBl. I Nr. 142/2000). Rz 2799 lautet:

Rz 2799
Rechtslage betreffend Säumniszuschläge, die Abgaben betreffen, für die der Abgabenanspruch spätestens am 31. Dezember 2001 entstanden ist:

Ein Säumniszuschlag ist verwirkt, wenn die auf den einzelnen Voranmeldungszeitraum entfallende nicht fristgerecht entrichtete Vorauszahlung oder das Ausmaß eines zu hoch vorangemeldeten Überschusses den Betrag von 10.000 S (726,73 €) erreicht oder übersteigt. Abschlusszahlungen auf Grund von Umsatzsteuerbescheiden (zB Erstbescheide, Berufungsentscheidungen, Bescheide im wiederaufgenommenen Verfahren), die sich zwangsläufig als Folge (mindestens) einer unrichtigen UVA ergeben, stellen rückständige Vorauszahlungen bzw. Minderungen von Überschüssen dar (VfGH 27.9.1984, G 111/84). Für Zwecke der Säumniszuschlagsfestsetzung wäre es somit an sich erforderlich, die sich aus Umsatzsteuerbescheiden ergebenden Nachforderungen jeweils dem einzelnen Voranmeldungszeitraum zuzuordnen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber zunächst davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforderungsbeträge gleichmäßig auf sämtliche Voranmeldungszeiträume verteilen (siehe Erlass des BM für Finanzen vom 2. Juni 1995, Z 05 2202/1-IV/5/95, AÖF Nr. 198/1995). Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit nachzuweisen, dass in einzelnen Voranmeldungszeiträumen die Freigrenze von 10.000 S nicht erreicht wurde.

Rz 2800 wird geändert (Anpassung an das BGBl. I Nr. 142/2000). Rz 2800 lautet:

Rz 2800
Rechtslage betreffend Säumniszuschläge, die Abgaben betreffen, für die der Abgabenanspruch spätestens am 31. Dezember 2001 entstanden ist:

Zur Feststellung des für den Säumniszuschlag maßgebenden Betrages wird nach dem angeführten Erlass die Freigrenze zunächst mit der Anzahl der vom Veranlagungszeitraum umfassten Voranmeldungszeiträume multipliziert (zB bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum 40.000 S [2.906,91 €], bei monatlichem Voranmeldungszeitraum bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres von fünf Monaten 50.000 S [3.633,64 €]). Erst wenn die Nachforderungsbeträge diesen Wert erreichen oder übersteigen, hat dies die Festsetzung eines Säumniszuschlages zur Folge.

Rz 2853 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2853 lautet:

Rz 2853
Ob für den Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Buchführungspflicht besteht, richtet sich nach den §§ 124 und 125 BAO. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind danach buchführungspflichtig, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400.000 € oder der Einheitswert für einen Betrieb unter Berücksichtigung der Ver- und Zupachtungen zum 1. Jänner eines Jahres 150.000 € übersteigt. Übersteigen die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils 400.000 € so tritt die Verpflichtung zur Buchführung im Regelfall (Ausnahme siehe § 125 Abs. 4 BAO) mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein.

Zur Rechnungslegung siehe Rz 2858.

Rz 2856 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2856 lautet:

Rz 2856
Der Übergang von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 22 UStG 1994 ist keine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Wurde jedoch im Rahmen einer Regelbesteuerung ein Vorsteuerabzug vorgenommen, so ist zB bei einer Veräußerung oder unentgeltlichen Übergabe innerhalb von 9 Jahren nach der erstmaligen Verwendung eine Berichtigung des im Rahmen der Regelbesteuerung vorgenommenen Vorsteuerabzuges vorzunehmen.

Beispiel:

1996 wird eine Scheune errichtet. Die Scheune wird ab 1996 verwendet. Der 1996 vorgenommene Vorsteuerabzug beträgt insgesamt 5.000 €. 2001 wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb an den Sohn unentgeltlich übergeben.

Die Entnahme des Grundstückes (Scheune) ist unecht umsatzsteuerbefreit. Im Jahre 2001 ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von fünf Zehntel, 2.500 €, vorzunehmen.

Rz 2871 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2871 lautet:

Rz 2871
Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (zB selbstgebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte) ist eine zusätzliche Steuer von 10 %, soweit der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, von 8 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzug möglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, somit auch die Vorschriften über die Steuerbefreiungen, die Aufzeichnungspflichten, die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung.

Beispiel:

Verkauf von 1 Stamperl Marillenbrand um 3,6 € an einen a) Nichtunternehmer b) Unternehmer.

Die Bemessungsgrundlage beträgt 3 € (3,6 : 1,20)

Die Zusatzsteuer beträgt für die Lieferung an a) 0,3 € (3 x 10 %) und an b) 0,24 € (3 x 8 %).

Rz 2921 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2921 lautet:

Rz 2921
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts können dann von den Pauschalierungsbestimmungen des § 22 UStG 1994 Gebrauch machen, wenn die Umsätze aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 € nicht überstiegen haben. Die Durchschnittssatzbesteuerung kann jedoch nur für jene Betriebe in Anspruch genommen werden, bei denen der Wert der selbst bewirtschafteten Fläche unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen 150.000 € nicht übersteigt.

Rz 2952 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2952 lautet:

Rz 2952
Linienflüge, Bahnfahrten und Reiseversicherungen (mit Ausnahme einer Reiserücktrittskostenversicherung) können sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer vermittelt werden. Es können auch einzelne Reiseleistungen im Rahmen einer Reise, insbesondere Linienflüge und fahrplanmäßige Bahnfahrten, vermittelt und einzelne Reiseleistungen wie Unterkunft, Führungen usw. besorgt werden. In diesen Fällen muss aus dem Abrechnungsbeleg klar ersichtlich sein, ob und welche Leistung vermittelt oder besorgt wird (siehe Rz 1530 bis 1532).

Beispiel:

Ein Kunde bucht bei einem Reisebüro einen Flug nach Rom um 400 € und ein Hotelzimmer in Rom zum Preis von 258 €. Der Unternehmer vermittelt den Flug und besorgt das Hotel. Er stellt je einen Beleg über die Vermittlung des Fluges und die Besorgung des Hotels aus. Für den Flug erhält er 32 € an Provision und für das Hotelzimmer werden ihm 210 € in Rechnung gestellt.

Die Vermittlungsprovision von 32 € ist nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfrei. Die Besorgung des Hotels ist nach § 23 UStG 1994 zu versteuern. Die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage beträgt 40 € (258 minus 210 = 48 : 1,2 = 40).

Rz 2953 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 2953 lautet:

Rz 2953
Der Unternehmer tritt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung auf. Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber Unternehmern ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Der USt unterliegt jede einzelne Leistung (zB Besorgung einer Beförderungsleistung mit einem Autobus, eines Hotelzimmers; Bemessungsgrundlage ist das mit dem Leistungsempfänger vereinbarte Entgelt für den Autobus, das Hotelzimmer). Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden (§ 3a Abs. 4 UStG 1994).

Beispiel 1:

Reiseunternehmer besorgt für einen Unternehmer einen Hotelaufenthalt in Innsbruck zum Preis von 1.100 € (inklusive USt). Das Reiseunternehmen hat den Hotelaufenthalt um 990 € (netto 900 €) eingekauft.

Der Hotelaufenthalt in Innsbruck ist nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland steuerbar und nach § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Der Hotelier hat 900 € und das Reiseunternehmen 1.000 € mit 10 % zu versteuern. Das Reiseunternehmen kann 90 € als Vorsteuer abziehen.

Beispiel 2:

Reiseunternehmer besorgt für einen Unternehmer einen Hotelaufenthalt in Italien zum Preis von 1.100 €. Der Reiseunternehmer hat den Hotelaufenthalt um 990 € eingekauft. Der Umsatz ist im Inland nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 nicht steuerbar.

Beispiel 3:

Reiseunternehmer besorgt für einen Unternehmer zu obigen Bedingungen einen Hotelaufenthalt in den USA. Lösung wie Beispiel 2.

Beispiel 4:

Reiseunternehmer A besorgt für den Reiseunternehmer B einen "All-Inklusive" Aufenthalt (Hotelaufenthalt mit Vollpension) in Deutschland.

Für die Besorgungsleistung Hotelaufenthalt bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994. Die Besorgungsleistung Hotelaufenthalt des A an den B ist in Österreich nicht steuerbar.

Beispiel 5:

Reiseunternehmer A besorgt für den Reiseunternehmer B einen "All-Inklusive" Aufenthalt (Hotelaufenthalt mit Vollpension) in Italien. Lösung wie Beispiel 4.

Anders als im Beispiel 4 wird dem A bezüglich der ihm für die Restaurationsumsätze in Rechnung gestellten italienischen USt in Italien kein Vorsteuerabzug gewährt. In Italien wird die "Reisebüroregelung " (in Österreich: § 23 UStG 1994) auch bei Besorgungsleistungen gegenüber Unternehmern angewendet.

Um eine Doppelbelastung mit USt zu vermeiden, bestehen keine Bedenken von einer Besteuerung der Besorgungsleistungen im Inland abzusehen, wenn im anderen EU-Mitgliedstaat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.

Wurde bei Besorgungsleistungen eine entsprechende Besteuerung nicht vorgenommen, hat es damit sein Bewenden. Die in den Beispielen 4 und 5 dargestellte Rechtslage ist jedenfalls auf Besorgungsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden, anzuwenden.

Rz 2954 wird geändert (Euro-Umstellung und Anpassung an den durch Erlass vom 4. 12. 2001, GZ 09 2301/4-IV/9/01 geänderten Wortlaut der Rz 2953). Rz 2954 lautet:

Rz 2954
Die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 UStG 1994 ist anzuwenden.

Beispiel 6:

Beispiele wie unter Rz 2953, jedoch ist der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer. Auf Reisebesorgungsleistungen gegenüber Nichtunternehmern ist § 23 UStG 1994 anzuwenden (siehe § 23 Abs. 1 UStG 1994). Es kommt zur Differenzbesteuerung.

Beispiele 1 und 2: Die Differenz ist jeweils 110 € (1.100 € abzgl. 990 €) Bemessungsgrundlage 91,67 € (110 € : 1,20), USt 18,33 €.

Beispiel 3: Bemessungsgrundlage von 110 € ist nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 steuerfrei.

Bei den Beispielen 4 und 5 wäre die Bemessungsgrundlage analog wie bei den Beispielen 1 und 2 zu ermitteln.

Rz 2967 wird geändert (Ergänzung aufgrund des Erlasses vom 19. November 2001, 09 4501/11-IV/9/01). Rz 2967 lautet:

Rz 2967
Der Betriebsausflug fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 23 UStG 1994. Da auch hier eine Reiseleistung eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer (Dienstnehmer) vorliegt, es aber im Regelfall an einer Marge fehlt, ergeben sich dieselben Konsequenzen wie im Beispiel in Rz 2966. Ist der Betriebsausflug gegen Entgelt, so ist eine sich ergebende Marge umsatzsteuerbar. Hinsichtlich Vorsteuerabzug siehe Rz 3091.

Liegt jedoch eine Reisebewegung im unternehmerischen Interesse, so ist § 23 UStG 1994 nicht anzuwenden. Davon kann bei einem Betriebsausflug ausgegangen werden, wenn die Aufwendungen (Reisevorleistungen) für einen Betriebsausflug pro Jahr und pro Arbeitnehmer 100 € (bis 31.12. 2001 1.350 S) nicht übersteigen.

Rz 3051 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3051 lautet:

Rz 3051
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen USt von 20%.

Beispiel:

Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag

1.000 €

minus Reisevorleistungen

- 880 €

Differenz

120 €

minus darin enthaltene USt von 20%

- 20 €

Bemessungsgrundlage

100 €

Rz 3055 wird geändert (Euro-Umstellung und Berichtigung eines Rechenfehlers). Rz 3055 lautet:

Rz 3055
Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.

Beispiel für Busunternehmer:

Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 €. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich USt betragen 2.000 €. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 €.

Berechnung Besorgungsleistung:

Kosten der Eigenleistung (Bus)

2.000 €

20%

Kosten der Reisevorleistungen (Hotel)

8.000 €

80%

Summe

10.000 €

100%

   

Preis der Reiseteilnehmer (300 € x 38 =)

11.400 €

 

minus Eigenleistung (20% von 11.400 €)

- 2.280 €

 
 

9.120 €

 

minus Reisevorleistungen

- 8.000 €

 

Differenz

1.120 €

 

Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 (1.120 : 1,20)

933,33 €

 

Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus:

Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 16 % und in Österreich von 10 %.

600 km x 1,10 =

660

400 km x 1,16 =

464

 

1.124

  

Entgelt je Kilometer (2.280 € : 1.124 =)

2,02847

Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,02847 =)

1.217,08

  

Bemessungsgrundlage:

 

23 Abs. 7

933,33 x 20 % =

 

186,67

Bus

1.217,08 x 10 % =

 

121,70

Umsatzsteuer

  

308,37

Rz 3057 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3057 lautet:

Rz 3057
Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH vom 22. 10. 1998, Rs C-308/96 und C-94/97 ).

Beispiel:

Wie oben.

Eigenleistung Bus 2.280 €; Besorgungsleistung 9.120 €.

Rz 3059 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3059 lautet:

Rz 3059
Die Schätzung ist bei der Soll-Versteuerung aufgrund der vereinbarten Entgelte und bei der Ist-Versteuerung aufgrund der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen. Bei einer derartigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzungswege sind für Umsatzsteuerzwecke die Soll- bzw. Ist-Einnahmen für Reisen in Länder der EU (einschließlich Inland) gesondert aufzuzeichnen.

Beispiel:

Leistungserlöse inklusive USt für Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 in die Länder der EU (einschließlich Inland) 4,000.000 € und in Drittlandsgebiete 3,000.000 €. Vorsteuern aus Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen sind, 90.000 €.

Lösung:

Bemessungsgrundlage (10% von 4,000.000 €)

400.000 €

 

Umsätze zu 20 %

400.000 € x 20%

80.000 €

minus Vorsteuern

 

- 90.000 €

Umsatzsteuergutschrift

 

10.000 €

Rz 3060 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3060 lautet:

Rz 3060
Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann unterbleiben, wenn diese 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35 %, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.

Beispiel 1:

Endgültiger Reisepreis 490 € Anzahlung 50 € Anzahlung unter 35 % des endgültigen Reisepreises und somit nicht zu versteuern.

Beispiel 2:

Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 € Anzahlung 500 €. Die Anzahlung liegt über 35 % des Preises und ist daher zu versteuern.

Rz 3256 wird geändert (sprachliche Berichtigung: Im ersten Satz tritt an die Stelle des Wortes "unterliegt" das Wort "unterliegen"). Rz 3256 lautet:

Rz 3256
Der Differenzbesteuerung unterliegen der Einkauf und die nachfolgende Veräußerung des erworbenen Gegenstandes. Eine Verbesserung, Wartung oder Reparatur des erworbenen Gegenstandes ist für die Differenzbesteuerung nicht hinderlich. Dadurch wird die Identität des Gegenstandes nicht verändert. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges siehe Rz 3333 bis 3339.

Rz 3263 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3263 lautet:

Rz 3263
Die Differenzbesteuerung ist nur anzuwenden, wenn vom Wiederverkäufer für die Lieferung an ihn kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. In der Regel kommt daher beim Entnahmeeigenverbrauch eine Differenzbesteuerung nicht in Betracht, weil der Unternehmer für den Gegenstand selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und somit keine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt.

Werden nach dem Erwerb für den Gegenstand (zB KFZ) Vorleistungen in Anspruch genommen, die zu einem Vorsteuerabzug geführt haben, so ist der Eigenverbrauch steuerbar und kommt § 24 UStG 1994 zur Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn nach dem Erwerb vorsteuerentlastete Bestandteile in den Gegenstand (zB KFZ) eingegangen sind (zB in einen von einem Privaten angeschafften PKW wird von einem Gebrauchtwagenhändler ein Austauschmotor eingebaut).

Beispiel:

Ein KFZ-Händler hat von einem Privaten im April ein KFZ um 5.000 € erworben und Spenglerarbeiten in Höhe von 2.000 € zuzüglich 20 % USt sowie Lackierarbeiten in Höhe von 1.000 € zuzüglich 20 % USt durchführen lassen. Im Juli wird das KFZ für private Zwecke entnommen.

Die Wiederbeschaffungskosten betragen im Zeitpunkt der Entnahme 8.600 €. Die Bemessungsgrundlage beträgt 3.600 €. Davon ist die USt herauszurechnen, sodass sich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von 3.000 € (3.600:1,2) ergibt.

Rz 3290 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3290 lautet:

Rz 3290
Die Bemessungsgrundlage kann für jeden einzelnen Gegenstand im Rahmen einer sogenannten Einzeldifferenzbesteuerung oder bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 € nicht überstiegen hat, nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.

Rz 3295 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3295 lautet:

Rz 3295
Nur die Summe der steuerbaren Entgelte (Differenz ohne USt) eines Voranmeldungszeitraumes ist in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Summe der Entgelte eines Veranlagungszeitraumes in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen. Die Einkaufspreise sind weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Umsatzsteuererklärung auszuweisen.

Beispiel:

Ein KFZ-Händler erwirbt einen Gebrauchtwagen um 2.400 €. Er veräußert diesen um 3.000 €.

Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von 3.000 € und dem Einkaufspreis von 2.400 €. Die Differenz beträgt 600 €. Aus dem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen.

Verkaufspreis

3.000 €

Einkaufspreis

2.400 €

Differenz

600 €

Bemessungsgrundlage (600 : 1,2)

500 €

Rz 3296 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3296 lautet:

Rz 3296
Kosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen sind, mindern nicht die Bemessungsgrundlage (zB Reparaturen).

Beispiel:

Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 300 € durchgeführt.

Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich.

Rz 3298 wird geändert (Euro-Umstellung; Redaktionsfehler: Einkaufspreis und Verkaufspreis werden umgestellt). Rz 3298 lautet:

Rz 3298
Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem Fall sind auch im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die Anzahlung ist im Verhältnis Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden.

Beispiel:

Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten Pkw, wobei der Käufer eine Anzahlung leistet.

Verkaufspreis

4.800 €

Einkaufspreis

3.600 €

Differenz

1.200 €

Anzahlung

2.400 €

Vom Verkaufspreis entfallen 75 % (3.600 : 4.800 x 100) auf den Einkaufspreis und 25 % auf die Differenz (1.200 : 4.800 x 100). Daher sind 25 % von 2.400 € als Anzahlung zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung beträgt daher 500 € (2.400 x 25 % = 600 : 1,2).

Rz 3299 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3299 lautet:

Rz 3299
Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 € nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt. Aus dem Differenzbetrag ist die USt herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden, deren Einkaufspreis 220 € nicht übersteigt. Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis 220 € übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern.

Rz 3300 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3300 lautet:

Rz 3300
Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis auf (zB beim Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später einzeln verkauft, so kann bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde Gegenstände wie folgt vorgegangen werden:

Beispiel:

Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 2.000 €.

Er hat die Werte der erworbenen Gegenstände zu ermitteln. Vom

Einkaufspreis

2.000 €

entfallen auf

die Schlafzimmereinrichtung

-1.200 €

 

ein Bild

-510 €

 

einen Fernseher

-80 €

 

die übrigen Gegenstände

210 €

 

Da der Wiederverkäufer nach der Gesamtdifferenz versteuert, erübrigt sich eine Bewertung der übrigen Gegenstände. Schlafzimmereinrichtung und Bild unterliegen der Einzelbesteuerung. Alle übrigen Gegenstände sind nach der Gesamtdifferenz zu versteuern.

Rz 3301 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3301 lautet:

Rz 3301
Es können bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz Teile eines einzelnen Gegenstandes, dessen Einkaufspreis 220 € nicht überstiegen hat, differenzbesteuert veräußert werden (zB Ausschlachten eines Autowracks). Gedanklich wird der eingekaufte Gegenstand in einzelne Teile zerlegt, die dann tatsächlich einzeln veräußert werden.

Beispiel:

Ein Unternehmer versteuert nach der Gesamtdifferenz. Die nach der Gesamtdifferenz zu versteuernden Einnahmen für den Monat Mai betragen 270 €.

Ein Autowrack wird im Mai von einem Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet um 210 € eingekauft. Im Juni wird der Motor des Wracks um 480 €, im Juli wird der Kühler des Autowracks um 120 € veräußert. Andere Geschäfte, die der Differenzbesteuerung unterliegen, werden in diesen Zeiträumen nicht getätigt.

Voranmeldung Mai

Einnahmen

270 €

Einkäufe (Autowrack)

-210 €

Differenz

60 €

Bemessungsgrundlage (60 : 1,20)

50 €

Voranmeldung Juni

Einnahmen (Motor)

480 €

Einkäufe

0 €

Differenz

480 €

Bemessungsgrundlage (480 : 1,20)

400 €

Voranmeldung Juli

Einnahmen (Kühler)

120 €

Einkäufe

0 €

Differenz

120 €

Bemessungsgrundlage (120 : 1,20)

100 €

Rz 3302 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3302 lautet:

Rz 3302
Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 € überstiegen hat, ist, auch wenn der Unternehmer die Versteuerung nach der Gesamtdifferenz gewählt hat, nach der Einzeldifferenz zu ermitteln. Negative Einzeldifferenzen dürfen auch in diesem Fall nicht mit einer positiven Gesamtdifferenz ausgeglichen werden.

Rz 3307 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3307 lautet:

Rz 3307
Die Einkaufspreise der auf Lager liegenden Gegenstände bis 220 € können aus den Aufzeichnungen entnommen werden. Die Summe der Einkaufspreise dieser Gegenstände kann im ersten Voranmeldungszeitraum bzw. im Jahr des Überganges als Einkaufspreis berücksichtigt werden.

Rz 3308 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3308 lautet:

Rz 3308
Hier ist davon auszugehen, dass die Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis zu 220 € im Zeitpunkt der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nicht einzeln aufgezeichnet, jedoch die Einkaufspreise im Zusammenhang mit der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz bereits abgezogen wurden. Daraus folgt, dass in diesem Fall die Verkaufspreise der Gegenstände ohne Abzug von Einkaufspreisen zu versteuern sind.

Rz 3322 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3322 lautet:

Rz 3322
Gem § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen des § 11 UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist - ua den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Nach § 11 Abs. 6 Z 4 und 5 UStG 1994 genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), die Angabe des Entgeltes und Steuerbetrags für die Lieferung in einer Summe und des Steuersatzes.

Rz 3350 wird geändert (Euro-Umstellung; Berichtigung von Schreibfehlern). Rz 3350 lautet:

Rz 3350
Optiert der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) zur Regelbesteuerung im Sinne des § 24 Abs. 12 UStG 1994, so kann der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) die entrichtete EUSt oder die für den Gegenstand in Rechnung gestellte USt in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Lieferung des Gegenstandes erfolgt, in Abzug bringen.

Beispiel:

Der Unternehmer hat ab 2000 nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 zur Differenzbesteuerung optiert. Im Jahre 2000 führte er eine altgriechische Vase (4. Jhdt vor Chr.) ein. An die Zollverwaltung entrichtete er anlässlich der Einfuhr am 2. Mai 2000 10.000 € an EUSt. Am 2. Feber 2001 veräußert er die Vase um 84.000 € und optiert er nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 zur Regelbesteuerung.

Der Unternehmer hat für Antiquitäten zur Differenzbesteuerung optiert (§ 24 Abs. 2 UStG 1994 ). Die EUSt ist für Mai 2000 nicht abzugsfähig (§ 24 Abs. 9 UStG 1994). Anlässlich der Veräußerung im Feber 2001 optiert der Unternehmer zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 12 UStG 1994). Der Umsatz ist für Feber 2001 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und die am 2. Mai 2000 entrichtete EUSt ist im Voranmeldungszeitraum Feber 2001 abzugsfähig (§ 24 Abs. 10 UStG 1994).

Rz 3357 wird geändert (Berichtigung eines Redaktionsfehlers; das Beispiel entfällt). Rz 3357 lautet:

Rz 3357
Der Wiederverkäufer hat für jeden Gegenstand den Verkaufspreis oder den Entnahmewert, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen.

Rz 3359 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3359 lautet:

Rz 3359
Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,

Rz 3491 wird geändert (Schreibfehlerberichtigung). Rz 3491 lautet:

Rz 3491
In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind

Rz 3614 wird geändert (Redaktionsfehler: Im Beispiel 2 im zweiten Absatz erster Satz entfallen die Worte "der Lieferung"). Rz 3614 Beispiel 2 lautet:

Beispiel 2:

Der französische Unternehmer P versendet einen Generator von Paris zum Unternehmer W in Wien, damit dieser eine Reparaturleistung daran erbringt. W repariert den Generator nicht selbst, sondern erteilt D in Deutschland den Auftrag, den Generator zu reparieren und nach erfolgter Reparatur zu P nach Frankreich zu versenden.

Die Versendung des Generators nach Österreich stellt für P keinen innergemeinschaftlichen Erwerb in Form des Verbringens dar, da der Gegenstand nach erfolgter Reparatur nach Frankreich zurückgelangt. Die Leistung des W ist gemäß Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich nicht steuerbar, wenn P ihm gegenüber mit seiner französischen UID auftritt. P hat gemäß Art. 18 Abs. 3 UStG 1994 die Gegenstände, die er aus einem anderen MS zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 erhält, aufzuzeichnen.

Rz 3628 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3628 lautet:

Rz 3628
Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr über 11.000 €, dann hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird.

Rz 3629 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3629 lautet:

Rz 3629
Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.

Beispiel:

Der Unternehmer U tätigt im Jahr 2001 folgende innergemeinschaftliche Erwerbe:

10.1.:

6.000 €

17.2.:

4.000 €

3.3.:

3.000 €

a) Die Erwerbe 2000 betrugen 10.000 €. Diesfalls ist der am 3.3.2001 stattfindende und jeder weitere Erwerb der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

b) Die Erwerbe 2000 betrugen 20.000 €. Diesfalls sind sämtliche Erwerbe des Jahres 2001 der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

Rz 3716 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 3716 lautet:

Rz 3716
Der Gegenstand der Lieferung muss von einem Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaat gelangen.

Die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn der Lieferer den Gegenstand der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat und wenn die Abfertigung in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt.

Beispiel:

a) Der polnische Unternehmer P liefert Waren aus Warschau an den Privaten W nach Wien und lässt den Transport durch einen von ihm beauftragten Spediteur besorgen. Dieser lässt die Waren in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen. P hat die österreichische Lieferschwelle (siehe Rz 3741 bis 3743) von 100.000 € im Vorjahr überschritten.

In diesem Fall bestimmt sich der Lieferort nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994. Der Ort der Lieferung liegt in Österreich.

b) Angabe wie a), allerdings wird in Österreich zum freien Verkehr abgefertigt. In diesem Fall wird in Österreich ein Einfuhrtatbestand gesetzt. Der Ort der Lieferung wäre entweder bei Abfertigung durch W gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 in Polen oder bei Abfertigung durch P gemäß § 3 Abs. 9 UStG 1994 in Österreich. Die Versandhandelsregelung kommt in beiden Fällen nicht zur Anwendung.

Rz 3744 wird geändert (Schreibfehler): An das Ende des dritten Absatzes tritt ein Punkt.

Rz 3822 nach Rz 3831 erhält die Bezeichnung Rz 3832.

Rz 3941 wird geändert (Redaktionsfehler: Der letzte Satz unter dem dritten Aufzählungszeichen gehört zum zweiten Aufzählungszeichen). Rz 3941 lautet:

Rz 3941
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

Rz 4019 wird geändert (Zitierfehler: Anstelle von BGBl. Nr. 800/1974 tritt BGBl. Nr. 279/1995). Rz 4019 lautet:

Rz 4019
Bestehen Zweifel an der unternehmerischen Verwendung eines Gegenstandes - insbesondere wenn sich dieser von der Art her auch für private Zwecke eignet - so kann es zweckmäßig sein, die Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln und den Abholenden auf die Möglichkeit der Vorsteuererstattung im Rahmen der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995, hinzuweisen.

Rz 4061 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 4061 lautet:

Rz 4061
Eine solche Erwerbsteuer darf zufolge des Art. 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Derartige Gegenstände werden nicht zu Gegenständen des Unternehmens. Deren Weiterveräußerung ist daher nicht steuerbar.

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer bezieht von einem deutschen Unternehmer einen antiken Teppich um 30.000 € und nutzt diesen ausschließlich unternehmerisch. Angemessen wären 10.000 €.

Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als für das Unternehmen ausgeführt und ist steuerpflichtig. Die Erwerbsteuer darf jedoch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Rz 4077 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 4077 lautet:

Rz 4077
Fahrzeuglieferer im Sinne des Art. 2 UStG 1994 (siehe Rz 3697 bis 3705) gelten in Hinblick auf die Fahrzeuglieferung als Unternehmer. Damit ist auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben. Dieses Recht wird in Art. 12 Abs. 3 UStG 1994 jedoch mehrfach eingeschränkt.

Beispiel:

Ein österreichischer Privater kauft im Jänner 2002 bei einem inländischen Fahrzeughändler einen fabriksneuen Pkw um 30.000 € zuzüglich 20 % USt in Höhe von 6.000 €. Im März 2002 verkauft er dieses Fahrzeug nach Italien um 20.000 €.

Der österreichische Fahrzeuglieferer kann im März 2002 die sich aus der ursprünglichen Lieferung des Fahrzeuges an ihn ergebende USt als Vorsteuer abziehen, jedoch eingeschränkt auf die sich aus dem Verkaufspreis ergebende fiktive USt in Höhe von 4.000 € (20 % von 20.000 €).

Rz 4201 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 4201 lautet:

Rz 4201
Nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, zB durch Rabatte, Uneinbringlichkeit, sind in der ZM für den Meldezeitraum zu berücksichtigen, in dem die nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierungen). Es ist der Änderungsbetrag mit der Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Lieferungen, die im maßgeblichen Zeitraum ausgeführt wurden, zu saldieren. Die zu meldenden Bemessungsgrundlagen können negativ sein. Negative Beträge sind mit einem Minuszeichen zu kennzeichnen. Die zu meldende Summe der Bemessungsgrundlagen kann ausnahmsweise auf Grund von Saldierungen 0 € betragen. In diesem Fall ist als Summe der Bemessungsgrundlagen 0 zu melden.

Rz 4211 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 4211 lautet:

Rz 4211
Die ZM gilt als Steuererklärung. Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200 €). Ist die Summe negativ (zB bei einer Minderung der Bemessungsgrundlage), kommt ein Verspätungszuschlag nicht in Betracht. Die Abgabe von ZM kann durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 2.180 €) erzwungen werden.

Rz 4237 wird geändert (Euro-Umstellung). Rz 4237 lautet:

Rz 4237
Ausgeschlossen ist die Anwendung der Differenzbesteuerung

Beispiel:

Der Kraftfahrzeughändler G in Graz veräußert ein KFZ an einen belgischen Privaten, der das Fahrzeug nach Belgien verbringt, um 32.000 €.

a) G hat das KFZ mit einem Kilometerstand von 5.000 km von einem Privaten um 26.000 € erworben.

Die Differenzbesteuerung kommt nicht zur Anwendung, da eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kraftfahrzeuges vorliegt (Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994). Die Lieferung des G kann gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994 steuerfrei sein.

b) G hat das 11 Monate alte KFZ mit einem Kilometerstand von 9.000 km von einem Privaten um 26.000 € erworben.

Die Differenzbesteuerung (5.000 € zuzüglich 20% USt ) kommt zur Anwendung, da es sich nicht um eine neues KFZ handelt.

Rz 4294 wird geändert (Redaktionsfehler: Bei Vorliegen einer UID ist ein Wohnsitz anzunehmen; Klarstellung hinsichtlich Vorsteuererstattung). Rz 4294 lautet:

Rz 4294
Voraussetzung für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 ist ua., dass der Erwerber keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Ein Wohnsitz oder Sitz im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber im Inland zur USt erfasst ist (inländische Steuernummer bzw. UID). Die Erfassung im Rahmen der Vorsteuererstattung ist nicht schädlich.

Rz 4301 wird geändert (Schreibfehler: Anstelle von "Luftgerät-Verordnung" tritt "Luftfahrtgerät-Verordnung"). Rz 4301 lautet:

Rz 4301
Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 lit. d und e KFG, § 102 Schifffahrtgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung - ZLLV 1999, BGBl. II Nr. 363/1999) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

UStR 2000, laufende Wartung, Wartungserlass, Euroumstellung

Stichworte