VwGH 84/15/0073

VwGH84/15/007323.9.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg in Salzburg, Kapitelgasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) vom 3. November 1983, Zl. 127-GA3BK-L/1982 (mitbeteiligte Partei: G-Gesellschaft m. b. H. in S), betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1980, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betreibt außer einem Sessellift in H zwei Sommerrodelbahnen, und zwar ebenfalls in H und am X in Salzburg. Anläßlich der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1980 besteuerte das Finanzamt Salzburg-Stadt die Umsätze aus dem Betrieb der beiden Sommerrodelbahnen mit dem Normalsteuersatz (18 v. H.).

In der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung begehrte sie die Anwendung des begünstigten Steuersatzes in Höhe von 8 v.H. gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 oder Z. 19 UStG 1972 und führte aus, die von ihr mittels den Sommerrodelbahnen erbrachten Leistungen erfüllten die Bedingungen beider Gesetzesstellen.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 19. November 1982 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 3. November 1983 der Berufung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 statt. Begründend führte sie aus, daß der Begriff der Beförderung erfüllt sei, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet werde. Die Raumüberwindung in Form einer Rundfahrt, bei der Anfangspunkt und Endpunkt der Fahrstrecke zusammenfallen, stehe dem Begriff der Beförderung nicht entgegen, weil der Zweck der Raumüberwindung in aller Regel bedeutungslos sei. Es würden daher auch Vergnügungsfahrten Beförderungen darstellen (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II, Anm. 363 zu § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972). Welcher Art das für die Personenbeförderung verwendete Verkehrsmittel sei, sei für die Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 gleichgültig. Es falle daher die Personenbeförderung mit Schienenbahnen aller Art (auch Schmalspurbahnen, Seilbahnen, Sesselliften und Schiliften) unter den begünstigten Steuersatz (vgl. ebenfalls den obzitierten Kommentar, Tz 371 zu § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972). Bestehe schließlich eine einheitliche Leistung aus Teilen, die bei getrennter Betrachtung einer unterschiedlichen steuerlichen Betrachtung zu unterziehen wäre, so sei jene Bestimmung anzuwenden, die für den Haupttatbestand der einheitlichen Leistung vorgesehen sei.

Im gegenständlichen Fall habe zunächst das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, ihre (einheitliche) Beförderungsleistung bestehe darin, den Benützer der Sommerrodelbahn vom Tal zum Berg und vom Berg zum Tal zu befördern, vieles für sich. Werde doch der Benützer mittels des Verkehrsmittels Sessel- oder Schlepplift bergauf befördert und könne auch im weiteren Sinn unterstellt werden, daß auch die Rückbeförderung zum Tal mittels des Verkehrsmittels "Rutscher" oder "Wägelchen" in der bergabwärts führenden Rinne erfolge. Es könne auch angenommen werden, daß der Benützer der Sommerrodelbahn sich eher nicht selbst befördert, sondern (im wesentlichen) vom Unternehmer befördert werde. Denn anders als z.B. ein Schiläufer könne der Benützer der Sommerrodelbahn nur auf der vorgesehenen Abfahrtsrinne mit den beigestellten Geräten und unter der Aufsicht und der Verantwortung des Beförderers zu Tal befördert werden. Es könne daher durchaus von einer ununterbrochenen (dem begünstigten Steuersatz unterliegenden) Beförderungsleistung der mitbeteiligten Partei vom Tal zum Berg und vom Berg zum Tal, zum Ausgangspunkt zurück, gesprochen werden. Die Absicht des Benützers der Sommerrodelbahn erscheine für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nicht von entscheidender Bedeutung.

Vertrete man nun den Standpunkt, daß die Leistungen der mitbeteiligten Partei zu differenzieren und in eine Beförderungsleistung mittels Sessel- oder Schlepplift bergaufwärts und eine mit dem Rutschen talwärts verbundene Leistung (Benutzungsüberlassung der Abfahrtsrinne und des Wägelchens) aufzuteilen seien, so zeige sich - wie im übrigen z.B. bei der Beförderung mittels Wintersesselliften oder Winterschleppliften und Benutzungsüberlassung der präparierten Schipisten -, daß die der Beförderung bergwärts zuzurechnenden Kosten regelmäßig höher seien als die Kosten der Bereitstellung gepflegter Schipisten oder eben die Kosten, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der talwärts führenden Rodelrinne samt Wägelchen erwüchsen. Die Hauptleistung der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Sommerrodelbahn sei aus der Sicht des Unternehmens demnach in der Personenbeförderung bergaufwärts zu erblicken. Wenn aber die Leistungen der Mitbeteiligten bzw. die Hauptleistung in der Personenbeförderung liege, so seien die gesamten Umsätze unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung dem begünstigten Steuersatz von 8 v. H. nach § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 zu unterziehen. Schließlich erscheine aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Anwendung des begünstigten Umsatzsteuersatzes gerechtfertigt, weil kein prinzipieller Unterschied zwischen den Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Winterschleppliften oder Wintersesselliften und den Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Betreiben einer Sommerrodelbahn stehen, zu erkennen seien. Der Fahrpreis für die Benützung der Lifte im Winter beinhalte die Personenbeförderung nach oben bis zum Ausgangspunkt der Abfahrt und auch die Benützung der vorhandenen und ständig zu präparierenden Schipisten. Beim Beförderungsunternehmen, das eine Sommerrodelbahn betreibe, bestehe ebenfalls - wie dargelegt - die Hauptleistung in der Beförderung nach oben bis zum Ausgangspunkt der Abfahrt und die Nebenleistung analog in der Zurverfügungstellung der Rodelrinne. Im Fahrpreis würden ebenso wie beim Schiliftunternehmer sowohl Haupt- als auch Nebenleistung abgegolten. Der Zweck für den Benutzer des Winterschlepp- oder Wintersesselliftes sei die sportliche Betätigung, die Freude am Schifahren, der Zweck für den Benutzer der Sommerrodelbahn, die Belustigung und die Freude am Rutschen talwärts.

Da der vorliegende Sachverhalt schon unter den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 subsumiert werden könne, erübrige sich ein näheres Eingehen auf die Berufungsausführungen zu § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte jedoch gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall geht der Rechtsstreit ausschließlich um die Frage, ob Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen mit dem Normalsteuersatz oder mit dem begünstigten Steuersatz entweder gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 oder Z. 19 UStG 1972 zu versteuern sind. Da es im gegenständlichen Fall um die Umsätze aus dem Jahre 1980 geht, betrug der für den gegenständlichen Fall anzuwendende Normalsteuersatz 18 v. H. und der ermäßigte Steuersatz 8 v. H.

Gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1972 in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle vom 29. November 1983, BGBl. Nr. 587, ermäßigt sich die Steuer auf 8 v. H. für

gemäß Z. 18 die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller und

gemäß Z. 19 die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist.

Während die mitbeteiligte Partei der Ansicht ist, sie erfülle die Voraussetzungen sowohl der Z. 18 als auch der Z. 19 des § 10 Abs. 2 UStG 1972, weshalb die Umsätze aus dem Betrieb der Sommerrodelbahnen nur mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern wären, und die belangte Behörde dieser Ansicht insofern beigetreten ist, daß sie den Betrieb einer Sommerrodelbahn der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 unterstellt hat, steht der beschwerdeführende Präsident auf dem Standpunkt, daß keine der von der mitbeteiligten Partei angezogenen Ausnahmebestimmungen für den Betrieb von Sommerrodelbahnen herangezogen werden könne und die Umsätze aus einem derartigen Betrieb dem Normalsteuersatz unterliegen würden.

Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die belangte Behörde und selbst der beschwerdeführende Präsident gehen hiebei allerdings von der gleichen Voraussetzung aus, nämlich daß es sich bei einer Sommerrodelbahn um ein "Verkehrsmittel" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 handelt. Da von sämtlichen an diesem Verfahren beteiligten Personen bei Lösung der gegebenen Rechtsfragen die Lehrmeinung von Kranich-Siegl-Waba zitiert wird, muß an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß von den genannten Kommentatoren tatsächlich keine Untersuchungen darüber angestellt worden sind, ob Sommerrodelbahnen außer dem in der Benennung enthaltenen Wortteil "bahn" auch andere Merkmale aufweisen, die eine Unterstellung von Sommerrodelbahnen unter den Begriff der Verkehrsmittel rechtfertigen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch der Meinung, daß Sommerrodelbahnen keine Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 sind. Dies ergibt sich schon aus der historischen Betrachtungsweise, wenn man bedenkt, daß die Umsatzsteuer mit dem Umsatzsteuergesetz 1972 (auch) an die Stelle der Beförderungssteuer getreten ist, die bis zum 31. Dezember 1972 durch das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 22, geregelt war. Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 des Beförderungssteuergesetzes unterlag die gewerbsmäßige entgeltliche Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im Inland auf Schienen- und Seilbahnen sowie mit Kraftfahrzeugen der Beförderungssteuer. Diese Leistungen wurden somit in die allgemeine Umsatzbesteuerung derart einbezogen, daß Güterbeförderungsleistungen mit Ausnahme des echt befreiten grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehrs (§ 6 Z. 4 UStG 1972) grundsätzlich dem Normalsteuersatz, die Personenbeförderung hingegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 v. H. (bis 31. Dezember 1983 8 v. H.) unterliegen. Der Gesetzgeber hat nun bei Fassung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 nicht mehr wie im Beförderungssteuergesetz alle Beförderungsmittel, mit welchen die dem Beförderungssteuergesetz unterliegende Personenbeförderung bewerkstelligt werden kann, taxativ aufgezählt, sondern hat vielmehr im Umsatzsteuergesetz 1972 die Umschreibung "mit Verkehrsmitteln aller Art" gewählt. Es kann sohin keinem Zweifel unterliegen, daß unter dem Sammelbegriff "Verkehrsmittel" alle im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Beförderungssteuergesetzes diesem unterliegende Beförderungsmittel zu verstehen sind und daß sich die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 insbesondere auf die Personenbeförderung mit solchen Verkehrsmitteln bezieht, die den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln ihrer Art oder Funktion nach gleichen. Allen dem Beförderungssteuergesetz seinerzeit unterliegende Beförderungsmitteln ist aber zumindest gemeinsam, daß motorische oder zumindest tierische Kraft die Personenbeförderungsleistung bewirkt. Im Zeichen der technischen Entwicklung sind sicherlich auch andere Energiequellen für das Betreiben des jeweiligen Verkehrsmittels denkbar. Selbst die bei Kranich-Siegl-Waba als Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 aufgezählten Beförderungsmittel (Anm. 371, 3. Bd., S. 114/3 f) weisen alle dieses Merkmal auf. Im Gegensatz dazu stellt der Unternehmer einer Sommerrodelbahn dem Benutzer derselben - folgt man der von der mitbeteiligten Partei gegebenen Beschreibung der von ihr betriebenen Sommerrodelbahnen - lediglich einen Schlitten oder ein Wägelchen zur Verfügung, auf dem der Benützer der Sommerrodelbahn auf einer im Gelände errichteten, abwärts geneigten Betonrinne gleiten oder rutschen kann, ohne daß von seiten des Unternehmers irgendeine Energie aufgewendet bzw. zur Verfügung gestellt werden muß. Schon allein aus diesem Grunde kann keine Rede davon sein, daß, selbst wenn man das Rutschen oder Gleiten auf der Sommerrodelbahn als Beförderungsleistung ansprechen könnte, diese mit einem Verkehrsmittel erbracht wird. Aber auch von der Erbringung einer Beförderungsleistung durch den Unternehmer einer Sommerrodelbahn kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden, weil die Beförderung als solche schon begrifflich voraussetzt, daß der Benützer des jeweiligen Verkehrsmittels durch eine vom Unternehmer zu erbringende Leistung raumüberwindend von einer zur anderen Stelle bewegt (befördert) werden muß. Von all dem kann aber bei einer Sommerrodelbahn nicht die Rede sein.

Im übrigen wird sowohl von der mitbeteiligten Partei als auch von der belangten Behörde übersehen, daß es im vorliegenden Fall um die Besteuerung des Umsatzes einer Sommerrodelbahn geht und nicht um die Besteuerung des Umsatzes der dabei von der mitbeteiligten Partei mitverwendeten Sessel- und Schlepplifte. Es liegt doch klar auf der Hand, daß den Benutzern einer Sommerrodelbahn als Leistung das Benutzendürfen der gesamten Sommerrodelbahnanlage angeboten und erbracht wird. Eine Unterteilung dieser Gesamtleistung, die wohl auch das Hinaufbefördern des Benützers der Sommerrodelbahn zum Ausgangspunkt derselben beinhaltet, ist schon deshalb nicht möglich, weil bei einer Gesamtleistung, die nur als solche für den Leistungsempfänger von Bedeutung ist, eine unterschiedliche Betrachtung der einzelnen, die Gesamtleistung ergebenden Teilleistungen dem Gesetz widersprechen würde. Aber selbst wenn man im vorliegenden Fall in Haupt- und Nebenleistungen aufspalten wollte, wäre für die mitbeteiligte Partei deshalb nichts gewonnen, weil unabhängig von der kalkulatorischen Wertigkeit der einzelnen Haupt- und Nebenleistungen bei dem Betrieb einer Sommerrodelbahn nur die Erlaubnis, die Sommerrodelbahn benutzen zu dürfen, als Hauptleistung, die Beförderung des Leistungsempfängers zum Ausgangspunkt der Rodelbahn immer nur als Nebenleistung angesprochen werden kann.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde insoweit berechtigt, als die Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen nicht dem begünstigten Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 unterliegen. Bei grundsätzlicher Betrachtungsweise, von der keine der am Verwaltungsgerichtshofverfahren beteiligten Parteien ausgegangen ist, erübrigt es sich, auf das umfangreiche Vorbringen der mitbeteiligten Partei und auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz alternativ auch auf § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 gestützt. Die belangte Behörde hat sich, da sie den Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz bereits gemäß § 10 Abs. 2 Z. 19 UStG 1972 für gegeben erachtete, mit dem auf Z. 18 leg. cit. gerichteten Vorbringen nicht mehr auseinandergesetzt. Dessen ungeachtet hat sich sowohl der beschwerdeführende Präsident als auch die mitbeteiligte Partei in den Beschwerdeausführungen und der Gegenschrift mit diesem Punkt auseinandergesetzt. Der Vollständigkeit halber und in Anbetracht der Tatsache, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden muß, soll auch zu dieser Frage Stellung genommen werden. Die mitbeteiligte Partei wies in diesem Zusammenhang auf die Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (Abschn. 72 Abs. 1 DE-USt) hin, wonach Schausteller nach dem Sprachgebrauch Personen sind, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschicken. Nach Kranich-Siegl-Waba würden Schausteller in aller Regel ihr Gewerbe zwar meist im Umherziehen ausüben, doch gehe die Begünstigung nach der im Durchführungserlaß zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch dann nicht verloren, wenn das Schaustellergewerbe in einer ortsgebundenen festen Anlage ausgeübt werde (z.B. Wiener Prater). In der Gewerbeordnung finde sich eine noch nähere Definition des Schaustellergewerbes. Die Kommentare zur Gewerbeordnung (§ 2 Abs. 1 Z. 17) würden das Schaustellergewerbe als Volksvergnügungen (Belustigungen, wie z. B. Schaubuden, Wachsfigurenkabinett, Schießbuden, Kraft- und Reaktionsmesser, Ballwerfer usw., Ringelspiele, Schaukeln, Rutsch- , Grotten-, Geister-, Berg- und Talbahnen, Liliputbahnen, Wasser- und Draisinenbahnen, u. dgl.) umschreiben. Daraus leitet die mitbeteiligte Partei ab, daß Sommerrodelbahnen im Prinzip nichts anderes seien als Rutsch-, Berg- und Talbahnen. Bei der Benutzung einer Sommerrodelbahn, mit welcher durch einen Lift (Sessel- oder Schlepplift) ein Höhenunterschied überwunden und der Benützer auf der bestehenden Rinne mittels Schwerkraft zu seinem Ausgangspunkt zurückgebracht werde, handle es sich um keine sportliche Tätigkeit - eine solche setze ja eine körperliche Ertüchtigung voraus -, sondern um eine reine Belustigung, um die Freude an der Auf- und Abfahrt. Der Unterschied zwischen einer Berg- und Talbahn, wie sie z. B. im Prater in Wien bestehe, und der Sommerrodelbahn bestehe ausschließlich darin, daß die Berg- und Talbahn im Prater in einer Eisenkonstruktion auf beschränkter Fläche betrieben, während eine Sommerrodelbahn in die Landschaft und auf eine größere Fläche verlegt werde. An schönen Tagen würden zu den Sommerrodelbahnen hunderte Personen, Schulklassen mit Autobussen usw. kommen, es sei daher eine ständige Belustigung, so wie im Prater in Wien. Dem hält der beschwerdeführende Präsident entgegen, daß es völlig undenkbar sei, den Betrieb der Sommerrodelbahn im Umherziehen auszuüben, ähnlich den üblichen Jahrmarktbelustigungen. Dort, wo das Schaustellergewerbe ortsgebunden ausgeübt werde, wie z.B. im Wiener Prater, handle es sich um den Verbund zahlreicher verschiedener Belustigungsunternehmen, sozusagen um einen ständigen Jahrmarkt. Dazu komme, daß die Sommerrodelbahn dem Gelände angepaßt werde und ohne Verletzung ihrer Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden könnte. Die Sommerrodelbahnen stünden insbesondere auch mit Jahrmärkten und Volksfesten in keinerlei Zusammenhang und dienten nicht nur der bloßen Belustigung wie die Berg- und Talbahnen im Prater, sondern in erster Linie der sportlichen Betätigung. Anders als bei Berg- und Talbahnen im Prater habe der Benutzer der Sommersportrodelbahn Einfluß auf die Geschwindigkeit seiner Fahrt und er könne diese dem jeweiligen Gelände entsprechend in Eigenverantwortung anpassen.

Wenngleich auch dem beschwerdeführenden Präsidenten zuzustimmen ist, daß in der Regel eine Sommerrodelbahn eher eine sportliche Betätigung ermöglicht als eine Berg- und Talbahn, wie sie z.B. im Prater aufgestellt ist, kann aus diesem Unterscheidungskriterium nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage, ob der Betreiber einer Sommerrodelbahn als Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 anzusehen ist, nichts Entscheidendes gewonnen werden. Denkbar wäre es nämlich, daß eine derartige Sommerrodelbahn auch auf dem Gelände eines ständigen Belustigungsplatzes oder Jahrmarktes eingerichtet werden würde. In einem solchen Fall könnte man wohl kaum die Ansicht vertreten, daß deshalb, weil auf der Sommerrodelbahn weniger die Belustigung als die sportliche Betätigung im Vordergrund stehe, der Betreiber dieser Rodelbahn nicht als Schausteller angesprochen werden könnte. Für die Unterscheidung, ob jemand Schausteller ist und derartige Leistungen erbringt, kommt es in erster Linie darauf an, ob jemand Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen u. dgl. oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbringt. Die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art macht jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringt, zum Schausteller im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972. Der Betrieb einer Sommerrodelbahn hingegen, die dem Gelände einer Landschaft angepaßt wird, kann für sich allein daher niemals Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller anbieten oder erbringen.

Es ist daher dem beschwerdeführenden Präsidenten beizupflichten, daß auf die Umsätze aus dem Betrieb der Sommerrodelbahnen auch nicht der begünstigte Steuersatz des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 angewendet werden kann.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 23. September 1985

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