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Nachträgliche Auslandsaufwendungen nach Zuzug

BMFC 32/3-IV/4/0210.12.20022002

EAS 2178

Die Aussagen der EStR 2000 Rz 19 der geben eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1963 wieder, in dem dieser bei einem zugezogenen Dienstnehmer entschieden hat, dass die nach dem Zuzug zugeflossenen Auslandseinkünfte ungeachtet des Umstandes in Österreich zu versteuern sind, dass diese Einkünfte aus einer vor der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ausgeübten Auslandstätigkeit stammen.

Angesichts der seit 1963 eingetretenen internationalen Rechtsentwicklung kann sich diese Entscheidung, die das Zuflussprinzip über das Kausalitätsprinzip stellt, als problematisch erweisen, wenn ihr eine andere Bedeutung zugemessen wird als jene, dass Doppelnichtbesteuerungen solcher Nachtragszahlungen vermieden werden sollen (weil nach dem Wegzug der ehemalige Ansässigkeitsstaat keine Besteuerung an solchen Zahlungen mehr vornimmt, sei es aus Rechtsgründen oder weil er davon nichts mehr erfährt).

Mit Übernahme des Erkenntnisses in die EStR 2000 wurde wohl zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des Gerichtshofes einstweilen weiterhin angewendet wird. Allerdings kann der Richtlinienaussage nicht eine derart generalisierende Wirkung zugeschrieben werden, dass sie Rechtswirkungen über den seinerzeitigen Anwendungsbereich hinaus entfalten sollte und undifferenziert auch im Bereich des Ausgabenabzuges anzuwenden ist. Denn andernfalls würde unsere Steuerrechtsordnung zu dem absurden - und daher vom Gesetzgeber nicht gewünschten - Ergebnis führen, dass aus den Steueroasen zuziehende Personen, alle Aufwendungen, die mit ihren unbesteuerten Steueroaseneinkünften zusammenhängen, mit dem in Österreich steuerpflichtigen Einkommen saldieren dürfen. Österreich könnte sich mit einer derartigen Vorgangsweise möglicherweise sogar dem internationalen Vorwurf der Handhabung einer "unfairen Steuerpraktik" aussetzen, weil es damit ermöglicht, positive Einkünfte anderer Staaten im Fall eines Zuzuges nach Österreich durch Gegenverrechnung mit "Steueroasenausgaben" der Besteuerung zu entziehen.

Ist daher im November 2001 ein Sportler aus Deutschland nach Österreich zugezogen und drohen im Falle eines Unterliegens in einem Honorarprozess, der die sportliche Tätigkeit vor dem Zuzug betrifft, hohe Zahlungen zu Lasten des Sportlers, kürzen sonach diese Aufwendungen die Höhe der vor dem Zuzug erwirtschafteten Auslandseinkünfte, dann kann aus dem zitierten VwGH-Erkenntnis und aus EStR 2000 Rz 19 nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Aufwendungen in Österreich abzugsfähig wären.

Die Nichtabzugsfähigkeit betrieblicher Nachtragsaufwendungen des nach Österreich zugezogenen Sportlers ergibt sich damit aus dem österreichischen innerstaatlichen Recht, weil Einkünfte, die vor Begründung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht erwirtschaftet wurden, grundsätzlich nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Die Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich aber nicht aus dem dem Kausalitätsprinzip folgenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland. Denn wäre nach innerstaatlichem Recht der Ausgabenabzug zulässig, könnte dieser durch DBA-Recht nicht mehr verwehrt werden. DBA-Recht kann österreichische Besteuerungsansprüche lediglich beschränken, nicht aber österreichische Besteuerungsansprüche (durch Untersagung des Abzuges von im innerstaatlichen Recht zulässigen Aufwendungen) erhöhen. Wäre daher ein Abzug nachträglich geleisteter Betriebsausgaben in Österreich nach inländischem Recht zulässig, könnte dies damit im Verhältnis zum Ausland zu einem Doppelausgabenabzug führen.

10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

nachträgliche Aufwendungen, Nachtragszahlungen, Zuzug, Zuflussprinzip, Kausalitätsprinzip, Ausgabenabzug, Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, Nichtabzugsfähigkeit betrieblicher Nachtragsaufwendungen, Sportler

Verweise:

VwGH 17.05.1963, 0871/62

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