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Negativer Progressionsvorbehalt mit Verlustausgleichswirkung

BMF04 1482/63-IV/4/0210.12.20022002

EAS 2182

Haben deutsche Betriebstättenverluste für einen in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen in den Jahren 1998 und 1999 durch Berücksichtigung für Belange des negativen Progressionsvorbehaltes zu einem Steuersatz von 0% und damit zur Steuerfreistellung der in Österreich sonst steuerpflichtigen Einkünfte geführt, dann ist damit den deutschen Verlusten die gleiche steuerliche Wirkung wie im Fall eines Verlustausgleiches zuteil geworden. Wurden diese deutschen Verluste, die bereits einmal die österreichische Besteuerungsgrundlage voll aufgezehrt haben, in der Folge ein zweites Mal in Deutschland durch Minderung der deutschen Besteuerungsgrundlage verwertet, dann ist damit eine Situation eingetreten, die nach dem Auslandsverlusterkenntnis des VwGH (25.09.2001, 99/14/0217) nicht dazu verpflichten kann, jene deutschen Betriebstättengewinne, die in Deutschland durch den Verlustvortrag gekürzt worden sind, gemäß dem DBA-Deutschland im ungekürzten Ausmaß von der österreichischen Besteuerung freizustellen.

Abgabepflichtige können sich nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht darauf berufen, zu Recht darauf vertraut zu haben, dass sie Verluste doppelt verwerten dürfen, ohne daran durch eine Änderung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehindert zu werden.

10. Dezember 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

negativer Progressionsvorbehalt, Verlustausgleich, Verlustausgleichswirkung, Betriebstättenverluste, Auslandsverluste, Betriebstättengewinne, Auslandsverlusterkenntnis

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217

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