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Organisator für ausländische Motorsportveranstaltungen

BMFK 972/2-IV/4/0210.10.20022002

EAS 2143

Erhält ein in Österreich ansässiger und im Rennsportbereich tätiger Organisator von Rennfahrern oder deren renninteressierten Familienangehörigen Entgelte für die Ermöglichung einer Teilnahme an ausländischen Motorsportveranstaltungen (Kauf der Rennautos, Kauf von Ersatzteilen, Mechanikerbeistellung, Transport von und zu den Rennstrecken, Bezahlung der Nenngelder an den jeweiligen Rennveranstalter, Test und Rennbetreuung am Rennplatz) dann handelt es sich bei derartigen Leistungserbringungen um gewerbliche Einkünfte, die nach den in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien, Ungarn, Tschechien und Deutschland der Besteuerung in Österreich vorbehalten sind, es sei denn, dem österreichischen Unternehmen stehen in den ausländischen Staaten Betriebstätten im Sinn der Abkommen dauerhaft (ununterbrochen mindestens 6 Monate) zur Verfügung. Solange keine derartige Betriebstätte im Ausland besteht, kann aus der Rennbetreuung vor Ort an den ausländischen Rennstrecken kein ausländischer Besteuerungsanspruch erwachsen.

10. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Motorsportveranstaltungen, Rennbetreuung, gewerbliche Leistungen, Betriebstätte

Stichworte