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Beteiligung an einer deutschen Investment-KG mit niederländischen Immobilien

BMFE 12/18-IV/4/021.10.20022002

EAS 2114

Beteiligt sich ein österreichischer Investor an einer deutschen Immobilieninvestment-KG, der bloß vermögensverwaltender Charakter zukommt und deren Erträgnisse aus der Verwertung niederländischer Immobilien stammen, dann muss Deutschland auf Grund des DBA-Ö/D die anteiligen Einkünfte des österreichischen Investors von der Besteuerung freistellen; auf Grund des DBA-Ö/NL steht das Besteuerungsrecht daran den Niederlanden zu, wobei Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen hat. Die für Belange des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzenden niederländischen Einkünfte müssen nach österreichischem Recht ermittelt werden. Ist aus den von der Investment-KG zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Ermittlung der Einkünfte nach niederländischem Recht (Pauschalierung mit 4% vom Mittelwert des Verkehrswertes am Anfang und am Ende des Jahres) und nach deutschem Recht (entspricht weitgehend der österreichischen Einkünfteermittlung) möglich, dann werden keine Bedenken dagegen erhoben, die in Deutschland maßgebenden Werte als inländische Progressionseinkünfte anzusetzen, wenn die steuerliche Auswirkung dieser Vereinfachung in Österreich unerheblich und die Ableitung der österreichischen Einkünfteermittlung durch eine Mehr- und Wenigerrechnung zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde; dies selbst dann, wenn bei der deutschen Einkünfteermittlung ein Afa-Satz von 3% berücksichtigt wurde. Bereits in EAS 1893 wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mitwirkungspflichten in internationalen Steuerfällen gegenüber einer überspitzt gehandhabten Rechtsexaktheit der Vorrang eingeräumt, wenn dort ausgeführt wurde: "Unterlässt daher der Steuerpflichtige eine Einkünfteermittlung in Kanada und findet er sich mit der Option einer Endbesteuerung der Bruttoeinnahmen in Höhe von 25% ab, dann wird diese Steuer in Österreich angerechnet werden können, wenn angenommen werden kann, dass die Kosten für die Vornahme einer Optimalbesteuerung der Steuerdifferenz zwischen den beiden Besteuerungsvarianten nahekommt."

01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971

Schlagworte:

vermögensverwaltende Tätigkeit, Vermögensverwaltung, Immobilienverwertung, Progressionsvorbehalt, Progressionseinkünfte, Einkünfteermittlung, Mitwirkungsverpflichtung

Verweise:

EAS 1893

Stichworte