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Vortragsfähige deutsche Betriebstättenverluste nach einer Umgründung

BMFF 9/2-IV/4/0218.11.20022002

EAS 2110

Beachte:
Die in EAS 2110 vertretene Rechtsauffassung über die inländische Verwertbarkeit von Auslandsverlusten in Umgründungsfällen wird in dieser Form ab Einführung der Gruppenbesteuerung (2005) nicht mehr aufrecht erhalten (siehe Erlass des BMF vom 21.12.2006, BMF-010221/0666-IV/4/2006).

Soll die 100-prozentige deutsche Tochter-GmbH einer österreichischen AG verschmelzend auf die österreichische AG umgewandelt werden - ob dies handelsrechtlich derzeit möglich ist, ist nicht vom BM für Finanzen zu entscheiden - und können nach österreichischem Recht die von der Tochter-GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09.2001, 99/14/0217) das DBA-Deutschland der Geltendmachung dieses Verlustvortrages nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings einerseits, dass es sich bei den vorzutragenden Verlusten um solche handelt, die sich in Anwendung des österreichischen Steuerrechts ergeben, und andererseits, dass es nicht zu einer Verlustdoppelverwertung kommt (EAS 1992). Auch dürfte keine Fall eines "Verlust-Shoppings" vorliegen; dies wäre der Fall, wenn die österreichische Gesellschaft im Hinblick auf die neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bereits verlustbehaftete ausländische Kapitalgesellschaft erwirbt, um sich die Auslandsverluste in der Folge in der aufgezeigten Art steuermindernd nutzbar zu machen.

Probleme, die sich daraus ergeben, dass das deutsche Umwandlungsrecht die verschmelzende Umwandlung seit 1998 abgeschafft hat, könnten bei steuerlich unbedenklichen Gegebenheiten dadurch gelöst werden, dass im Fall einer vom österreichischen Firmenbuch protokollierten Verschmelzung einer ausländischen Tochtergesellschaft auf die inländische Muttergesellschaft angesichts der Maßgeblichkeit des Handels- und Firmenbuchrechts die Anwendbarkeit von Artikel I des Umgründungssteuerrechtes (und damit die Verlustvortragsfähigkeit nach österreichischem Recht) dem Grunde nach anerkannt wird.

18. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 1 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

verschmelzende Umwandlung, Verschmelzung, Verlustvortrag, Verlustdoppelverwertung, Verlust-Shopping

Verweise:

VwGH 25.09.2001, 99/14/0217
EAS 1992
BMF 21.12.2006, BMF-010221/0666-IV/4/2006

Stichworte