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Abkommensberechtigung nach dem DBA-USA

BMFSch 53/1-IV/4/022.7.20022002

EAS 2080

Eine österreichische GmbH, die nicht unter die Ausschlussbestimmungen des Art. 16 DBA-USA fällt (Ausschluss potentieller Steuerumgehungsgesellschaften) ist berechtigt, die nach dem DBA in den USA vorgesehenen Steuerentlastungen in Anspruch zu nehmen. Das Schlussprotokoll zu Artikel 4 betrifft nur Fälle, in denen die österreichische GmbH in den USA für eine Durchgriffsbesteuerung optiert hat; in diesem Fall richtet sich die Entlastungsberechtigung in den USA darnach, ob die Gesellschafter der GmbH die Ansässigkeitsvoraussetzungen des österreichisch-amerikanischen Abkommens erfüllen.

Österreichische Privatstiftungen fallen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. g des neuen DBA-USA unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens, wenn die Begünstigten der Stiftung zu mehr als der Hälfte abkommensberechtigte Personen sind. Abkommensvorteile können daher unter dieser Bedingung nicht nur jene Privatstiftungen in Anspruch nehmen, denen allgemeine Steuerfreiheit wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zukommt, sondern auch alle anderen österreichischen Privatstiftungen. Denn der Umstand, dass bei diesen anderen Privatstiftungen die allgemeine Steuerbefreiung im Vergleich zu den gemeinnützigen Stiftungen nur sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangt, kann nicht bewirken, dass sie hiedurch in Bezug auf die Steuerentlastungsberechtigung in den USA gegenüber den steuerlich privilegierteren gemeinnützigen Stiftungen benachteiligt werden. Die Missbrauchsabwehrbestimmung des Art. 16 DBA-USA schließt sonach aus der Sicht des BM für Finanzen weder die gemeinnützigen noch die übrigen österreichischen Privatstiftungen vom Abkommensanwendungsbereich aus, soferne mehr als die Hälfte der Begünstigten in Österreich ansässige abkommensberechtigte Personen sind (EAS 1104).

Diese Auffassung ist 1997 der US-Steuerverwaltung mitgeteilt worden, allerdings ist bisher hierzu weder eine zustimmende noch eine ablehnende Antwort eingetroffen.

Es erscheint indessen zweifelhaft, ob der Wortlaut des Art. 16 des Abkommens eine weitere Dehnung zulässt, derzufolge eine österreichische Holdinggesellschaft, die mehrheitlich von einer österreichischen Privatstiftung gehalten wird, die Voraussetzung des "Eigentümertests" des Artikels 16 Abs. 1 lit. d sublit. i erfüllt. Aus österreichischer Sicht müsste dies bejaht werden, weil unter EAS 1104 Art. 16 Abs. 1 lit. g die Wirkung zugeschrieben worden ist, dass hierdurch nicht nur steuerfreien, sondern auch steuerpflichtigen Privatstiftungen Abkommensberechtigung zuerkannt wird. Es muss daher angeraten werden, dass Rechtssicherheit auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 des Abkommens angestrebt wird, wobei in diesem Fall die US-Verwaltung verpflichtet ist, vor einer allfälligen Ablehnung der Anerkennung der Abkommensberechtigung, das Bundesministerium für Finanzen zu konsultieren.

02. Juli 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Anlage 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998

Schlagworte:

Privatstiftungen, gemeinnützige Stiftungen, gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke, Durchgriffsbesteuerung, Holdinggesellschaften, Missbrauchsabwehr, Steuerentlastungen, Eigentümertest, Abkommensberechtigung, Entlastungsberechtigung, Ansässigkeitsvoraussetzungen

Verweise:

EAS 1104

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