EAS 2054
Erhält ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger Zahlungen als Begünstigter einer liechtensteinischen Stiftung, dann werden die österreichischen Besteuerungsrechte daran durch das österreichisch-liechtensteinische DBA nicht beschnitten.
Das BMF vertritt die Auffassung, dass Zuwendungen einer liechtensteinischen Stiftung, die nicht einem Betrieb des Destinatärs zukommen, unter die wiederkehrenden Bezüge im Sinne des § 29 EStG 1988 fallen, und zwar auch dann, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen. Eine Einmalzahlung an den österreichischen Begünstigten würde bei dieser Sichtweise außerhalb der sieben Einkunftsarten zufließen und in Österreich nicht steuerpflichtig sein (BMF 05.07.1996, SWK Nr. 3/97, 56 und EAS 1873).
Allerdings muss in Fällen dieser Art stets mit einer genaueren Durchleuchtung der Fallgegebenheiten durch die Abgabenbehörde gerechnet werden. Denn sollte sich herausstellen, dass die Einschaltung der liechtensteinischen Stiftung nur dem Zweck einer Steuerumgehung dient, könnte dadurch die Vermutung entstehen, dass die Einkünfte möglicherweise nicht der liechtensteinischen Stiftung, sondern unmittelbar dem Begünstigten zuzurechnen sind; Hinweis auf die Zurechnungsfrage in EStR 2000 Rz 8020.
14. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 21 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Liechtensteinische Familienstiftungen, Stiftungen, Zuwendungen, Begünstigter, Einmalzahlungen, Steuerumgehung, Zurechnung von Einkünften, Einkünftezurechnung |
Verweise: |