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Anmietung eines Hotels als Betriebstätte

BMFZ 221/1-IV/4/0229.4.20022002

EAS 2044

Wird von einem deutschen Reisebüro ein inländisches Hotel zur Gänze angemietet und dienen die Räumlichkeiten des Hotels dazu, dass das deutsche Reisebüro darin seine Touristen unterbringen und betreuen kann (ist der Fall daher so zu sehen, dass von dem deutschen Reisebüro in diesen Räumlichkeiten aktive gewerbliche Leistungen erbracht werden, mag dies durch eigene Dienstnehmer oder durch Subauftragnehmer geschehen), dann wird hierdurch eine inländische Betriebstätte des deutschen Reisebüros begründet (EAS 1979).

Das deutsche Reisebüro unterliegt mit den inländischen Betriebstättengewinnen der 34-prozentigen österreichischen Körperschaftsteuer. Im Verlustfall fällt keine österreichische Mindestkörperschaftsteuer an, da diese nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erhoben wird.

29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Hotels, gewerbliche Leistungen, betriebstättenbegründende Tätigkeit, Reisebüros

Verweise:

EAS 1979

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