vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wegzugsbesteuerung bei nur vorübergehendem Wegzug nach Deutschland

BMFM 780/1-IV/4/0229.4.20022002

EAS 2048

Besitzt ein Abgabepflichtiger, der anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Berliner Arbeitgeber im April 2000 seinen Wohnsitz in Österreich aufgegeben hat, noch 20 Prozent der Anteile an einer österreichischen GmbH, dann verliert Österreich auf Grund des DBA-Deutschland aus Anlass dieser Wohnsitzverlegung das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven dieser Beteiligung, wodurch die Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung gemäß § 31 EStG 1988 ausgelöst wird.

Der Umstand, dass die Beteiligung erst im April 1999 erworben wurde und dass sonach anlässlich des Wegzuges die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war, behindert nicht die Anwendung des Halbsteuersatzes, da der Tatbestand des Wegzuges keinen zur Qualifikation als Spekulationsgeschäft führenden Veräußerungstatbestand bildet.

Wird die Hälfte des verbliebenen 20-prozentigen GmbH-Anteils sodann im Februar 2001 verkauft, so steht Deutschland als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an diesem Veräußerungsvorgang zu. Und zwar auch dann, wenn der Abgabepflichtige das Berliner Dienstverhältnis im April 2001 beendet hat, sich von seiner in Deutschland verbleibenden Familie getrennt hat und schließlich im Dezember 2001 wieder in Österreich seinen ausschließlichen Wohnsitz begründet hat.

Wohl ist es so, dass ein 2 Jahre nicht übersteigender Auslandsaufenthalt nicht zur einer Verlagerung der Ansässigkeit aus Österreich in den anderen Staat führt (EStR 2000 Rz 7596). Doch gilt dies nur in Fällen eines Doppelwohnsitzes. Eine solche Gegebenheit liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, weil während des nur rund 20 Monate dauernden Deutschland-Aufenthaltes der Wohnsitz in Österreich aufgegeben worden ist und weil wegen Übertrittes in die beschränkte Steuerpflicht keine österreichische DBA-Ansässigkeit mehr gegeben sein konnte.

29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Wegzugsbesteuerung, Wohnsitzverlegung, stille Reserven, Spekulationsgeschäfte, Spekulationsfrist, Hälftesteuersatz, Veräußerungstatbestand, Doppelwohnsitz

Stichworte