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Autorenhonorare als Lizenzgebühren

BMFK 6/2-IV/4/0224.4.20022002

EAS 2045

Honorare, die ein in Österreich lebender Chinese von einem chinesischen Verlag für einen publizierten Gedichtband erhält, fallen unter den abkommensrechtlichen Begriff der Lizenzgebühren und damit unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 12 des DBA-China. Der Umstand, das der chinesische Kulturverlag die Beträge unter zwei verschiedenen Titeln überweist ("Honorar" und "Auflagenhonorar") ist solange unerheblich, als durch solche Zahlungen die Genehmigung (= passive Leistung) des in Österreich lebenden Dichters abgegolten wird, sein urheberrechltich geschütztes geistiges Schaffen in China kommerziell verwerten zu dürfen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Gedichtband beispielsweise im Selbstverlag des Dichters (= aktive gewerbliche Leistung) unter bloßer unterstützender Mitwirkung des chinesischen Kulturträgers publiziert würde.

Das geistige Schaffen eines Dichters ist zwar ebenfalls eine aktive Leistung, doch stellt sie eine Eigenleistung dar, die erst jenen immateriellen Wert schafft, zu deren Nutzungsüberlassung (= passive Leistung) sich der Dichter in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verlagshaus verpflichtet hat.

Werden Lizenzgebühren aus China gemäß Artikel 12 DBA-China in Österreich besteuert, dann ist eine fiktiv in China erhobene Quellensteuer in Höhe von 20% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren auf die österreichische Steuer anzurechnen (Matching-Credit gemäß Artikel 24 Abs. 2 lit c (ii) des Abkommens).

 

24. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 12 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
Art. 24 Abs. 2 lit. c DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992

Schlagworte:

Selbstverlag, Quellensteuer, Matching-Credit

Stichworte