EAS 2046
Übernimmt ein in Großbritannien Ansässiger auf der Grundlage eines Dienstvertrages die Geschäftsführung für eine (ihm fremde) österreichische GmbH und hält er sich in Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben ca. 4 Monate jährlich ganztägig in Österreich auf und wird er während der verbleibenden Zeit für die österreichische Gesellschaft im Ausland tätig, dann sind seine Bezüge in einen auf die Inlands- und auf die Auslandstätigkeit entfallenden Teil zu trennen. Denn gemäß Artikel 15 DBA-Großbritannien dürfen bei einer in Großbritannien ansässigen Person nur jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich besteuert werden, die auf eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen (der Auslandsteil der Bezüge könnte in Österreich nur dann steuerpflichtig bleiben, wenn der Geschäftsführer in England nur auf "Remittance-Basis" besteuert würde, dh. nur mit den nach Großbritannien überwiesenen Beträgen dort steuerlich erfasst würde; siehe Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien).
Die vom deutschen BFH im Jahr 1971 entwickelte Auffassung, die Arbeit eines Geschäftsführers werde am Sitz der GmbH ausgeübt (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68) wurde von dem Gerichtshof im Jahr 1994 wieder verworfen (BFH 05.10.1994, BStBl II 1995, 95). Daher wird auch die in EAS 346 vom 3. Dezember 1993 im Verhältnis zu Großbritannien vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten (und zwar weder in Bezug auf den Ort der Arbeitsausübung im Fall einer Ferngeschäftsführung noch hinsichtlich der - den vorliegenden Fall eines Fremdgeschäftsführers nicht betreffenden - DBA-Qualifizierung von Gesellschaftergeschäftsführerbezügen; siehe zu diesem zweiten Aspekt EAS 1671).
29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Geschäftsführer, Remittance-Basis, Inlandstätigkeit, Auslandstätigkeit, Ort der Tätigkeit |
Verweise: |