EAS 2043
Gemäß der derzeitigen Fassung des § 299 Abs. 4 BAO können Bescheide von der Oberbehörde innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. "Zwischenstaatliche Vereinbarungen" sind nach Auffassung des BM für Finanzen in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher Verträge. Ein "völkerrechtlicher Vertrag" ist jede zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw. Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, S 96). Dazu zählt daher auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) vom 25. März 1957 in der jeweils geltenden Fassung.
Die in § 299 Abs. 4 BAO enthaltene Wendung "zwischenstaatliche abgabenrechtliche Vereinbarungen" wird nicht so verstanden, dass es sich hierbei um völkerrechtliche Verträge handeln muss, die ausschließlich abgabenrechtliche Belange regeln. Auch ein Widerspruch mit einem Amtssitzabkommen einer internationalen Organisation, das nur in einem kleinen Regelungsbereich abgabenrechtlich relevante Bestimmungen enthält, könnte auf der Grundlage von § 299 Abs. 4 BAO behoben werden.
Aus diesem Grund wird daher auch die Anwendbarkeit von § 299 Abs. 4 BAO zur Behebung von Bescheiden, die mit EU-Primärrecht (mit dem EGV) im Widerspruch stehen, zu bejahen sein.
29. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 299 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Bescheidaufhebung, zwischenstaatliche Vereinbarungen, völkerrechtlicher Vertrag, völkerrechtliche Verträge, Gemeinschaftsrechtswidrigkeit |