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Auslandsbeteiligungen einer österreichischen Tochter-KG einer deutschen GmbH

BMFK 1/14-IV/4/023.4.20022002

EAS 2013

Bezieht eine deutsche GmbH über ihre österreichische Betriebstätte Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen dieser Betriebstätte (Gewinnausschüttungen sowie allfällige Gewinne aus einer Veräußerung solcher Beteiligungen) dann sind diese gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 nach Maßgabe des § 10 KStG 1988 steuerfrei.

Ist diese deutsche GmbH als einzige Kommanditistin an einer österreichischen Produktions- und Handels-GmbH und Co KG beteiligt (Komplementärin ist eine inländische Tochter-GmbH der deutschen GmbH), die ebenfalls Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen bezieht, dann stellen die inländischen Betriebstätten der KG aus der Sicht der "Bilanzbündeltheorie" wohl ebenfalls inländische Betriebstätten der deutschen GmbH dar. Dennoch können in einem derartigen Fall die in die inländische Betriebstätte der deutschen Gesellschafterin einfließenden Auslandsbeteiligungserträge nicht steuerfrei gestellt werden, da die in die Betriebstätten der österreichischen Gesellschafterin fließenden Erträge aus der Auslandsbeteiligung keiner Steuerfreiheit zugänglich sind. Denn die inländische Gesellschafterin erfüllt nicht die Voraussetzung einer unmittelbaren Beteiligung an der Auslandsgesellschaft.

Die aus Nichtdiskriminierungsgründen geschaffene Regelung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988 kann genauso wenig wie das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Art. 24 Abs. 3 DBA-Deutschland (2000) so ausgelegt werden, dass hierdurch die Verpflichtung erwachsen könnte, eine ausländische Gesellschaft (hier die deutsche Gesellschafterin der inländischen KG) gegenüber einer inländischen Gesellschaft (hier: die inländische Komplementärin der inländischen KG) zu bevorzugen. Die Aussagen der EAS 1967, die zu einem gegenteiligen Schluss verleiten könnten, sind aus den genannten Gründen im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.

03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 24 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002

Schlagworte:

Betriebstätte, internationale Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Bilanzbündeltheorie, mittelbare Beteiligung, unmittelbare Beteiligung, Betriebstättendiskriminierungsverbot

Verweise:

EAS 1967

Stichworte