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EU-Stipendien für ausländische Stipendiaten an österreichischen Universitäten

BMF04 0101/17-IV/4/028.4.20022002

EAS 2022

Wird ein im Ausland ansässiger Stipendiat, dem auf Grund eines Vertrages mit einer österreichischen Universität ein Marie-Curie Stipendium zufließt, vorübergehend in Österreich in der Weise tätig, dass er hier unter Inanspruchnahme der Aufsicht und der Hilfestellung der inländischen Universität seine Dissertation vorantreibt und hierbei auch wesentliche Ergebnisse seiner Forschungsarbeit veröffentlicht (ohne aber irgendwelchen tätigkeitsbezogenen Weisungen der Universität zu unterliegen oder organisatorisch in den universitären Institutsbetrieb eingegliedert zu sein), ist sonach der Vertrag mit der inländischen Universität nicht als Dienstvertrag zu werten, dann unterliegen die Einkünfte zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, sind allerdings aus der derzeitigen Sicht des österreichischen inländischen Rechtes nicht steuerfrei. Denn nach derzeitigem österreichischen Recht werden post-graduate-Stipendien als Einkommensersatz und damit als steuerpflichtiges Erwerbseinkommen angesehen (EAS.1924 und Hinweis auf Tz 34 und 35 der Lohnsteuerrichtlinien 2002). Liegen sonach keine lohnsteuerabzugspflichtigen wohl aber einkommensteuerpflichtige Erwerbseinkünfte vor, fallen diese idR unter die dem Artikel 14 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Bestimmungen der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine inländische Steuerpflicht nur unter der Bedingung zulassen, dass dem Stipendiaten eine "feste Einrichtung" (eine Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO) zur Verfügung steht.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Verhältnis zu Ungarn das Doppelbesteuerungsabkommen auf reziproker Basis so ausgelegt wird, dass ein Marie Curie Stipendium unter Artikel 21 des Abkommens (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) fällt und diesfalls in Österreich in jedem Fall (auch bei Verfügung über ein Arbeitszimmer und selbst bei Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Stipendiaten) steuerfrei ist (AÖFV. Nr. 74/2002). Eine solche - von der innerstaatlichen Qualifikation kraft "Abkommenszusammenhang" abweichende - Zuordnung setzt aber wie im Fall Ungarns ein vorhergehendes internationales Verständigungsverfahren voraus.

08. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 21 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Art. 24 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976

Schlagworte:

EU-Stipendien, ausländische Stipendiaten, post-graduate-Stipendien, Verständigungsverfahren

Stichworte