vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dreiecksverhältnisse bei internationalen Auslandsentsendungen

BMFI 1/2-IV/4/023.4.20022002

EAS 2009

Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens auf dessen 15-Monate-Baustelle in Rumänien entsandt, dann muss Deutschland die auf die Entsendungszeit entfallenden Bezüge gemäß Art. 9 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA-Ö/D von der Besteuerung freistellen. Gemäß dem DBA-Ö/RO ist Rumänien berechtigt, die betreffenden Bezüge in jenem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterziehen, in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat. In diesem Jahr sind die Bezüge korrespondierend in Österreich von der Besteuerung freizustellen. In jenem Jahr hingegen, die dem sich der Dienstnehmer weniger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat, besteht Steuerpflicht in Österreich. Rumänien ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Ö/RO zur Steuerfreistellung verpflichtet. Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer gemäß dem DBA-D/RO in einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe. Denn das DBA-D/RO ist im vorliegenden Fall unanwendbar, weil der Dienstnehmer weder in Deutschland noch in Rumänien "ansässig" ist; dies aber wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit des DBA-D/RO. Rumänien kann daher bei der Beurteilung der rumänischen Steuerpflicht des in Österreich ansässigen Dienstnehmers nur das DBA-Ö/RO anwenden und dieses sieht das Entstehen einer Betriebstätte im Fall von Bauausführungen erst nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten vor.

Wird ein anderer, in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens in einer französischen Betriebstätte des deutschen Unternehmens eingesetzt und bezieht der österreichische Dienstnehmer für diese Zeit in französischer Grenznähe einen Zweitwohnsitz, dann verpflichtet auch in diesem Fall Art. 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA-Ö/D Deutschland zur Steuerfreistellung. Das DBA-Ö/F berechtigt Frankreich zur Steuererhebung und verpflichtet Österreich zur Steuerfreistellung. Unter den gegebenen Umständen erscheint äußerst fraglich, ob Frankreich bereit sein kann, die Grenzgängerregelung des DBA-D/F zur Anwendung zu bringen; aus österreichischer Sicht könnte diese nur dann zur Anwendung gelangen, wenn sich der Hauptwohnsitz des Grenzgängers in Deutschland befände; dies ist aber nach dem vorbeschriebenen Sachverhaltsbild nicht der Fall.

03. April 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 15 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979

Schlagworte:

Baustelle, Grenzgänger, Dienstnehmerentsendung

Stichworte