EAS 2010
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Wird ein Mitarbeiter einer deutschen Konzerngesellschaft für 1 Jahr zu einer österreichischen Konzerngesellschaft in der Weise entsandt, dass dies als Fall einer Arbeitnehmergestellung zu werten ist, dann ist es richtig, dass die österreichische Konzerngesellschaft hierfür eine fremdübliche Arbeitsgestellungsvergütung zu leisten hat, die jedenfalls die gesamten Lohnaufwendungen der deutschen Gestellerin zu umfassen hat.
Unter der Voraussetzung, dass dieses Arbeitnehmergestellungsverhältnis auch steuerlich anzuerkennen ist (und nicht eine Assistenzleistung oder ein Arbeitgeberwechsel in diesem einen Jahr stattfindet), kann aus der Belastung der österreichischen Gesellschaft mit der Gestellungsvergütung nicht gefolgert werden, dass der gesamte Gehaltsbezug des Dienstnehmers in Österreich der Einkommensbesteuerung unterliegt. Es ist daher der auf deutscher Seite geäußerten Auffassung beizupflichten, dass der in Deutschland auch während der Entsendungszeit ansässig bleibende Mitarbeiter gemäß Art. 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA-Ö/D mit jenen Bezugsteilen von der österreichischen Einkommensbesteuerung freizustellen ist, die auf Arbeitszeiten in Deutschland und in Drittstaaten entfallen. Der solcherart von Deutschland beabsichtigte Steuerzugriff auf die Bezüge wäre allerdings zu eng bemessen, wenn man auf deutscher Seite vermeint, dass auch in jenem Kalenderjahr, in dem der Aufenthalt in Österreich 183 Tage nicht überschreitet, das Besteuerungsrecht bei Österreich liegt und Deutschland Steuerbefreiung gewährt. Dies wäre im Fall eines Arbeitsgestellungsvertrages nicht zutreffend.
Anders wäre der Fall allerdings zu sehen, wenn nicht der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung (= passive Leistung) vorliegt, sondern wenn das deutsche Unternehmen seiner österreichischen Konzerngesellschaft eine Assistenzleistung (= aktive Leistung) durch die Entsendung des Dienstnehmers erbringt. In diesem Fall würden jene Räumlichkeiten, die dem deutschen Dienstnehmer in Österreich zur Verfügung gestellt werden, eine inländische Betriebstätte (Lohnsteuerbetriebstätte) begründen, würden Lohnsteuerpflicht (der deutschen entsendenden Gesellschaft) auslösen und zusätzlich bewirken, dass die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt. Der Umstand, dass man auf deutscher Seite das österreichische Besteuerungsrecht ungeachtet des Umstandes anerkennt, ob sich der Dienstnehmer länger oder weniger lang als 183 Tage in Österreich aufhält deutet daher darauf hin, dass kein Fall einer bloßen Arbeitnehmergestellung, sondern der Fall einer Assistenzleistung vorliegt.
03. April 2002
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Arbeitnehmergestellung, fremdübliche Arbeitsgestellungsvergütung, Assistenzleistung, Dienstnehmerentsendung, Lohnsteuerbetriebstätte |
Verweise: | BMF 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 |