Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Pauschalierung, Durchschnittssätze, Künstler, Schriftsteller, Sportler, Sportveranstaltung, Inland, Ausland, Computer, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgeld, Kleidung, Kosmetika, Tagesgeld, Arbeitszimmer, Atelier, Probenräume, Tonstudio, Musikinstrumente, Nächtigungsgeld, Journalist, Galerist, Wettkämpfe, Turnier, Exhibition |
Verweise: | § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
1 EStR 2000
1.1 Die EStR 2000 werden um die Abschnitte 11.11 und 11.12 wie folgt ergänzt:
11.11 Künstler und Schriftsteller (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000)
11.11.1 Anwendungsbereich
Die Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. Die einkommensteuerrechtliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerrechtlichen unabhängig. Anwendungsvoraussetzungen der Künstler/Schriftstellerpauschalierung sind:1. Selbständige Ausübung einer künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit (siehe Rz 4363 und 4364).
2. Hinsichtlich dieser Tätigkeit(en) darf keine Buchführungspflicht bestehen und es dürfen auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.
3. Die Verwendung einer Beilage, aus der hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht. Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen (Formular Komb 9). In der Beilage sind die Berechnungsgrundlagen darzustellen. Sie ist der Abgabenerklärung anzuschließen.
4. Keine (weitere) Inanspruchnahme einer Pauschalierung für Einkünfte aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, dh. Berücksichtigung von weiteren Betriebsausgaben bei der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen.
5. Keine Geltendmachung von abpauschalierten Betriebsausgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung in tatsächlicher Höhe oder über die Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen im Zusammenhang steht (§ 3 der Verordnung, s dazu unter Rz 4368 und 4369).
Die pauschale Gewinnermittlung ist auf Einkünfte aus einer selbständigen künstlerischen und/oder schriftstellerischen Tätigkeit bezogen. Einkünfte, die aus einer anderen als einer der genannten Tätigkeiten stammen, sind - ungeachtet ihrer Größenordnung und ungeachtet der Frage, ob sie Teil einer einzigen Einkunftsquelle sind - von der Pauschalierung nicht erfasst. Sollte eine Einkunftsquelle eine unter die Verordnung fallende Tätigkeit sowie eine (mehrere) nicht erfasste Tätigkeiten umfassen, können nur die schriftstellerischen bzw. künstlerischen (Teil)Einkünfte pauschal erfasst werden. Zum Begriff "künstlerische Tätigkeit" siehe Rz 5237 ff, zum Begriff "schriftstellerische Tätigkeit" siehe Rz 5255. Eine Tätigkeit als Vortragender, Journalist (siehe Rz 5257 bis 5259), Bildberichterstatter (Rz 5256), Dolmetscher (Rz 5260), Übersetzer (Rz 5261) ist nicht schriftstellerisch im Sinne der Verordnung. Die Erstellung von Schriftwerken im Zusammenhang mit einer vortragenden Tätigkeit (zB Vortragsunterlagen) macht eine vortragende Tätigkeit nicht zu einer schriftstellerischen. Werden künstlerische und/oder schriftstellerische Einkünfte von einer (nicht buchführenden) Mitunternehmerschaft erzielt, kommt die Anwendung der Pauschalierung für die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft in Betracht. Der Betriebsausgabenpauschbetrag steht unabhängig von der Anzahl der an der Mitunternehmerschaft beteiligten Künstler bzw. Schriftsteller nur einmal zu.11.11.2 Pauschale Gewinnermittlung
Mit dem Pauschalsatz von 12% der Umsätze aus der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit, höchstens jedoch 120.000 S jährlich sind folgende Betriebsausgabenkategorien erfasst:1. Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte). Die Inanspruchnahme einer AfA (§§ 7, 8 EStG 1988) kommt für derartige Wirtschaftgüter nicht in Betracht; ein allfälliger Restbuchwert stellt keine Betriebsausgabe dar. Eine Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG 1988) auf derartige Wirtschaftsgüter kommt bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht in Betracht.
2. Aufwendungen für Telefon und Büromaterial.
3. Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder.
4. Betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild.
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG 1988).
6. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier, Tonstudio, Probenräume). Abpauschaliert sind sämtliche (anteiligen) Kosten im Zusammenhang mit derartigen Räumen einschließlich der Einrichtung.
7. Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden.
8. Üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben (zB Trinkgelder).
Nicht erfasst und zusätzlich zum Pauschale können zB geltend gemacht werden:- Absetzbare Aus- und Fortbildungskosten,
- Aufwendungen für Musikinstrumente eines Musikers,
- Aufwendungen für nicht im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume (Ateliers),
- Fahrzeugkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit Auftritten und sonstigen betrieblich veranlassten Fortbewegungen,
- Löhne und Honorare,
- Material- und sonstiger Herstellungsaufwand für Kunstwerke (Rohmaterial für Kunstwerke oder Druckkosten, nicht jedoch Büromaterial),
- Nächtigungskosten,
- Pflichtversicherungsbeiträge,
- Rechts- und Beratungskosten,
- Vermittlungsprovisionen,
- Werbeaufwand, soweit nicht Geschäftsfreundebewirtung.
11.11.3 Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung
§ 3. (2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs 2in tatsächlicher Höhe oder
unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl II Nr. 1999/230 in der Fassung BGBl. II Nr. 1999/500 bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Der Ausschluss gemäß § 3 der Verordnung kommt zur Anwendung wenn
1. Einkünfte aus einer weiteren, nicht von der Künstler/Schriftstellerpauschalierung erfassten Tätigkeit, die mit der künstlerischen bzw. schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht (s Rz 4369), vorliegen und dabei
2. Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die vom Pauschale erfasst sind (s Rz 4366) bei Ermittlung dieser Einkünfte in tatsächlicher Höhe oder über die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung geltend gemacht werden. Bereits die Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus einer einzigen Aufwandskategorie im Sinne der Rz 4366 hat den gänzlichen Ausschluss der Pauschalierung zur Folge. Die Geltendmachung von nicht abpauschalierten Betriebsausgaben oder Werbungskosten (siehe Rz 4367) oder die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung (§ 17 EStG 1988) ist hingegen unschädlich.
Ein Zusammenhang mit der künstlerischen/schriftstellerischen Tätigkeit liegt in jenen Fällen vor, in denen- die (weitere) Tätigkeit zusammen mit der künstlerischen/schriftstellerischen Tätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt, bzw. (sollte dies nicht zutreffen)
- die (weitere) Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung typischerweise mit der künstlerischen/schriftstellerischen in einem engen sachlichen Wirkungsbereich steht.
Ein Zusammenhang in diesem Sinn ist etwa in folgenden Fällen anzunehmen: Schriftsteller - Vortragender im selben Fachgebiet; Schriftsteller - Journalist; Schriftsteller - Bildberichterstatter; Fachschriftsteller (Abgabenrecht) - Finanzbeamter, Wirtschaftstreuhänder; Fachschriftsteller (Recht) - Rechtsanwalt.
Kein Zusammenhang liegt etwa in folgenden Fällen vor: Kunstmaler - Galerist; Interpret (Musiker) - Musikkritiker.
Beispiel: A ist Fachschriftsteller und Vortragender auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die Schriftstellerpauschalierung kommt stets nur für die Einkünfte aus der schriftstellerischen Tätigkeit, nicht aber für jene aus der Tätigkeit als Vortragender in Betracht (siehe Rz 4363). Die schriftstellerische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts steht mit der vortragenden Tätigkeit auf demselben Gebiet im Zusammenhang (§ 3 der Verordnung). Die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung kommt daher nur in Betracht, wenn bei der vortragenden Tätigkeit keine Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (oder individualpauschaliert) geltend gemacht werden, die durch die Schriftstellerpauschalierung abpauschaliert sind (siehe Rz 4366).
Werden daher zB Aufwendungen für Fachliteratur bei der Vortragstätigkeit geltend gemacht, kommt die Anwendung der Schriftstellerpauschalierung nicht in Betracht. Es bestehen für A somit folgende Möglichkeiten:
Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung für die schriftstellerischen Einkünfte und Verzicht auf die Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei der Vortragstätigkeit; die Inanspruchnahme der gesetzlichen Basispauschalierung bei der Vortragstätigkeit (6%) bleibt möglich und schließt die Schriftstellerpauschalierung nicht aus.
Geltendmachung abpauschalierter Aufwendungen bei der Vortragstätigkeit und Verzicht auf die Inanspruchnahme der Schriftstellerpauschalierung.
11.11.4 Verhältnis zur Werbungskostenpauschalierung
Die Werbungskostenpauschalierung (Verordnung BGBl 1993/32) ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe bei der selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden (siehe LStR 1999 Rz 420). Die Geltendmachung lediglich des Betriebsausgabenpauschales nach der Künstler/Schriftstellerpauschalierung ist für die Anwendung der Werbungskostenpauschalierung daher unschädlich (siehe LStR 1999 Rz 422).11.12 Sportler (Verordnung BGBl. II Nr. 418/2000)
11.12.1 Anwendungsbereich
Die Sportlerpauschalierungsverordnung ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:1. Unbeschränkte Steuerpflicht des Sportlers.
2. Selbständige Ausübung einer Tätigkeit als Sportler (siehe Rz 4372).
3. Im Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Aufritten im Inland im Rahmen von Sportveranstaltungen (siehe Rz 4373 bis 4375).
Wer Sportler im Sinne der Verordnung ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich (Profi- oder Amateursportler) ausgeübt wird. Keine Sportler sind Personen, bei denen nicht die Erbringung einer sportlichen Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Sie sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch dann nicht erfasst, wenn ihre Tätigkeit eine sportliche Leistung mitumfasst oder voraussetzt (zB Artisten, Schausteller). Die Verordnung ist anwendbar, wenn die Auftritte im Ausland im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Verhältnis zu den Auftritten im Inland bezogen auf das Kalenderjahr der Veranlagung überwiegen. Maßgebend ist stets - auch bei Rumpfwirtschaftjahren - das Verhältnis der vom Sportler tatsächlich an in- bzw. ausländischen Sportveranstaltungen verbrachten Kalendertage. Angefangene Tage gelten dabei als ganze Tage. An- und Abreisetage, an denen weder Sportveranstaltungen noch wettkampfrelevante Trainingsaktivitäten stattgefunden haben, sind nicht mitzuzählen. Vom Vergleich betroffen sind Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), nicht jedoch Aufenthalte, die nicht mit Sportveranstaltungen verbunden sind, wie zB Trainingslager. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind zu berücksichtigen. Schau-Wettkämpfe (Exhibitions) sind ebenfalls zu berücksichtigen, es sei denn, sie haben den Charakter als Sportveranstaltungen verloren.Beispiel:
A nahm im Kalenderjahr 2000 an insgesamt 30 Sportveranstaltungen teil, davon 17 im Inland und 13 im Ausland. Die 13 ausländischen Veranstaltungen umfassten eine Dauer von insgesamt 120 Tagen, die 17 inländischen Veranstaltungen eine Dauer von 105 Tagen. Da die Aufenthaltsdauer bei den ausländischen Auftritten die Aufenthaltsdauer bei den inländischen Auftritten übersteigt, ist die Verordnung anwendbar.
11.12.2 Pauschale Einkünfteermittlung
Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der gesamten Werbetätigkeit des Sportlers. Allenfalls bezogene Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen sind von der pauschalen Einkünfteermittlung nicht erfasst. Bei Anwendung der Verordnung sind ausländische Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen zu berücksichtigen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des § 3 der Verordnung sind - unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht nach § 2 der Verordnung in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der Einkünfte aus der Tätigkeit im Sinne der Rz 4376. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) zu übernehmen.Beispiel:
B erzielt im Jahr 2000 insgesamt 630.000 S an Einkünften aus der Tätigkeit als Sportler und Werbetätigkeit und war überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland tätig.
Bei Anwendung der Verordnung sind 210.000 S als inländische Einkünfte zu versteuern und 420.000 S bei Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Randzahlen 4379 bis 4500: Derzeit frei
1.2 Die EStR 2000 werden in Rz 6604 entsprechend der in LStR 1999 Rz 979 enthaltenen Aussage betreffend Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (im ersten Satz) geändert:
Vergütungen an Funktionäre (Organe) von juristischen Personen des privaten Rechts (zB Mitglieder des Vorstandes bei Vereinen, Genossenschaften oder Sparkassen) stellen keine wiederkehrenden Bezüge, sondern Bezüge im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen (siehe LStR 1999 Rz 979). Dies gilt auch für Bezüge von Mitgliedern der Kuratorien der Landeshypothekenbanken. Siehe auch Abschnitt 26 der VereinsRL, AÖF Nr. 211/1982 idF AÖF Nr. 101/1984. Wiederholte eigenmächtige Aneignungen durch einen Vereinsfunktionär begründen für sich noch keine wiederkehrenden Bezüge, es sei denn, der Vereinsvorstand duldet die Aneignung von Geldbeträgen durch den Funktionär (VwGH 6.10.1992, 92/14/0050).2 UStR 2000
2.1 Die Rz 2251 bis 2253 der UStR 2000 werden wie folgt geändert:
14.2 Verordnungsermächtigung
14.2.1 Vorsteuerpauschalierung auf Grund von Verordnungen
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:- Bestimmte Berufsgruppen, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 227/1999, anwendbar ab 2000;
- Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999, anwendbar ab 2000;
- Drogisten, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;
- Individualpauschalierung, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, anwendbar von 2000 bis 2002,
- Handelsvertreter, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000,
- Künstler und Schriftsteller, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000.
Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:
- Bestimmte Berufsgruppen, Verordnung des BM Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,500.000 S betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung. Für die angeführten Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine Umsatzgrenzen.
- Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 3,500.000 S betragen haben und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der Verordnung).
- Verordnung betreffend Drogisten: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 5,000.000 S (§§ 1 und 3 der Verordnung iVm § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
- Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 8,000.000 S (§ 1 der Verordnung in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
- Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der jeweiligen Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr als 5,000.000 S betragen haben (§ 8 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Bei der betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der Umsatzgrenze sind auf Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die Ermittlung der Umsatzgrenze im Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind, maßgebend.
- Verordnung betreffend Künstler und Schriftsteller: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 5,000.000 S (§ 1 der Verordnung in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 3,000.000 S, sind aber die Voraussetzungen gemäß Verordnung des BM Finanzen, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der Verordnung überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei Jahren möglich.2.2 Die Rz 2255 der UStR 2000 wird wie folgt geändert:
14.2.3 Beilage als Anwendungsvoraussetzung
Grundsätzlich sind die Fristen nach § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 zu beachten (siehe Rz 2288 bis 2350). Die Pauschalierungen betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Handelsvertreter, Künstler und Schriftsteller und die Individualpauschalierung dürfen nur angewendet werden, wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der jeweiligen Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 5 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 227/1999 betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe; § 5 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 228/1999 betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler; § 8 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 9 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999 betreffend Individualpauschalierung, § 3 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 95/2000 betreffend Handelsvertreter und § 3 Abs. 1 Verordnung des BM Finanzen BGBl. II Nr. 417/2000 betreffend Künstler und Schriftsteller).2.3 Folgende neue Rz 2277 und 2278 werden in die UStR 2000 eingefügt:
14.3.5 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und Schriftsteller
Rz 4361 bis 4369 EStR 2000 gelten sinngemäß.14.3.6 Verordnung des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer ergangen und kann für die Bereich der Umsatzsteuer nicht angewendet werden.Die Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:
- Preisgelder, die ein Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält, sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung (Teilnahme am Wettkampf) bestimmt sich nach § 3 a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsort).Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung.
- Einnahmen, die ein Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer. Dass für den österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort für Werbeleistungen an Unternehmer bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip (§ 3 a Abs. 9 lit. a iVm Abs. 10 Z 2 UStG 1994).Umgekehrt unterliegen Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung. Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von Wettkämpfen in Österreich geworben wird, ist unerheblich.
Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für Leistungen durchzuführen, die nach dem 31.12.2000 ausgeführt werden. Für die Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1.1.2001 augeführt wurden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-Erlassregelung (Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. März 1977, GZ 261.500-IV/6/76) erfolgt.
Rz 2279 bis 2287: Derzeit frei.
Dieser Erlass wird im AÖF verlautbart.
4. Mai 2001 Für den Bundesminister: Dr. Wiesner
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, Vorsteuer, Umsatzsteuer, Pauschalierung, Durchschnittssätze, Künstler, Schriftsteller, Sportler, Sportveranstaltung, Inland, Ausland, Computer, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgeld, Kleidung, Kosmetika, Tagesgeld, Arbeitszimmer, Atelier, Probenräume, Tonstudio, Musikinstrumente, Nächtigungsgeld, Journalist, Galerist, Wettkämpfe, Turnier, Exhibition |
Verweise: | § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |