EAS 1783
Verfügt eine wissenschaftlich tätige Non-Governmental-Organisation (NGO) mit Sitz in den USA über österreichische Bankkonten, dann kann diese NGO die österreichischen Zinserträge kapitalertragsteuerfrei beziehen, wenn sie in Österreich weder unbeschränkt steuerpflichtig ist, noch unter Nutzung inländischer Betriebstätten gewerblich oder sonst selbständig tätig ist. Eine inländische unbeschränkte Steuerpflicht würde sich für die NGO ergeben, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich befände. Ist es nun so, dass die NGO auf den alle vier Jahre stattfindenden Councilsitzungen ihre Officer, wie den Präsidenten, den Generalsektretär und den Treasurer unter der Bedingung wählen, dass das jeweilige Land, aus dem der Funktionär kommt, Infrastruktur zur Verfügung stellt und für die anfallenden Kosten aufkommt, dann müsste untersucht werden, wo in den betreffenden vier Jahren der Ort der Geschäftsleitung der NGO tatsächlich gelegen ist.
Wird ein Österreicher lediglich zum Schatzmeister der NGO gewählt, wobei der Präsident und der Generalsekretär samt der für die Wahrnehmung dieser Leitungsfunktionen benötigten Räumlichkeiten außerhalb Österreichs liegen, dann deutet dies darauf hin, dass der Ort der Leitung der US-NGO nicht in Österreich gelegen ist und in diesem Fall folglich Kapitalertragsteuerbefreiung zusteht.
9. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Non-Governmental-Organisation, Ort der Geschäftsleitung, Betriebstätte |